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Abgasskandal - Schadenersatz für Wohnmobile nach BGH-Urteil

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche bestehen. Das Urteil kommt auch Besitzern von Wohnmobilen entgegen. Ihre Chancen auf Schadenersatz sind erheblich gestiegen, weil dem Autohersteller kein Vorsatz mehr nachgewiesen muss. Damit ist eine große Hürde bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gefallen.

Bei Abgasmessungen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) aber auch des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) ist der Fiat Ducato wiederholt mit hohen Emissionswerten, die die zulässigen Grenzwerte zum Teil deutlich überschreiten, aufgefallen. Zahlreiche Wohnmobile basieren auf einem Fiat Ducato. Trotz der auffälligen Abgaswerte ist ein Rückruf des KBA wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen bislang ausgeblieben. Allerdings könnte es noch zu einem Rückruf kommen.

„Auch ohne Rückruf des KBA können die Besitzer von Wohnmobilen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung haben. Denn ein Rückruf ist keine Voraussetzung für Schadenersatzansprüche und der Anspruch auf Schadenersatz besteht nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In der Praxis heißt das, dass der Kläger darlegen muss, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Dafür sprechen z.B. die Ergebnisse der Abgasmessungen beim Fiat Ducato. Der Autohersteller muss dann darlegen, dass er die unzulässige Abschalteinrichtung weder vorsätzlich noch fahrlässig verwendet hat. Er kann versuchen, sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. So ein Verbotsirrtum lässt sich nur schwer nachweisen. Der Autohersteller müsste darlegen, dass er unter Anwendung aller im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht damit rechnen konnte, dass Gerichte eine verwendete Abschalteinrichtung als unzulässig bewerten.

„Beim Thermofenster hat der EuGH bereits deutlich gemacht, dass eine Funktion, die dafür sorgt, dass die Abgasreinigung schon bei im Jahresdurchschnitt üblichen Temperaturen reduziert wird, unzulässig ist. Ähnlich dürfe es sich bei der Timer-Funktion verhalten, durch die die Abgasreinigung nach ca. 22 Minuten reduziert bzw. abgeschaltet wird“, so Rechtsanwalt Seifert. Bei Letzterer haben verschiedene Gerichte im Wohnmobil-Abgasskandal schon entschieden, dass Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB bestehen. Ist das der Fall, wird der Kaufvertrag vollständig rückabgewickelt.

Hat der Autohersteller nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt, hat der Käufer nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Das heißt, er bekommt den Betrag zurück, den er für das Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung zu viel gezahlt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH beträgt der Differenzschaden zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises.

„Nach dem Urteil des BGH sind auch die Chancen von Wohnmobil-Besitzern auf Schadenersatz deutlich gestiegen“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Der Käufer eines VW T6 erhält im Abgasskandal 7,5 Prozent des Kaufpreises, knapp 5.300 Euro, zurück. Das hat das Landgericht Stuttgart entschieden (Az. 17 O 214/25). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem VW T6 unseres Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und er Anspruch auf Schadenersatz hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Der Käufer eines BMW 330 Diesel erhält im Abgasskandal zehn Prozent des Kaufpreises zurück. Das hat das Landgericht Stendal mit Urteil vom 13. November 2025 entschieden (Az. 22 S 36/25). Ausschlaggebend für den Schadenersatzanspruch ist die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters bei der Abgasrückführung. 

Das OLG Celle hat einem Käufer eines Audi A6 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 16 U 69/24) entschied das Oberlandesgericht, dass in dem A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der VW T5 ist beliebt und gilt bei seinen Anhängern als robuster und zuverlässiger Reisebegleiter. Doch nicht alle Modelle werden diesem Ruf gerecht. Vielmehr kommt es auf die Motorisierung an, wie ein Bericht von Autobild.de vom 10. Februar 2026 zeigt. Demnach können besonders beim VW T5 mit 180 PS Biturbodieselmotor und der Motorkennung CFCA sowie beim T5 2,5 Liter TDI erhebliche Probleme auftreten. Treue Begleiter 

Der Käufer eines Audi Q5 hat im Dieselskandal Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 22. Juli 2025 entschieden (Az.: I-1 O 234/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Er habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Karlsruhe einem Käufer eines VW T5 Schadenersatz zugesprochen (Az. 24 O 17/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz kommt. „Unser Mandant hat nun Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – 5.600 Euro“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, der das Urteil erstritten hat.