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OLG München: Fiat steht im Wohnmobil-Abgasskandal vor Verurteilung

Im Wohnmobil-Abgasskandal deutet sich ein wichtiger Erfolg für die geschädigten Verbraucher an. Das OLG München hat in einer Verfügung vom 3. August 2022 darauf hingewiesen, dass es davon ausgeht, dass in einem Wohnmobil auf Basis eines Fiat Ducato eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und Fiat Chrysler Automobiles (FCA) als Motorenhersteller sittenwidrig gehandelt hat (Az.: 36 U 3000/22). „Das bedeutet, dass die geschädigten Käufer Anspruch auf Schadenersatz wegen sittenwidriger Schädigung hätten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren geht es um ein Wohnmobil auf Basis eines Fiat Ducato mit 2,3 Liter Dieselmotor und 96 kW. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. So werde die Abgasreinigung nach 22 Minuten deutlich reduziert bzw. ganz abgeschaltet. Damit sei sie gerade lange genug für den rund 20-minütigen Abgastest im Prüfmodus aktiv, so dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand eingehalten werden. Nach Ablauf der 22 Minuten und der Reduzierung der Abgasrückführung steigen die Stickoxid-Emissionen jedoch an und die Grenzwerte werden überschritten.

Fiat habe nicht dargelegt, dass diese Funktion aus technischen Gründen erforderlich sei. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dieser sog. Timerfunktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, stellte das OLG München klar. Durch diese Funktion werde lediglich sichergestellt, dass die Grenzwerte für den Emissionsausstoß während der Zulassungstests eingehalten werden, jedoch nicht unter normalen Fahrbedingungen, die auch einen Zeitraum von mehr als 22 Minuten nach dem Motorstart umfassen. Die Deaktivierung bzw. Reduzierung der Abgasreinigung kurz nach einem Zeitraum, der der Durchführung der Abgaskontrolle auf dem Prüfstand entspricht, stehe einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung gleich. Die Verwendung einer solchen Funktion sei auch geeignet, Sittenwidrigkeit zu begründen, fand das OLG München deutliche Worte.

Es könne davon ausgegangen werden, dass die Fiat-Verantwortlichen die unzulässigen Abschalteinrichtung aus Gewinnstreben verwendet und die Schädigung der Käufer dabei hingenommen haben. Dieses Verhalten sei sittenwidrig, führte das OLG München aus. Zudem wies es darauf hin, dass den betroffenen Fahrzeuge latent ein Rückruf bzw. Widerruf der Typengenehmigung drohe.

„Nachdem das OLG München so deutlich Stellung bezogen hat, ist davon auszugehen, dass es Fiat Chrysler wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilen wird. Das zeigt, dass im Wohnmobil-Abgasskandal gute Chancen bestehen, Schadenersatz durchzusetzen, auch wenn bislang noch kein Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt vorliegt“, so Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.