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Abgasskandal - Audi vom OLG Stuttgart zur Zahlung des Restschadens verurteilt

20.11.2023

Im Audi-Abgasskandal können nach wie vor Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden. Das OLG Stuttgart hat mit aktuellem Urteil bestätigt, dass der Käufer eines Audi A5 mit dem durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motor des Typs EA 189 Anspruch auf den sog. Restschadenersatz hat (Az.: 10 U 158/22).

Vorteil des sog. Restschadenersatzes ist, dass die Ansprüche erst zehn Jahre nach dem Kauf des Autos verjähren, vorausgesetzt es handelt sich um einen Neuwagen. Dadurch haben vom Abgasskandal geschädigte Autokäufer immer noch die Möglichkeit, ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen. „Der BGH hat bereits im Februar 2022 entschieden, dass im Abgasskandal Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB besteht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH ist das OLG Stuttgart gefolgt. In dem Verfahren ging es um einen Audi A5 mit dem von VW entwickelten Dieselmotor des Typs EA 189. Als der Abgasskandal im Herbst 2015 aufgeflogen war, wurde bekannt, dass in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Dass die geschädigten Käufer Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben, hat der BGH mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden.

Daher ging es vor dem OLG Stuttgart weniger um die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch besteht, sondern darum, ob der Schadenersatzanspruch verjährt ist. Das OLG Stuttgart bestätigte, dass die Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt seien, der Kläger aber immer noch Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB habe, da hier der Schadenersatzanspruch erst auf den Tag genau zehn Jahre nach Kauf des Autos verjährt, so das OLG.

Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger daher die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Händlermarge verlangen. Wie auch beim ursprünglich bestehenden Schadenersatzanspruch muss er sich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, entschied das OLG Stuttgart.

Abzüglich der Händlermarge hatte der Kläger den Audi A5 zum Preis von rund 44.000 Euro gekauft. Nach Abzug der Nutzungsentschädigung hat er einen Schadenersatzanspruch in Höhe von ca. 19.700 Euro.

„Das Urteil zeigt, dass im Abgasskandal auch bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 immer noch Schadenersatz durchgesetzt werden kann. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug als Neuwagen gekauft wurde und der Kauf noch keine zehn Jahre zurückliegt“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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