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Schadenersatz im Wohnmobil Abgasskandal - Verjährung der Ansprüche beachten

Im Sommer 2020 erreichte der Abgasskandal auch Wohnmobile, die auf einem Fiat Ducato basieren. Denn die Staatsanwaltschaft Frankfurt hatte eine groß angelegte Razzia bei Fiat wegen des Verdachts der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen durchgeführt. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist kann das bedeuten, dass Wohnmobil-Besitzer ihre Schadenersatzansprüche bis Ende 2023 geltend machen müssen, damit sie nicht verjähren.

Die Staatsanwaltschaft geht dem Verdacht unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Fahrzeugen der Marken Fiat, Alfa Romeo, Jeep und Iveco nach. Betroffen sind nach Angaben der Ermittler rund 200.000 Fahrzeuge der Baujahre 2014 bis 2019, darunter auch Wohnmobile.

„Besitzer eines Wohnmobils, das auf einem Fiat Ducato aufbaut, haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Zahlreiche Gerichte haben diesen Schadenersatzanspruch bereits bestätigt. Allerdings könnte die Verjährung des Schadenersatzanspruchs schon Ende 2023 einsetzen“, sagt Rechtanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Denn im Abgasskandal gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Das heißt, die Ansprüche verjähren am Ende des dritten Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis davon hätte.

In Wohnmobil-Abgasskandal könnten Gerichte dies so auslegen, dass der Schadenersatzanspruch bereits durch die Razzia bei Fiat im Sommer 2020 und der darauf folgenden Berichterstattung in den Medien entstanden ist und die Betroffenen Kenntnis von ihrem Anspruch erlangt haben. Die Verjährung würde dann am 31.12.2023 eintreten. „Gegen so eine enge Auslegung spricht allerdings, dass es bisher noch keinen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt gegeben hat. Bislang sind die Gerichte im Abgasskandal überwiegend davon ausgegangen, dass die Kenntnis und damit der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Rückruf durch das KBA eintritt“, so Rechtsanwalt Seifert. Zudem konnten betroffene Wohnmobil-Besitzer 2020 auch noch nicht von einer gesicherten Rechtslage ausgehen. Auch das spricht gegen den Beginn der Verjährungsfrist zu diesem frühen Zeitpunkt.

Dennoch macht es Sinn, Schadenersatzansprüche frühzeitig geltend zu machen. Einerseits wird so das Risiko der Verjährung umgangen und andererseits kann jeder gefahrene Kilometer den eigenen Schadenersatzanspruch mindern, wenn das Gericht eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abzieht. Das ist besonders beim sog. großen Schadenersatz der Fall, wenn der Kaufvertag vollständig rückabgewickelt wird.

„Ebenso kann aber auch der sog. kleine Schadenersatz möglich sein. Dann wird der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt, sondern der Kläger kann das Fahrzeug behalten und hat Anspruch auf die Minderung des Kaufpreises. Gerade bei Wohnmobilen kann das eine interessante Option sein“, so Rechtsanwalt Seifert.

Zudem können nach der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon dann bestehen, wenn der Autohersteller nur fahrlässig gehandelt hat. „Dem Autobauer muss keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden. Das hat die Hürden für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erheblich gesenkt“, so Rechtsanwalt Seifert. Bei Fahrlässigkeit hat der Autokäufer Anspruch auf den Ersatz des sog. Differenzschadens, also den Minderwert, den das Fahrzeug durch die unzulässige Abschalteinrichtung erfahren hat. Zudem kann es das Fahrzeug behalten.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Das Landgericht Zwickau hat mit Urteil vom 5. November 2025 der Käuferin eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 5 O 678/23). Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden und sprach der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises zu.

Die Käuferin eines VW Golf hat im Abgasskandal Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Kaufpreises. Das hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13. Juni 2025 entschieden (Az. I-44 U 1/23). In dem Fahrzeug werde eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet, so das OLG.

Im Abgasskandal hat das Landgericht Bremen dem Käufer eines VW T6 mit Urteil vom 20. Juni 2025 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 O 1985/23). Das Gericht stellte fest, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 8.700 Euro.

Das OLG Dresden hat der Käuferin eines VW Sharan mit Urteil vom 9. September 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 3 U 604/25). VW habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

VW muss dem Käufer eines VW Passat Schadenersatz im Abgasskandal zahlen. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden (Az. 29 U 120/21). In dem VW Passat komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, so das Gericht. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5 Prozent des Kaufpreises.

Das OLG Oldenburg hat einem Käufer eines Audi Q5 mit Urteil vom 16. Oktober 2025 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az. 1 U 37/25). Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – rund 5.000 Euro, so das Gericht.Der Kläger hatte den Audi Q5 2.0 TDI im Dezember 2015 gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein vom Mutterkonzern VW gebauter Dieselmotor des Typs EA 288 zum Einsatz. Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend.