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Widerspruch Lebens- und Rentenversicherung - BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Februar 2024 die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen gestärkt (Az.: IV ZR 297/22). Der BGH machte deutlich, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, wenn sie den Eindruck erweckt, dass der Beginn der Widerrufsfrist allein an den Erhalt des Versicherungsscheins geknüpft ist. Die Widerrufsfrist wird durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt.

„Tatsächlich ist es für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhalten hat. Darauf muss in der Widerrufsbelehrung entsprechend hingewiesen werden. Ist das nicht der Fall, ist der Widerruf auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Dabei ist der Widerruf bzw. der Widerspruch in der Regel finanziell deutlich interessanter als die Kündigung der Police“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte im September 2004 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Kurz darauf erhielt er den Versicherungsschein, die Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von dem Versicherer. In der Widerspruchsbelehrung hieß es aber u.a., dass der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins widersprechen kann.

Im Oktober 2020 erklärte den Kläger den Widerspruch. Er argumentierte, dass die Widerspruchsfrist nicht ausgelöst worden sei, da die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft sei. Der Versicherer wies den Widerspruch zurück. Auch in der ersten Instanzen wurde die Klage des Versicherungsnehmers zurückgewiesen. Davon ließ sich der Kläger nicht erschüttern und trug seien Widerspruch bis vor den BGH – mit Erfolg. Der BGH hob im Revisionsverfahren das Urteil des Oberlandesgerichts auf.

Die Karlsruher Richter stellten zunächst fest, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Die Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie die für die Auslösung der Widerrufsfrist erforderlichen Unterlagen nicht zutreffend benenne. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setze der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation voraus. Der Versicherer habe aber nur den Erhalt des Versicherungsscheins benannt und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Beginn der Widerrufsfrist nur an den Erhalt des Versicherungsscheins und nicht auch an den Erhalt der Verbraucherinformation und der Versicherungsbedingungen geknüpft sei, so der BGH. Mit der Widerspruchsbelehrung solle einem Versicherungsnehmer jedoch deutlich gemacht werden, unter welchen Voraussetzungen er widersprechen kann. Dabei sei es ohne Belang, dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein die weiteren erforderlichen Unterlagen zugegangen seien, machten die Karlsruher Richter weiter deutlich. Das Oberlandesgericht muss den Fall nun neu entscheiden.

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum sich Versicherungsnehmer von ihrer Lebens- oder Rentenversicherung trennen möchten. Die Kündigung ist allerdings in der Regel ein finanzielles Verlustgeschäft. „Deutlich interessanter kann der Widerspruch sein, denn dann erhält der Versicherungsnehmer die geleisteten Prämien zu einem großen Teil zurück“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

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Aktuelles

Viele private Krankenversicherungen (PKV) haben erhebliche Beitragserhöhungen für das Jahr 2025 angekündigt. Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung sollen die Prämien für rund zwei Drittel der Versicherten im Schnitt um 18 Prozent steigen. „Das ist ein tiefer Griff ins Portemonnaie der betroffenen Versicherungsnehmer. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Beitragserhöhung in der PKV auch rechtlich zulässig ist“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser.

Der Widerruf einer Lebensversicherung kann auch Jahre nach Abschluss der Police noch wirksam erfolgt sein. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Juni 2024 deutlich gemacht (Az.: IV ZR 357/21). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Widerruf einer Lebensversicherung in gleich 13 Fällen erfolgreich erfolgt ist.

Die Herabsetzung des Rentenfaktors in Rentenversicherungen ist rechtlich umstritten. Die Allianz-Rentenversicherung hat nun am Amtsgericht Reinbek eine Niederlage kassiert. Das Gericht entschied mit Urteil vom 10. Juli 2024, dass das Versicherungsunternehmen den Rentenfaktor bei einer fondsgebundenen Riester-Rente nicht hätte absenken dürfen (Az.: 14 C 473/23).

Der Widerspruch einer Rentenversicherung kann noch Jahre nach Abschluss der Police möglich sein. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Dresden vom 30. April 2024 (Az.: 3 U 1427/23). Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass eine Rentnerin ihre 2007 abgeschlossene Rentenversicherung wirksam widersprochen hat.

Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einer Versicherungsnehmerin überzahlte Beiträge zu ihrer privaten Krankenversicherung erstatten. Das hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 22. April 2024 entschieden (Az.: 21 O 249/22).

Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Mal entschieden, dass eine Rentenversicherung auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden kann. Mit Urteil vom 10. Juli 2024 hat der BGH deutlich gemacht, dass eine lange Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und erfolgtem Widerspruch, im konkreten Fall 14 Jahre, einem erfolgreichen Widerspruch nicht entgegensteht (Az.: IV ZR 196/22).