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Schadenersatz im Wohnmobil Abgasskandal - Urteil des LG Stuttgart

12.09.2022

Das Landgericht Stuttgart hat Fiat Chrysler Automobiles (FCA) im Abgasskandal um Wohnmobile auf Basis eines Fiat Ducato zu Schadenersatz verurteilt. Mit Urteil vom 11. August 2022 entschied das Gericht, dass FCA dem Käufer eines Hymer-Wohnmobils Schadenersatz leisten muss, weil in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei und der Käufer dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde (Az.: 30 O 18/22).

Der Kläger hatte das Wohnmobil Hymer B 504 im Juli 2015 als Neufahrzeug gekauft. Das Wohnmobil baut auf einem Fiat Ducato mit 2,3-Liter-Dieselmotor auf und ist nach der Abgasnorm Euro 5 zugelassen. Für das Modell liegt zwar kein Rückruf vor, der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Er monierte, dass die Abgasrückführung nach ca. 22 Minuten deaktiviert werde. Damit sei sie lange genug für den rund 20-minütigen Abgastest im Prüfmodus aktiv, so dass die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand eingehalten werden. Nach Ablauf der 22 Minuten würde sich der Emissionsausstoß durch die deaktivierte Abgasreinigung aber erhöhen und die Grenzwerte überschritten.

Die Klage hatte Erfolg. Das LG Stuttgart entschied, dass der Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen könne. Grund sei, dass Fiat eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet habe. Dadurch drohe der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typengenehmigung und in der Folge eben die Betriebsuntersagung oder zumindest Betriebsbeschränkung auf öffentlichen Straßen. Der Kläger sei daher gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe Anspruch auf Schadenersatz, so das LG Stuttgart.

Die Timer-Funktion sorge dafür, dass die Abgasrückführung nach ca. 22 Minuten reduziert wird, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führe. Dies stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Ob die Abgasrückführung nur reduziert oder vollständig deaktiviert werde, sei dabei ohne Belang, stellte das Gericht fest. Gerade Wohnmobilen seien häufig deutlich länger als 22 Minuten unterwegs. Das bedeute, dass die Abgasrückführung im überwiegenden Teil der zu erwartenden Betriebszeit nur reduziert arbeite und der Schadstoffausstoß erhöht sei, führte das LG Stuttgart weiter aus.

Auch wenn bislang kein verpflichtender Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegt, bestehen gute Chancen im Wohnmobil-Abgasskandal Schadenersatz durchzusetzen. „Zahlreiche Gerichte haben den Käufern inzwischen Schadenersatz zugesprochen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN RECHTSANWÄLTE.

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