Nun wird auch für BMW die Luft im Abgasskandal dünner. Mit Urteil vom 28. Mai 2021 hat das OLG Köln entschieden, dass ein Kläger schlüssig und hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass BMW eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet habe. Daher könne ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz bestehen, so das OLG Köln (Az.: 19 U 134/29).
Das Landgericht Köln hätte die Klage in erster Instanz nicht einfach als Vortrag „ins Blaue“ hinein hätte abweisen dürfen. Damit habe es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, stellte das OLG Köln fest und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Das LG Köln muss nun in die Beweisführung einsteigen und erneut prüfen, ob BMW eine illegale Abschalteinrichtung verwendet und der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat.
Der Kläger hatte im Februar 2016 einen BMW M 550d XDrive als Gebrauchtwagen gekauft. Das Fahrzeug verfügt über die Abgasnorm Euro 6 und wurde erstmals im März 2015 zugelassen.
Im Februar 2018 kam es zu einem Rückruf für das Modell. Nach Angaben von BMW sei das Modell irrtümlich mit der falschen Software ausgestattet worden, so dass der Regenerationszyklus des NOx-Speicherkatalysators nicht ausgelöst wurde. Ein kostenloses Software-Update sollte das Problem lösen. Ein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) folgte.
Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Die Motorsteuerungssoftware erkenne, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus befinde. Ist das der Fall, werde der Stickoxid-Ausstoß reduziert. Unter normalen Betriebsbedingungen im realen Straßenverkehr sei die Abgasrückführungsrate jedoch geringer und der Stickoxid-Ausstoß steige wieder an. Gegenüber dem KBA seien diese Funktionen im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt worden, so der Kläger.
Das Landgericht Köln wies die Klage ab, weil der Kläger das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung ins Blaue hinein behauptet habe. Das Urteil hob das OLG Köln im Berufungsverfahren jedoch auf. Der Kläger habe hinreichend schlüssig dargelegt, dass ein Schadenersatzansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB bestehen könnte.
Der Kläger könne keine detaillierten Kenntnisse über die Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware haben. Er habe aber greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert. Das Landgericht hätte die Klage daher nicht einfach als unbegründet abweisen dürfen, sondern hätte in die Beweiserhebung einsteigen müssen, stellte das OLG Köln klar. Das muss das LG Köln jetzt nachholen.
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Im Zusammenhang mit Abschalteinrichtungen bei Daimler hatte der BGH mit Beschluss vom 28. Januar 2020 bereits klargestellt, dass Klagen im Abgasskandal nicht ein einfach als Vortrag „ins Blaue“ gewertet und abgewiesen werden dürfen, wenn der Kläger hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer illegalen Abschalteinrichtung liefere. Dann sei es Aufgabe des Autoherstellers den Vorwurf im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu widerlegen (Az.: VIII ZR 57/19).
„Daimler weigert sich in den Verfahren jedoch regelmäßig die Karten auf den Tisch zu legen und so ist es im Mercedes-Abgasskandal inzwischen zu zahlreichen verbraucherfreundlichen Entscheidungen gekommen. Eine ähnlich wegweisende Wirkung könnte jetzt auch das Urteil des OLG Köln bei Schadenersatzklagen gegen BMW haben“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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