Rückrufservice

Audi im Abgasskandal vom OLG Stuttgart zu Schadenersatz verurteilt

Das OLG Stuttgart hat Audi mit Urteil vom 17. Juli 2023 zu Schadenersatz im Abgasskandal verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass in dem Audi SQ5 des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde und der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz habe (Az.: 16a U 613/22).

Der Kläger hatte den Audi SQ5 3.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 im Januar 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Modell ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend. Zusätzlich zu den vom KBA festgestellten Abschalteinrichtungen komme in dem Fahrzeug auch ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz. Auch dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das Landgericht Tübingen entschied in erster Instanz, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB habe. Denn Audi sei weder durch die Verwendung der sog. schnellen Aufheizstrategie noch durch den Einsatz eines Thermofensters sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Audi die Rechtslage nur fahrlässig verkannt habe.

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart hatte die Klage jedoch Erfolg. Für das Fahrzeug liege unstreitig ein Rückruf des KBA wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. Aufheizstrategie vor. Dabei sei davon auszugehen, dass die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste Täuschung des KBA erfolgte, so das OLG. Es sei davon auszugehen, dass eine Entscheidung von solcher Tragweite nicht ohne Wissen eines handelnden Repräsentanten gefällt wurde. Audi habe diesen Vorwurf nicht widerlegt und keine Stellung dazu genommen, wer oder auf welcher Hierarchieebene diese Entscheidung getroffen wurde. Ein einfaches Bestreiten reiche nicht aus, führte das Gericht weiter aus.

Es sei davon auszugehen, dass diese Täuschung auch kausal für den Autokauf war und der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Der Kläger sei daher vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das OLG.

„Inzwischen hat der ehemalige Audi-Chef im Abgasskandal ein Geständnis abgelegt. Damit ist davon auszugehen, dass auf Vorstandsebene Kenntnis von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen herrschte und Sittenwidrigkeit vorliegt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Zudem hat der BGH inzwischen entschieden, dass auch schon bei Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bestehen. Dann wird allerdings nicht der Kaufvertrag rückabgewickelt, sondern der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. „Das Auto kann der Kläger dann behalten“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/audi-im-abgasskandal

Abgas-Skandal

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Der Käufer eines Mercedes GLE 250 D 4Matic erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 24 U 202/23) entschieden, dass er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises hat – 4.780 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

Zehn Prozent vom Kaufpreis erhält der Käufer eines Mercedes E 250 CDI Blue Efficiency Avantgarde im Abgasskandal zurück. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 1. Juli 2026 entschieden (Az. 13 U 32/24). Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) zum Einsatz kommt und der Kläger zumindest fahrlässig geschädigt wurde. Daher habe er Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises – 4.200 Euro. Das Urteil hat Frederick M.

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 18. Mai 2026 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 13 U 256/26 e). „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, dass in dem T6 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Unter dem Code 23GB muss Volkswagen Modelle des VW Golf aus dem Produktionszeitraum Dezember 2012 bis Oktober 2015 zurückrufen. Laut Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) weisen die Fahrzeuge eine „Vorschriftenabweichung Abgas“ auf.

Für den VW Touareg gibt es unter dem Code 23TG einen weiteren Rückruf wegen eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasrückführung. Betroffen sind Fahrzeuge aus dem Produktionszeitraum Januar 2010 bis Juli 2011.

Porsche kann den Abgasskandal noch nicht zu den Akten legen: Wie das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 18. März 2026 veröffentlichte, müssen Modelle des Porsche Cayenne wegen eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasrückführung (AGR) in die Werkstatt.