Wenn auch etwas holprig, sind die Impfungen gegen Corona inzwischen angelaufen. Während viele in der Impfung den Schlüssel zur Bekämpfung der Pandemie sehen, stehen andere der Impfung skeptisch gegenüber. Eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus gibt es nach derzeitigem Stand nicht. Das bedeutet, dass auch am Arbeitsplatz keine Impfverpflichtung besteht, der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern nicht verlangen, sich gegen das Virus impfen zu lassen.
Da zunächst die Risikogruppen geimpft werden, hat sich für viele Arbeitnehmer die Frage der Impfung noch gar nicht gestellt. Das sieht jedoch bei den Berufstätigen, die regelmäßig mit den Risikogruppen in Kontakt kommen, ganz anders aus, zum Beispiel in Krankenhäusern, in Pflege- oder Seniorenheimen. Auch hier besteht aktuell keine Impfpflicht. Dazu müsste der Gesetzgeber erst einer rechtliche Grundlage schaffen, wie er es beispielsweise bei Masern getan hat.
Das ist bisher aber noch nicht der Fall und auch bei Berufstätigen in der Pflege oder im Gesundheitswesen besteht ein gespaltenes Verhältnis zur Corona-Impfung. Arbeitgeber haben jedoch gerade in diesen Branchen ein großes Interesse daran, dass sich die Mitarbeiter impfen lassen, um Patienten oder Heimbewohnern größtmöglichen Schutz gegen eine Ansteckung bieten zu können.
„Der Arbeitgeber kann versuchen, den Arbeitnehmer von der Impfung zu überzeugen oder eventuell auch Boni für Mitarbeiter anbieten, die sich impfen lassen. Die Impfung bleibt aber freiwillig“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Allerdings kann die Verweigerung der Impfung auch dazu führen, dass ein Mitarbeiter in bestimmten Bereichen nicht mehr eingesetzt werden kann, um andere nicht einem unnötigen Infektionsrisiko auszusetzen. Dann muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer an einer anderen Stelle im Betrieb eingesetzt werden kann.
Gibt es hierzu keine Möglichkeit, können dem Arbeitnehmer ernsthafte Konsequenzen drohen. Denkbar ist beispielsweise, dass er vorübergehend vom Dienst freigestellt wird – auch ohne Lohnfortzahlung. In Betracht kann auch eine personenbedingte Kündigung kommen. „Bevor der Arbeitgeber zu solchen Mitteln greift, muss er allerdings prüfen, ob zunächst nicht mildere Mittel in Betracht kommen“, so Rechtsanwalt Seifert.
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