Rückrufservice

Widerspruch Lebens- und Rentenversicherung - BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Februar 2024 die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen gestärkt (Az.: IV ZR 297/22). Der BGH machte deutlich, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, wenn sie den Eindruck erweckt, dass der Beginn der Widerrufsfrist allein an den Erhalt des Versicherungsscheins geknüpft ist. Die Widerrufsfrist wird durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt.

„Tatsächlich ist es für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhalten hat. Darauf muss in der Widerrufsbelehrung entsprechend hingewiesen werden. Ist das nicht der Fall, ist der Widerruf auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Dabei ist der Widerruf bzw. der Widerspruch in der Regel finanziell deutlich interessanter als die Kündigung der Police“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte im September 2004 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Kurz darauf erhielt er den Versicherungsschein, die Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von dem Versicherer. In der Widerspruchsbelehrung hieß es aber u.a., dass der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins widersprechen kann.

Im Oktober 2020 erklärte den Kläger den Widerspruch. Er argumentierte, dass die Widerspruchsfrist nicht ausgelöst worden sei, da die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft sei. Der Versicherer wies den Widerspruch zurück. Auch in der ersten Instanzen wurde die Klage des Versicherungsnehmers zurückgewiesen. Davon ließ sich der Kläger nicht erschüttern und trug seien Widerspruch bis vor den BGH – mit Erfolg. Der BGH hob im Revisionsverfahren das Urteil des Oberlandesgerichts auf.

Die Karlsruher Richter stellten zunächst fest, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Die Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie die für die Auslösung der Widerrufsfrist erforderlichen Unterlagen nicht zutreffend benenne. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setze der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation voraus. Der Versicherer habe aber nur den Erhalt des Versicherungsscheins benannt und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Beginn der Widerrufsfrist nur an den Erhalt des Versicherungsscheins und nicht auch an den Erhalt der Verbraucherinformation und der Versicherungsbedingungen geknüpft sei, so der BGH. Mit der Widerspruchsbelehrung solle einem Versicherungsnehmer jedoch deutlich gemacht werden, unter welchen Voraussetzungen er widersprechen kann. Dabei sei es ohne Belang, dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein die weiteren erforderlichen Unterlagen zugegangen seien, machten die Karlsruher Richter weiter deutlich. Das Oberlandesgericht muss den Fall nun neu entscheiden.

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum sich Versicherungsnehmer von ihrer Lebens- oder Rentenversicherung trennen möchten. Die Kündigung ist allerdings in der Regel ein finanzielles Verlustgeschäft. „Deutlich interessanter kann der Widerspruch sein, denn dann erhält der Versicherungsnehmer die geleisteten Prämien zu einem großen Teil zurück“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

Versicherungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hat der BGH (Az. IV ZR 161/23) die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Rentenversicherungen gestärkt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass ein Widerruf auch lange Zeit nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.