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Widerspruch Lebens- und Rentenversicherung - BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer

11.03.2024

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Februar 2024 die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen gestärkt (Az.: IV ZR 297/22). Der BGH machte deutlich, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, wenn sie den Eindruck erweckt, dass der Beginn der Widerrufsfrist allein an den Erhalt des Versicherungsscheins geknüpft ist. Die Widerrufsfrist wird durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt.

„Tatsächlich ist es für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhalten hat. Darauf muss in der Widerrufsbelehrung entsprechend hingewiesen werden. Ist das nicht der Fall, ist der Widerruf auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Dabei ist der Widerruf bzw. der Widerspruch in der Regel finanziell deutlich interessanter als die Kündigung der Police“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte im September 2004 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Kurz darauf erhielt er den Versicherungsschein, die Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von dem Versicherer. In der Widerspruchsbelehrung hieß es aber u.a., dass der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins widersprechen kann.

Im Oktober 2020 erklärte den Kläger den Widerspruch. Er argumentierte, dass die Widerspruchsfrist nicht ausgelöst worden sei, da die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft sei. Der Versicherer wies den Widerspruch zurück. Auch in der ersten Instanzen wurde die Klage des Versicherungsnehmers zurückgewiesen. Davon ließ sich der Kläger nicht erschüttern und trug seien Widerspruch bis vor den BGH – mit Erfolg. Der BGH hob im Revisionsverfahren das Urteil des Oberlandesgerichts auf.

Die Karlsruher Richter stellten zunächst fest, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Die Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie die für die Auslösung der Widerrufsfrist erforderlichen Unterlagen nicht zutreffend benenne. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setze der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation voraus. Der Versicherer habe aber nur den Erhalt des Versicherungsscheins benannt und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Beginn der Widerrufsfrist nur an den Erhalt des Versicherungsscheins und nicht auch an den Erhalt der Verbraucherinformation und der Versicherungsbedingungen geknüpft sei, so der BGH. Mit der Widerspruchsbelehrung solle einem Versicherungsnehmer jedoch deutlich gemacht werden, unter welchen Voraussetzungen er widersprechen kann. Dabei sei es ohne Belang, dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein die weiteren erforderlichen Unterlagen zugegangen seien, machten die Karlsruher Richter weiter deutlich. Das Oberlandesgericht muss den Fall nun neu entscheiden.

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum sich Versicherungsnehmer von ihrer Lebens- oder Rentenversicherung trennen möchten. Die Kündigung ist allerdings in der Regel ein finanzielles Verlustgeschäft. „Deutlich interessanter kann der Widerspruch sein, denn dann erhält der Versicherungsnehmer die geleisteten Prämien zu einem großen Teil zurück“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 100 Euro zzgl. MwSt. gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Februar 2024 die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen gestärkt (Az.: IV ZR 297/22). Der BGH machte deutlich, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, wenn sie den Eindruck erweckt, dass der Beginn der Widerrufsfrist allein an den Erhalt des Versicherungsscheins geknüpft ist. Die Widerrufsfrist wird durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt.
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