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Abgasskandal - Audi vom OLG Stuttgart zur Zahlung des Restschadens verurteilt

Im Audi-Abgasskandal können nach wie vor Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden. Das OLG Stuttgart hat mit aktuellem Urteil bestätigt, dass der Käufer eines Audi A5 mit dem durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motor des Typs EA 189 Anspruch auf den sog. Restschadenersatz hat (Az.: 10 U 158/22).

Vorteil des sog. Restschadenersatzes ist, dass die Ansprüche erst zehn Jahre nach dem Kauf des Autos verjähren, vorausgesetzt es handelt sich um einen Neuwagen. Dadurch haben vom Abgasskandal geschädigte Autokäufer immer noch die Möglichkeit, ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen. „Der BGH hat bereits im Februar 2022 entschieden, dass im Abgasskandal Anspruch auf Restschadenersatz gemäß § 852 BGB besteht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH ist das OLG Stuttgart gefolgt. In dem Verfahren ging es um einen Audi A5 mit dem von VW entwickelten Dieselmotor des Typs EA 189. Als der Abgasskandal im Herbst 2015 aufgeflogen war, wurde bekannt, dass in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Dass die geschädigten Käufer Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben, hat der BGH mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden.

Daher ging es vor dem OLG Stuttgart weniger um die Frage, ob ein Schadenersatzanspruch besteht, sondern darum, ob der Schadenersatzanspruch verjährt ist. Das OLG Stuttgart bestätigte, dass die Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt seien, der Kläger aber immer noch Anspruch auf den sog. Restschadenersatz gemäß § 852 BGB habe, da hier der Schadenersatzanspruch erst auf den Tag genau zehn Jahre nach Kauf des Autos verjährt, so das OLG.

Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger daher die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Händlermarge verlangen. Wie auch beim ursprünglich bestehenden Schadenersatzanspruch muss er sich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, entschied das OLG Stuttgart.

Abzüglich der Händlermarge hatte der Kläger den Audi A5 zum Preis von rund 44.000 Euro gekauft. Nach Abzug der Nutzungsentschädigung hat er einen Schadenersatzanspruch in Höhe von ca. 19.700 Euro.

„Das Urteil zeigt, dass im Abgasskandal auch bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 immer noch Schadenersatz durchgesetzt werden kann. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug als Neuwagen gekauft wurde und der Kauf noch keine zehn Jahre zurückliegt“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Abgas-Skandal

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mit Urteil vom 8. Januar 2026  dem Käufer eines VW T6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 2 U 2182/20). Das OLG Bremen stellte fest, dass in dem VW T6 California Ocean 2.0 TDI des Klägers unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt worden sei. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises – rund 12.000 Euro.

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10. November 2025 dem Käufer eines VW Golf 1.6 TDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt.Der Kläger hatte den VW Golf 1.6 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 im November 2015 als Neuwagen gekauft. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des durch den Abgasskandal bekannt gewordenen Dieselmotors des Typs EA 189.

BMW muss im Abgasskandal einem Käufer eines BMW 420d Schadenersatz leisten. Das hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden (Az. 18 S 86/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) eingesetzt hat. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Der Käufer eines Seat Ateca erhält im Abgasskandal Schadenersatz. Das hat das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 23. Juli 2025 entschieden (Az. 2 O 38/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises zu – knapp 4.000 Euro.