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Gothaer Krankenversicherung - Unzulässige Beitragserhöhungen zurückholen

Die Gothaer Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge zur privaten Krankenversicherung erstatten. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 15. September 2023 entschieden (Az.: 10 O 4527/22). Grund ist, dass die Gothaer Krankenversicherung Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet hat.

Private Krankenversicherungen sind berechtigt die Beiträge zu erhöhen. Allerdings müssen sie den Versicherungsnehmern die Gründe für die Prämienerhöhung ausreichend darlegen. Ansonsten ist die Erhöhung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 unwirksam (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Der BGH machte deutlich, dass der Versicherer konkret darlegen muss, welche Rechnungsgrundlage sich nicht nur vorübergehend so verändert hat, dass eine Prämienanpassung erforderlich ist. Das können Veränderungen bei den Kosten für die Versicherungsleistungen, bei der Sterbewahrscheinlichkeit oder bei beiden Faktoren sein. Pauschale Angaben der Versicherers zu den Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung reichen hingegen nicht aus.

In dem Fall vor dem LG München hatte die Gothaer Krankenversicherung die Beiträge mehrfach erhöht. Ein Kunde hielt dies nicht für gerechtfertigt und verlangte die Erstattung der überzahlten Beiträge. Das LG München gab ihm Recht. Zumindest in einigen Fällen habe die Gothaer die Beitragserhöhung nicht ausreichend begründet, so dass der Kläger daher Anspruch auf Rückzahlung habe.

Auch anderen privaten Krankenversicherern ist es immer wieder passiert, dass sie Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet haben. Kunden haben dann die Möglichkeit die überzahlten Beiträge zurückzuholen. „Eine Überprüfung, ob die Beitragserhöhung einer privaten Krankenversicherung rechtmäßig war oder ob die überzahlen Beiträge von der Versicherung zurückverlangt werden können, kann sich für die Kunden durchaus lohnen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet privat Krankenversicherten zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an!

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Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der Main Compass Consulting GmbH mit Sitz in Eschborn geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das auch als MC Consulting bekannte Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Mit Urteil vom 9. Juli 2025 hat der BGH (Az. IV ZR 161/23) die Rechte der Versicherungsnehmer beim Widerruf von Rentenversicherungen gestärkt. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass ein Widerruf auch lange Zeit nach Vertragsabschluss noch wirksam erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer den Kunden nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 

Bei Klagen im Abgasskandal kommt es immer wieder vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer mit Urteil vom 15. Oktober 2025 erheblich gestärkt (Az. IV ZR 86/24). Der BGH hat deutlich gemacht, dass der Deckungsschutz in der Regel mit dem Erwerb des Fahrzeugs besteht und nicht erst, wenn es auf den Käufer zugelassen ist.

Das sog. ewige Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen soll beschnitten werden und der Widerruf einer Lebensversicherung nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich sein.

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