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LG Meiningen im Wohnmobil-Abgasskandal - Fiat muss Schadenersatz leisten

Die Aussichten auf Schadenersatz im Wohnmobil-Abgasskandal steigen weiter. Wie schon zahlreiche andere Gerichte hat nun auch das Landgericht Meiningen Fiat Chrysler Automobiles (FCA) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilt (Az.: 1 O 425/21). Fiat konnte den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht entkräften.

In dem Verfahren ging es um ein Wohnmobil Nexxo T 660 des Herstellers Bürstner. Der Camper basiert auf einem Fiat Ducato mit der Abgasnorm Euro 5. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Diese sorge dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß zwar im Prüfmodus, im Straßenverkehr aber weitgehend nicht eingehalten werden.

„Die Motorsteuerungs-Software ist so programmiert, dass die Abgasrückführung nur für ca. 22 Minuten optimal arbeitet und damit gerade lange genug für den rund 20-minütigen Abgastest im Prüfmodus. Danach wird die Abgasreinigung reduziert und der Stickoxid-Ausstoß steigt an, so dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte überschritten werden“, erklärt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Auch das LG Meiningen kam zu der Überzeugung, dass Fiat eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB Schadenersatz leisten müsse. Fiat gelang es nicht, den Vorwurf zu widerlegen.

Fiat Chrysler ist im Wohnmobil-Abgasskandal schon wiederholt zu Schadenersatz verurteilt worden. Zu Anfang handelte es sich dabei jedoch noch um Versäumnisurteile. Das scheint sich nun zu ändern. Wie schon in einem Verfahren vor dem Landgericht Landau (Az.: 2 O 169/21) versuchte Fiat sich auch vor dem LG Meiningen gegen den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu wehren und ist erneut gescheitert. In beiden Fällen verurteilten die Gerichte Fiat Chrysler (inzwischen Stellantis) zu Schadenersatz.

„Die Urteile zeigen, dass bei Wohnmobilen auf Basis eines Fiat Ducato gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, auch wenn es bislang noch keinen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gibt“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).

7,5 Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines VW T5 zurück. Das hat das AG Leipzig mit Urteil vom 26. Mai 2025 entschieden (Az. 104 C 6301/24). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verwendet wird.

Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal mit Urteil vom 24. April 2025 Schadenersatz bei einem Audi A4 zugesprochen (Az. 16 U 1447/24). In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung zum Einsatz.

Das OLG München hat dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 6. Februar 2025 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens zugesprochen (Az. 29 U 1068/22). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem VW T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wird.

Im Abgasskandal hat das OLG München mit Urteil vom 5. Dezember 2024 Schadenersatz bei einem VG Golf VII 2.0 TDI mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az. 29 U 8707/21).