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Widerruf einer Rentenversicherung erfolgreich - BGH IV ZR 41/22

Der Widerruf einer Rentenversicherung bei der Allianz Lebensversicherung war erfolgreich. Der BGH bestätigte mit Urteil vom 11. Oktober 2023, dass die Allianz eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und der Versicherungsnehmer den Vertrag daher auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen konnte (Az.: IV ZR 41/22). Der Vertrag wird nun rückabgewickelt, die Allianz muss dem Versicherungsnehmer rund 81.500 Euro zurückzahlen.

Der Kläger in dem Verfahren hatte 2009 bei der Allianz eine indexbasierte Rentenversicherung (Rürup-Rente) abgeschlossen. In dem Vertrag hieß es, dass der Widerruf innerhalb von 30 Tagen möglich ist. Diese Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht und den Rechtsfolgen des Widerrufs erhalten hat.

Der Versicherungsnehmer erklärte 2020 den Widerruf. Die Allianz wies den Widerruf erwartungsgemäß zurück. Das OLG Stuttgart entschied jedoch, dass der Widerruf auch Jahre nach Vertragsschluss wirksam erfolgt ist. Zur Begründung führte es aus, dass die Allianz den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe. So fehle der Hinweis auf einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch.

Die Allianz Lebensversicherung legte gegen das Urteil Revision ein und scheiterte damit vor dem BGH. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des OLG Stuttgart. Da der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, sei die Widerrufsfrist nie angelaufen und der Widerruf auch nach Jahren noch wirksam erfolgt, so der BGH. Die Karlsruher Richter machten deutlich, dass der Versicherer auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs aufklären muss. Dazu gehöre auch, dass der Versicherer im Falle eines erfolgreichen Widerrufs nicht nur die gezahlten Prämien zurückzahlen, sondern auch die gezogenen Nutzungen herausgeben muss. Diese fehlende Belehrung über den Nutzungsherausgabeanspruch sei auch nicht unerheblich, denn sie betreffe die finanziellen Folgen eines Widerrufs und damit einen wesentlichen Punkt, so der BGH.

„Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen sind für viele Versicherungsnehmer finanziell unattraktiv geworden. Daher kann sich der Widerruf lohnen. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen haben auch andere Versicherer verwendet“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/faelle/lebensversicherungen

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Aktuelles

Die Generali Deutschland Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge in der privaten Krankenversicherung erstatten, weil verschiedene Beitragserhöhungen unwirksam waren. Das hat das Landgericht Köln entschieden (Az.: 20 O 418/23).

Die Allianz Lebensversicherung darf den Rentenfaktor nicht einseitig kürzen. Das hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 30. April 2025 (Az.: 4 O 177/23) entschieden.

Die DKV Deutsche Krankenversicherung muss einem Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge erstatten. Verschiedene Beitragserhöhungen seien unwirksam gewesen, entschied das OLG Frankfurt mit Urteil vom 16. Oktober 2024 (Az.: 3 U 143/23).

Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt, ist der Widerspruch einer Lebensversicherung auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich. Das hat der BGH mit Urteil vom 11. Dezember 2024 erneut bestätigt (Az.: IV ZR 191/22). Zudem stellte der IV. Zivilsenat klar, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe gezogener Nutzungen erst mit der Herausgabe des Erlangten endet. Damit hat der BGH die Position der Versicherungsnehmer beim Widerspruch einer Lebensversicherung gestärkt. 

Die Allianz Lebensversicherung durfte eine sog. Riester-Rente nicht einseitig kürzen. Das hat das OLG Stuttgart mit einem wegweisenden Urteil vom 30. Januar 2025 entschieden (Az. 2 U 143/23) und die Rechte der Versicherungsnehmer damit erheblich gestärkt.

Viele private Krankenversicherungen (PKV) haben erhebliche Beitragserhöhungen für das Jahr 2025 angekündigt. Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung sollen die Prämien für rund zwei Drittel der Versicherten im Schnitt um 18 Prozent steigen. „Das ist ein tiefer Griff ins Portemonnaie der betroffenen Versicherungsnehmer. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Beitragserhöhung in der PKV auch rechtlich zulässig ist“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser.