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Widerspruch Lebens- und Rentenversicherung - BGH stärkt Rechte der Versicherungsnehmer

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Februar 2024 die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen gestärkt (Az.: IV ZR 297/22). Der BGH machte deutlich, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, wenn sie den Eindruck erweckt, dass der Beginn der Widerrufsfrist allein an den Erhalt des Versicherungsscheins geknüpft ist. Die Widerrufsfrist wird durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt.

„Tatsächlich ist es für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhalten hat. Darauf muss in der Widerrufsbelehrung entsprechend hingewiesen werden. Ist das nicht der Fall, ist der Widerruf auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Dabei ist der Widerruf bzw. der Widerspruch in der Regel finanziell deutlich interessanter als die Kündigung der Police“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall hatte im September 2004 eine Rentenversicherung abgeschlossen. Kurz darauf erhielt er den Versicherungsschein, die Verbraucherinformation und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von dem Versicherer. In der Widerspruchsbelehrung hieß es aber u.a., dass der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins widersprechen kann.

Im Oktober 2020 erklärte den Kläger den Widerspruch. Er argumentierte, dass die Widerspruchsfrist nicht ausgelöst worden sei, da die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft sei. Der Versicherer wies den Widerspruch zurück. Auch in der ersten Instanzen wurde die Klage des Versicherungsnehmers zurückgewiesen. Davon ließ sich der Kläger nicht erschüttern und trug seien Widerspruch bis vor den BGH – mit Erfolg. Der BGH hob im Revisionsverfahren das Urteil des Oberlandesgerichts auf.

Die Karlsruher Richter stellten zunächst fest, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Die Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie die für die Auslösung der Widerrufsfrist erforderlichen Unterlagen nicht zutreffend benenne. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setze der Beginn der Widerspruchsfrist die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation voraus. Der Versicherer habe aber nur den Erhalt des Versicherungsscheins benannt und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass der Beginn der Widerrufsfrist nur an den Erhalt des Versicherungsscheins und nicht auch an den Erhalt der Verbraucherinformation und der Versicherungsbedingungen geknüpft sei, so der BGH. Mit der Widerspruchsbelehrung solle einem Versicherungsnehmer jedoch deutlich gemacht werden, unter welchen Voraussetzungen er widersprechen kann. Dabei sei es ohne Belang, dass dem Kläger mit dem Versicherungsschein die weiteren erforderlichen Unterlagen zugegangen seien, machten die Karlsruher Richter weiter deutlich. Das Oberlandesgericht muss den Fall nun neu entscheiden.

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum sich Versicherungsnehmer von ihrer Lebens- oder Rentenversicherung trennen möchten. Die Kündigung ist allerdings in der Regel ein finanzielles Verlustgeschäft. „Deutlich interessanter kann der Widerspruch sein, denn dann erhält der Versicherungsnehmer die geleisteten Prämien zu einem großen Teil zurück“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

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Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.