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VW T6 im Abgasskandal - Verjährung von Schadenersatzansprüchen Ende 2022

Im April 2019 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unter dem Code 23Z7 den Rückruf für verschiedene Modelle des VW T6 an. Damit hatte der Abgasskandal auch den T6 erreicht. „Von dem Rückruf betroffene T6-Fahrer haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Allerdings müssen sie beachten, dass ihre Ansprüche schon Ende 2022 verjähren könnten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Rückruf des KBA betraft Modelle des VW T6 der Baujahre 2014 bis 2017 mit 2-Liter-TDI-Motor und der Schadstoffklasse Euro 6. Das KBA begründete den Rückruf mit einer Konformitätsabweichung, die zu einer Überschreitung des Grenzwertes für den Stickoxid-Ausstoß führe. Verschiedene Zulassungsstellen wurden in der Formulierung deutlicher und forderten die betroffenen T6-Halter auf dem Rückruf zu folgen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. „Damit hatten es die Halter schwarz auf weiß, dass ihr VW T6 in den Dieselskandal verwickelt ist“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung weist ein Fahrzeug einen Mangel auf und die Käufer haben nach der gängigen Rechtsprechung schon bei Abschluss des Kaufvertrags einen Schaden erlitten, der sich auch durch ein nachträgliches Software-Update nicht beseitigen lässt. „Betroffene T6-Käufer haben daher gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Auge behalten werden, denn im Abgasskandal wird in der Regel von der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Die Verjährungsfrist setzt dann am Ende des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. In der Rechtsprechung wird häufig davon ausgegangen, dass diese Kenntnis spätestens mit Erhalt des Rückrufschreibens vorlag. Da der Rückruf unter dem Code für die Modelle des T6 unter dem Code 23Z7 im Jahr 2019 erfolgte, droht die Verjährung der Schadenersatzansprüche zum 31.12.2022.

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Aktuelles

Das OLG Hamm hat Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 14. September 2026 (Az. I-8 U 108/25) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass in dem Audi des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises. Das Urteil hat Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Schon Ende November 2024 veröffentlichte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), dass Audi Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017 wegen eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zurückrufen muss. Audi führt den Rückruf unter dem Code 23DW durch, das KBA führt den Rückruf unter der Referenznummer 14571. Für  betroffene Audi-Fahrer, die den Rückruf bis jetzt nicht haben durchführen lassen, wird es eng. Ihnen droht die Zwangsstilllegung ihres Fahrzeugs.

Das OLG Stuttgart hat dem Käufer eines Audi Q5 3.0 TDI mit Urteil vom 6. August 2026 (Az. 24 U 87/24) Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Der Kläger bekommt nach dem Urteil zehn Prozent vom Kaufpreis zurück – 3.980 Euro.Der Kläger hatte den Audi Q5 3.0 TDI im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen mit einem Kilometerstand von rund 59.000 Kilometern zum Preis von 39.800 Euro gekauft. Für das Fahrzeug gab es im Zuge des Dieselskandals einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Das folgende Software-Update hatte der Kläger im März 2019 installieren lassen.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat dem Käufer eines VW Caddy mit Urteil vom 13. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 4 U 890/21). Nach Überzeugung des Gerichts ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Kläger hat Anspruch auf den sog. Differenzschadenersatz.

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.