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VW T6 im Abgasskandal - Verjährung von Schadenersatzansprüchen Ende 2022

Im April 2019 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unter dem Code 23Z7 den Rückruf für verschiedene Modelle des VW T6 an. Damit hatte der Abgasskandal auch den T6 erreicht. „Von dem Rückruf betroffene T6-Fahrer haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Allerdings müssen sie beachten, dass ihre Ansprüche schon Ende 2022 verjähren könnten“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Rückruf des KBA betraft Modelle des VW T6 der Baujahre 2014 bis 2017 mit 2-Liter-TDI-Motor und der Schadstoffklasse Euro 6. Das KBA begründete den Rückruf mit einer Konformitätsabweichung, die zu einer Überschreitung des Grenzwertes für den Stickoxid-Ausstoß führe. Verschiedene Zulassungsstellen wurden in der Formulierung deutlicher und forderten die betroffenen T6-Halter auf dem Rückruf zu folgen, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt werden kann. „Damit hatten es die Halter schwarz auf weiß, dass ihr VW T6 in den Dieselskandal verwickelt ist“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung weist ein Fahrzeug einen Mangel auf und die Käufer haben nach der gängigen Rechtsprechung schon bei Abschluss des Kaufvertrags einen Schaden erlitten, der sich auch durch ein nachträgliches Software-Update nicht beseitigen lässt. „Betroffene T6-Käufer haben daher gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Gisevius.

Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche im Auge behalten werden, denn im Abgasskandal wird in der Regel von der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Die Verjährungsfrist setzt dann am Ende des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. In der Rechtsprechung wird häufig davon ausgegangen, dass diese Kenntnis spätestens mit Erhalt des Rückrufschreibens vorlag. Da der Rückruf unter dem Code für die Modelle des T6 unter dem Code 23Z7 im Jahr 2019 erfolgte, droht die Verjährung der Schadenersatzansprüche zum 31.12.2022.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Zehn Prozent zurück vom Kaufpreis erhält der Käufer eines VW T6. Das hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 27. Februar 2025 entschieden (Az.: 16 U 1471/24). Grund ist, dass VW in dem Transporter eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet hat.

Weil in einem VW Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut war, hat das OLG Hamm der Klägerin mit Urteil vom 18. Juli 2024 Schadenersatz zugesprochen (Az.: I-13 U 115/22).

Knapp 5.000 Euro Schadenersatz erhält der Käufer eines VW T6, weil der Transporter mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung ausgestattet ist. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden (Az.: 4 O 2776/24).

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 10. Februar 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 28 U 8424/21) . „Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass VW in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet hat und unserem Mandanten deshalb Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Der Käuferin eines VW Passat mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 hat das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil vom 31. Januar 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 3 C 2713/23). Sie erhält 10 Prozent des Kaufpreises zurück. „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass VW in dem Passat eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.