Auch 2022 sind im Arbeitsrecht wieder verschiedene Neuregelungen zu beachten. Wichtig ist zunächst, dass einige Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie vorerst in Kraft bleiben. Das betrifft vor allem das Kurzarbeitergeld.
Eine Pflicht zum Homeoffice gibt es auch nach dem jüngsten Corona-Gipfel von Bund und Ländern nicht. Allerdings gibt es den Beschluss, dass Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice ermöglichen sollen, um Kontakte in Zeiten der Corona-Pandemie zu reduzieren.
Eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus gibt es am Arbeitsplatz derzeit zwar nicht, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber allerdings verlangen. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16. Dezember 2020 (Az.: 4 Ga 18/20).
Eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus gibt es nach derzeitigem Stand nicht. Das bedeutet, dass auch am Arbeitsplatz keine Impfverpflichtung besteht, der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern nicht verlangen, sich gegen das Virus impfen zu lassen.
Corona sorgt für erneuten Lockdown in der Gastronomieund anderen Bereichen: Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung können geltend gemacht werden.
Mit Urteil vom 22. Oktober 2020 entschied das Landgericht München, dass der Versicherer einem Münchner Gastwirt eine Entschädigung in Höhe von rund 427.000 Euro wegen der Corona-bedingten Schließung der Gaststätte zahlen muss (Az.: 12 O 5868/20).