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VW T6 im Abgasskandal - Verjährung von Schadenersatzansprüchen Ende 2022

Im April 2019 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unter dem Code 23Z7 den Rückruf für verschiedene Modelle des VW T6 an. Damit hatte der Abgasskandal auch den T6 erreicht. „Von dem Rückruf betroffene T6-Fahrer haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Allerdings müssen sie beachten, dass ihre Ansprüche schon Ende 2022 verjähren könnten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Rückruf des KBA betraft Modelle des VW T6 der Baujahre 2014 bis 2017 mit 2-Liter-TDI-Motor und der Schadstoffklasse Euro 6. Das KBA begründete den Rückruf mit einer Konformitätsabweichung, die zu einer Überschreitung des Grenzwertes für den Stickoxid-Ausstoß führe. Verschiedene Zulassungsstellen wurden in der Formulierung deutlicher und forderten die betroffenen T6-Halter auf dem Rückruf zu folgen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. „Damit hatten es die Halter schwarz auf weiß, dass ihr VW T6 in den Dieselskandal verwickelt ist“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung weist ein Fahrzeug einen Mangel auf und die Käufer haben nach der gängigen Rechtsprechung schon bei Abschluss des Kaufvertrags einen Schaden erlitten, der sich auch durch ein nachträgliches Software-Update nicht beseitigen lässt. „Betroffene T6-Käufer haben daher gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Auge behalten werden, denn im Abgasskandal wird in der Regel von der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Die Verjährungsfrist setzt dann am Ende des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. In der Rechtsprechung wird häufig davon ausgegangen, dass diese Kenntnis spätestens mit Erhalt des Rückrufschreibens vorlag. Da der Rückruf unter dem Code für die Modelle des T6 unter dem Code 23Z7 im Jahr 2019 erfolgte, droht die Verjährung der Schadenersatzansprüche zum 31.12.2022.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.