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Schadenersatz im Wohnmobil Abgasskandal - Verjährung der Ansprüche beachten

Im Sommer 2020 erreichte der Abgasskandal auch Wohnmobile, die auf einem Fiat Ducato basieren. Denn die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte eine groß angelegte Razzia bei Fiat wegen des Verdachts der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen durchgeführt. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist kann das bedeuten, dass Wohnmobil-Besitzer ihre Schadenersatzansprüche bis Ende 2023 geltend machen müssen, damit sie nicht verjähren.

Die Staatsanwaltschaft geht dem Verdacht unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen der Marken Fiat, Alfa Romeo, Jeep und Iveco nach. Betroffen sind nach Angaben der Ermittler rund 200.000 Fahrzeuge der Baujahre 2014 bis 2019, darunter auch Wohnmobile.

„Besitzer eines Wohnmobils, das auf einem Fiat Ducato aufbaut, haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Zahlreiche Gerichte haben diesen Schadenersatzanspruch bereits bestätigt. Allerdings könnte die Verjährung des Schadenersatzanspruchs schon Ende 2023 einsetzen“, sagt Rechtanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Denn im Abgasskandal gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Das heißt, die Ansprüche verjähren am Ende des dritten Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis davon hätte.

In Wohnmobil-Abgasskandal könnten Gerichte dies so auslegen, dass der Schadenersatzanspruch bereits durch die Razzia bei Fiat im Sommer 2020 und der darauf folgenden Berichterstattung in den Medien entstanden ist und die Betroffenen Kenntnis von ihrem Anspruch erlangt haben. Die Verjährung würde dann am 31.12.2023 eintreten. „Gegen so eine enge Auslegung spricht allerdings, dass es bisher noch keinen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt gegeben hat. Bislang sind die Gerichte im Abgasskandal überwiegend davon ausgegangen, dass die Kenntnis und damit der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Rückruf durch das KBA eintritt“, so Rechtsanwalt Seifert. Zudem konnten betroffene Wohnmobil-Besitzer 2020 auch noch nicht von einer gesicherten Rechtslage ausgehen. Auch das spricht gegen den Beginn der Verjährungsfrist zu diesem frühen Zeitpunkt.

Dennoch macht es Sinn, Schadenersatzansprüche frühzeitig geltend zu machen. Einerseits wird so das Risiko der Verjährung umgangen und andererseits kann jeder gefahrene Kilometer den eigenen Schadenersatzanspruch mindern, wenn das Gericht eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abzieht. Das ist besonders beim sog. großen Schadenersatz der Fall, wenn der Kaufvertag vollständig rückabgewickelt wird.

„Ebenso kann aber auch der sog. kleine Schadenersatz möglich sein. Dann wird der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt, sondern der Kläger kann das Fahrzeug behalten und hat Anspruch auf die Minderung des Kaufpreises. Gerade bei Wohnmobilen kann das eine interessante Option sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

Zudem können nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon dann bestehen, wenn der Autohersteller nur fahrlässig gehandelt hat. „Dem Autobauer muss keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden. Das hat die Hürden für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erheblich gesenkt“, so Rechtsanwalt Seifert. Bei Fahrlässigkeit hat der Autokäufer Anspruch auf den Ersatz des sog. Differenzschadens, also den Minderwert, den das Fahrzeug durch die unzulässige Abschalteinrichtung erfahren hat. Zudem kann es das Fahrzeug behalten.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Urteil vom 17. September 2025 hat das OLG München dem Käufer eines VW T6 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schadenersatz zugesprochen (Az. 7 U 1008/25 e). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Im Abgasskandal hat das OLG Karlsruhe einem Käufer eines VW Passat mit Urteil vom 12. Mai 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 250/22). VW habe eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem Pkw verwendet und den Käufer fahrlässig geschädigt. Dieser habe daher Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises.

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das OLG Stuttgart hat einem Käufer eines Mercedes E 220 CDI Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen. Mercedes habe in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und den Kläger zumindest fahrlässig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 25. März 2025 (Az. 22 U 835/21).