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OLG München: Fiat steht im Wohnmobil-Abgasskandal vor Verurteilung

Im Wohnmobil-Abgasskandal deutet sich ein wichtiger Erfolg für die geschädigten Verbraucher an. Das OLG München hat in einer Verfügung vom 3. August 2022 darauf hingewiesen, dass es davon ausgeht, dass in einem Wohnmobil auf Basis eines Fiat Ducato eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und Fiat Chrysler Automobiles (FCA) als Motorenhersteller sittenwidrig gehandelt hat (Az.: 36 U 3000/22). „Das bedeutet, dass die geschädigten Käufer Anspruch auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Schädigung hätten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren geht es um ein Wohnmobil auf Basis eines Fiat Ducato mit 2,3 Liter Dieselmotor und 96 kW. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. So werde die Abgasreinigung nach 22 Minuten deutlich reduziert bzw. ganz abgeschaltet. Damit sei sie gerade lange genug für den rund 20-minütigen Abgastest im Prüfmodus aktiv, so dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand eingehalten werden. Nach Ablauf der 22 Minuten und der Reduzierung der Abgasrückführung steigen die Stickoxid-Emissionen jedoch an und die Grenzwerte werden überschritten.

Fiat habe nicht dargelegt, dass diese Funktion aus technischen Gründen erforderlich sei. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dieser sog. Timerfunktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, stellte das OLG München klar. Durch diese Funktion werde lediglich sichergestellt, dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß während der Zulassungstests eingehalten werden, jedoch nicht unter normalen Fahrbedingungen, die auch einen Zeitraum von mehr als 22 Minuten nach dem Motorstart umfassen. Die Deaktivierung bzw. Reduzierung der Abgasreinigung kurz nach einem Zeitraum, der der Durchführung der Abgaskontrolle auf dem Prüfstand entspricht, stehe einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung gleich. Die Verwendung einer solchen Funktion sei auch geeignet, Sittenwidrigkeit zu begründen, fand das OLG München deutliche Worte.

Es könne davon ausgegangen werden, dass die Fiat-Verantwortlichen die unzulässigen Abschalteinrichtung aus Gewinnstreben verwendet und die Schädigung der Käufer dabei hingenommen haben. Dieses Verhalten sei sittenwidrig, führte das OLG München aus. Zudem wies es darauf hin, dass den betroffenen Fahrzeuge latent ein Rückruf bzw. Widerruf der Typengenehmigung drohe.

„Nachdem das OLG München so deutlich Stellung bezogen hat, ist davon auszugehen, dass es Fiat Chrysler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilen wird. Das zeigt, dass im Wohnmobil-Abgasskandal gute Chancen bestehen, Schadenersatz durchzusetzen, auch wenn bislang noch kein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt vorliegt“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Der Käufer eines Audi Q5 erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 29. Juni 2026 entschieden (Az. I-8 U 87/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises hat.

Der Käufer eines VW Golf 1.6 TDI erhält nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. März 2026 (Az. 1 U 46/25) Schadenersatz im Abgasskandal. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG.

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Der Käufer eines Audi A4 erhält im Abgasskandal 15 Prozent des Kaufpreises zurück – 3.450 Euro. Das hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück mit Urteil vom 29. April 2026 entschieden (Az. 37 C 324/25). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Audi A4 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt wurde.

Der Käufer eines Mercedes GLE 250 D 4Matic erhält Schadenersatz im Abgasskandal. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. 24 U 202/23) entschieden, dass er Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises hat – 4.780 Euro. Das Urteil hat Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, erstritten.

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