Rückrufservice

Audi im Abgasskandal vom OLG Stuttgart zu Schadenersatz verurteilt

01.08.2023

Das OLG Stuttgart hat Audi mit Urteil vom 17. Juli 2023 zu Schadenersatz im Abgasskandal verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass in dem Audi SQ5 des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde und der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz habe (Az.: 16a U 613/22).

Der Kläger hatte den Audi SQ5 3.0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 im Januar 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. Das Modell ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend. Zusätzlich zu den vom KBA festgestellten Abschalteinrichtungen komme in dem Fahrzeug auch ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz. Auch dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Das Landgericht Tübingen entschied in erster Instanz, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB habe. Denn Audi sei weder durch die Verwendung der sog. schnellen Aufheizstrategie noch durch den Einsatz eines Thermofensters sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Audi die Rechtslage nur fahrlässig verkannt habe.

Im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart hatte die Klage jedoch Erfolg. Für das Fahrzeug liege unstreitig ein Rückruf des KBA wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. Aufheizstrategie vor. Dabei sei davon auszugehen, dass die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste Täuschung des KBA erfolgte, so das OLG. Es sei davon auszugehen, dass eine Entscheidung von solcher Tragweite nicht ohne Wissen eines handelnden Repräsentanten gefällt wurde. Audi habe diesen Vorwurf nicht widerlegt und keine Stellung dazu genommen, wer oder auf welcher Hierarchieebene diese Entscheidung getroffen wurde. Ein einfaches Bestreiten reiche nicht aus, führte das Gericht weiter aus.

Es sei davon auszugehen, dass diese Täuschung auch kausal für den Autokauf war und der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Der Kläger sei daher vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das OLG.

„Inzwischen hat der ehemalige Audi-Chef im Abgasskandal ein Geständnis abgelegt. Damit ist davon auszugehen, dass auf Vorstandsebene Kenntnis von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen herrschte und Sittenwidrigkeit vorliegt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Zudem hat der BGH inzwischen entschieden, dass auch schon bei Fahrlässigkeit Schadenersatzansprüche im Abgasskandal bestehen. Dann wird allerdings nicht der Kaufvertrag rückabgewickelt, sondern der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. „Das Auto kann der Kläger dann behalten“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/audi-im-abgasskandal

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 29
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: f.gisevius@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
Aktuelles
19.04.2024

Im Abgasskandal muss Mercedes aus Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) weitere Fahrzeuge zurückrufen. Konkret geht es um Fahrzeuge der Mercedes C-Klasse der Baujahre von 2013 bis 2018 mit dem Dieselmotor des Typs OM 626 und der Abgasnorm Euro 6 der Baureihe 205.
16.04.2024

Das OLG Nürnberg hat BMW wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem BMW 218 d mit Urteil vom 1. März 2024 zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 1 U 97/23). Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises und kann das Fahrzeug behalten.
11.04.2024

Im Abgasskandal hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 20. März 2024 entschieden, dass der Käufer einer Mercedes S-Klasse Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 3 O 349/21). Der Kläger erhält rund 12 Prozent des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück – unterm Strich rund 7.200 Euro. Das Fahrzeug kann er behalten.
05.04.2024

Im Abgasskandal hat das OLG Hamm mit Urteil vom 19. März 2024 Schadenersatz bei einem VW T6 zugesprochen (Az.: I-19 U 497/21). In dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verbaut. „Unser Mandant ist dadurch geschädigt worden und hat nach dem Urteil des OLG Hamm Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.
04.04.2024

BMW ist im Abgasskandal vom OLG Nürnberg zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht entschied mit Urteil vom 1. März 2024, dass BMW dem Kläger zehn Prozent des Kaufpreises ersetzen muss (Az.: 1 U 3435/22). Das Fahrzeug, ein BMW 318 d, kann der Kläger behalten.
28.03.2024

Niederlage für Mercedes im Abgasskandal: Das OLG Stuttgart hat im Musterverfahren mit Urteil vom 28. März 2024 entschieden, dass Mercedes in verschiedenen Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat (Az.: 24 MK 1/21). Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. „Dennoch ist die Tür für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal damit weiter geöffnet worden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.