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Abgasskandal - Schadenersatz für Wohnmobile nach BGH-Urteil

19.07.2023

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche bestehen. Das Urteil kommt auch Besitzern von Wohnmobilen entgegen. Ihre Chancen auf Schadenersatz sind erheblich gestiegen, weil dem Autohersteller kein Vorsatz mehr nachgewiesen muss. Damit ist eine große Hürde bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gefallen.

Bei Abgasmessungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) aber auch des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) ist der Fiat Ducato wiederholt mit hohen Emissionswerten, die die zulässigen Grenzwerte zum Teil deutlich überschreiten, aufgefallen. Zahlreiche Wohnmobile basieren auf einem Fiat Ducato. Trotz der auffälligen Abgaswerte ist ein Rückruf des KBA wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bislang ausgeblieben. Allerdings könnte es noch zu einem Rückruf kommen.

„Auch ohne Rückruf des KBA können die Besitzer von Wohnmobilen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung haben. Denn ein Rückruf ist keine Voraussetzung für Schadenersatzansprüche und der Anspruch auf Schadenersatz besteht nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In der Praxis heißt das, dass der Kläger darlegen muss, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Dafür sprechen z.B. die Ergebnisse der Abgasmessungen beim Fiat Ducato. Der Autohersteller muss dann darlegen, dass er die unzulässige Abschalteinrichtung weder vorsätzlich noch fahrlässig verwendet hat. Er kann versuchen, sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. So ein Verbotsirrtum lässt sich nur schwer nachweisen. Der Autohersteller müsste darlegen, dass er unter Anwendung aller im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht damit rechnen konnte, dass Gerichte eine verwendete Abschalteinrichtung als unzulässig bewerten.

„Beim Thermofenster hat der EuGH bereits deutlich gemacht, dass eine Funktion, die dafür sorgt, dass die Abgasreinigung schon bei im Jahresdurchschnitt üblichen Temperaturen reduziert wird, unzulässig ist. Ähnlich dürfe es sich bei der Timer-Funktion verhalten, durch die die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten reduziert bzw. abgeschaltet wird“, so Rechtsanwalt Seifert. Bei Letzterer haben verschiedene Gerichte im Wohnmobil-Abgasskandal schon entschieden, dass Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB bestehen. Ist das der Fall, wird der Kaufvertrag vollständig rückabgewickelt.

Hat der Autohersteller nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt, hat der Käufer nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Das heißt, er bekommt den Betrag zurück, den er für das Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung zu viel gezahlt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH beträgt der Differenzschaden zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises.

„Nach dem Urteil des BGH sind auch die Chancen von Wohnmobil-Besitzern auf Schadenersatz deutlich gestiegen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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