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Schadenersatz für Audi A6 im Abgasskandal

Im Abgasskandal hat das OLG Frankfurt Audi zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt (Az.: 3 U 107/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in einem A6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde und Audi sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht hat. Der Kläger hat nun Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte den Audi A6 3.0 TDI im August 2016 als Gebrauchtwagen erworben. Das Fahrzeug ist nach der Abgasnorm Euro 6 zugelassen. Für das Modell hat es einen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. einer unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems gegeben. Der Kläger ließ das fällige Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Er argumentierte, dass in dem Fahrzeug komme die sog. schnelle Aufheizstrategie zum Einsatz komme. Diese bewirke, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus eingehalten werden. Im realen Straßenverkehr sei die Funktion jedoch kaum aktiv, so dass der Schadstoffausstoß steigt.

Das Landgericht Wiesbaden hatte dem Kläger bereits in erster Instanz Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen. Das OLG Frankfurt hat dieses Urteil im Berufungsverfahren weitgehend bestätigt. Audi habe die Darstellung des Klägers, dass in dem Fahrzeug die sog. Aufheizstrategie zum Einsatz komme, nicht widerlegt, so das OLG. Bei dieser Aufheizstrategie handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Denn sie sorge für eine Verminderung der Emissionen auf dem Prüfstand. Im realen Fahrbetrieb komme die Funktion jedoch kaum zum Einsatz, denn die Parameter für die Motoraufwärmfunktion seien auf die Bedingungen wie sie im Prüfstand herrschen zugeschnitten, so dass die Funktion dort wirkt. Im realen Straßenbetrieb sei dies aber nur selten der Fall, so das OLG.

Dem Kläger sei dadurch auch ein Schaden entstanden. Denn es liege auf der Hand, dass er den Kaufvertrag so nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte. Er habe daher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, d.h. er kann gegen Rückgabe des Autos die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, urteilte das OLG Frankfurt.

„Die Entscheidung zeigt, dass Kläger auch in Berufungsverfahren vor den Oberlandesgerichten gute Chancen haben, ihre Schadenersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Dabei sind die Chancen auf Schadenersatz durch die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 noch gestiegen. Denn der BGH hat entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. „Dann wird der Kaufvertrag allerdings nicht vollständig rückabgewickelt. Stattdessen hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises und er kann das Fahrzeug behalten. Das bietet sich insbesondere bei Fahrzeugen mit dem weit verbreiteten Thermofenster an“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.