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OLG München: Fiat steht im Wohnmobil-Abgasskandal vor Verurteilung

Im Wohnmobil-Abgasskandal deutet sich ein wichtiger Erfolg für die geschädigten Verbraucher an. Das OLG München hat in einer Verfügung vom 3. August 2022 darauf hingewiesen, dass es davon ausgeht, dass in einem Wohnmobil auf Basis eines Fiat Ducato eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und Fiat Chrysler Automobiles (FCA) als Motorenhersteller sittenwidrig gehandelt hat (Az.: 36 U 3000/22). „Das bedeutet, dass die geschädigten Käufer Anspruch auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Schädigung hätten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren geht es um ein Wohnmobil auf Basis eines Fiat Ducato mit 2,3 Liter Dieselmotor und 96 kW. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. So werde die Abgasreinigung nach 22 Minuten deutlich reduziert bzw. ganz abgeschaltet. Damit sei sie gerade lange genug für den rund 20-minütigen Abgastest im Prüfmodus aktiv, so dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand eingehalten werden. Nach Ablauf der 22 Minuten und der Reduzierung der Abgasrückführung steigen die Stickoxid-Emissionen jedoch an und die Grenzwerte werden überschritten.

Fiat habe nicht dargelegt, dass diese Funktion aus technischen Gründen erforderlich sei. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dieser sog. Timerfunktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, stellte das OLG München klar. Durch diese Funktion werde lediglich sichergestellt, dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß während der Zulassungstests eingehalten werden, jedoch nicht unter normalen Fahrbedingungen, die auch einen Zeitraum von mehr als 22 Minuten nach dem Motorstart umfassen. Die Deaktivierung bzw. Reduzierung der Abgasreinigung kurz nach einem Zeitraum, der der Durchführung der Abgaskontrolle auf dem Prüfstand entspricht, stehe einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung gleich. Die Verwendung einer solchen Funktion sei auch geeignet, Sittenwidrigkeit zu begründen, fand das OLG München deutliche Worte.

Es könne davon ausgegangen werden, dass die Fiat-Verantwortlichen die unzulässigen Abschalteinrichtung aus Gewinnstreben verwendet und die Schädigung der Käufer dabei hingenommen haben. Dieses Verhalten sei sittenwidrig, führte das OLG München aus. Zudem wies es darauf hin, dass den betroffenen Fahrzeuge latent ein Rückruf bzw. Widerruf der Typengenehmigung drohe.

„Nachdem das OLG München so deutlich Stellung bezogen hat, ist davon auszugehen, dass es Fiat Chrysler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilen wird. Das zeigt, dass im Wohnmobil-Abgasskandal gute Chancen bestehen, Schadenersatz durchzusetzen, auch wenn bislang noch kein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt vorliegt“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).