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BGH - Widerruf einer Rentenversicherung auch nach Jahren erfolgreich

Der Widerruf einer Rentenversicherung kann auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich sein. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2023 (Az.: IV ZR 40/22). Der BGH urteilte, dass der Widerruf auch noch rund zehn Jahre nach Abschluss der Police wirksam erfolgt sei, weil der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat.

Der Versicherungsnehmer hatte im Oktober 2009 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Fast zehn Jahre später, im Mai 2019, erklärte er den Widerruf bzw. den Widerspruch. Der Versicherer akzeptierte den Widerruf nicht und erklärte, dass die Widerrufsfrist längst abgelaufen sei.

Das sah das OLG Stuttgart allerdings anders und entschied, dass die Widerrufsfrist aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt wurde (Az.: 7 U 338/20). Dieser Entscheidung schloss sich der BGH im Revisionsverfahren an.

In der Police hieß es, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen könne. Die Widerrufsfrist beginne an dem Tag, am dem der Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein u.a. auch die Belehrung über sein Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs erhalten hat.

Die Belehrung über die Rechtsfolgen sei in nur unvollständig erfolgt, machte der BGH deutlich. Er folgte der Auffassung des OLG Stuttgart, dass der Versicherungsnehmer zwar zutreffend darüber aufgeklärt worden sei, dass nach einem erfolgreichen Widerruf die empfangenen Leistungen beiderseits zurückerstattet werden müssen. Es fehle aber der Hinweis, dass darüber hinaus auch gezogene Nutzungen zurückzugewähren seien. Der Versicherungsnehmer sei daher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und der Widerruf sei immer noch möglich gewesen, so der BGH.

Im Ergebnis erhält der Versicherungsnehmer bereits gezahlte Prämien in Höhe von rund 31.000 Euro zurück. Abschluss- und Vertriebskosten werden nicht zu seinen Lasten verrechnet.

„Lebens- und Rentenversicherungen sind für viele Verbraucher aus unterschiedlichen Gründen unattraktiv geworden. Der Widerruf kann eine finanziell interessante Option sein, um aus dem Vertrag auszusteigen und bereits geleistete Prämien zu weiten Teilen zurückzuerhalten“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.