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Bedeutung des Begriffs Barvermögen im Testament

22.02.2024

Was ist heutzutage unter dem Begriff Barvermögen zu verstehen? Eine Frage, die bei der Testamentsauslegung von großer Bedeutung sein kann. So stellte das OLG Oldenburg mit Urteil vom 20. Dezember 2023 klar, dass mit Barvermögen nicht nur Geldscheine und Münzen gemeint sind. Vielmehr umfasse der Begriff das gesamte Geld, das sofort verfügbar ist, also z.B. auch durch Kartenzahlung (Az.: 3 U 8/23). Wertpapiere zählen hingegen nicht zum Barvermögen, sondern fallen unter das Kapitalvermögen.

Der Erblasser in dem zu Grunde liegenden Fall hatte drei Kinder, von denen er zwei in seinem Testament als Erben einsetzte. Der anderen Tochter hatte er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und unter Anrechnung auf spätere Erb- und Pflichtteilsansprüche eine Immobilie übertragen. Im Testament legte Erblasser ein Vermächtnis zu Gunsten der Tochter fest, die im Erbfall ein Drittel des Barvermögens erhalten sollte.

Nach dem Tod der Vaters verlangte die Tochter von ihren Geschwistern Auskunft über das gesamte Kapitalvermögen des Erblassers. Nach Auskunft der erbenden Geschwister belief sich das Bankguthaben des Vaters auf ca. 152.800 Euro. Hinzu kam ein Depotvermögen von Höhe von knapp 34.300 Euro, Genossenschaftsanteile in Höhe von 3.000 Euro und noch knapp 2.000 Euro Bargeld – unterm Strich zusammen rund 192.100 Euro.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihr Vater unter Barvermögen seine sämtlichen Bankguthaben, Wertpapiere und Bargeld verstanden habe und verlangte von den Erben daher die Auszahlung von einem Drittel des Gesamtbetrags – rund 64.000 Euro. Die Erben waren hingegen der Auffassung, dass der Erblasser mit Barvermögen lediglich das vorhandene Bargeld gemeint habe.

Das Landgericht gab in erster Instanz der Klägerin recht. Sie habe aufgrund des Vermächtnisses gegen die Erben einen Anspruch auf die Zahlung von rund 64.000 Euro. Das OLG Oldenburg änderte das Urteil im Berufungsverfahren ab. Demnach hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung von rund 51.600 Euro – einem Drittel des Bankvermögens und des Bargelds des Erblassers.

Zur Begründung führte das OLG Oldenburg aus, dass in der heutigen Zeit überwiegend bargeldlos bezahlt werde. Daran müsse sich der Begriff des Barvermögens orientieren. Daher sei darunter das vorhandene Bargeld und die bei den Banken befindlichen sofort verfügbaren Gelder zu verstehen. Durch die vermehrte Kartenzahlung habe sich auch der Begriff „bar“ verschoben, so dass der Begriff Bargeld heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über Kartenzahlung verfügbar ist, verstanden wird, führte das OLG aus.

Wertpapiere fielen hingegen unter den Begriff Kapitalvermögen, der das Barvermögen zuzüglich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibe, so das Gericht. Daher habe die Klägerin aufgrund des Vermächtnisses keinen Anspruch auf einen Anteil am Depotvermögen und den Genossenschaftsanteilen des Erblassers, urteilte das Gericht.

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