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Mit Vorsorgevollmacht für den Ernstfall gerüstet

Das Thema Vorsorgevollmacht schieben viele Menschen vor sich her. Das mag verständlich sein, denn wer denkt schon gerne daran, nicht mehr selbst entscheidungsfähig zu sein. Es ist aber ein Fehler, das Thema auf die lange Bank zu schieben. Durch Unfall oder Krankheit kann es plötzlich passieren, dass Entscheidungen nicht mehr selbst getroffen werden können. Dann ist es gut, wenn in einer Vorsorgevollmacht eine Person festgelegt wurde, die diese Entscheidungen trifft. So kann durch die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Betreuung verhindert werden, bei der eine fremde Person die Entscheidungen im Notfall trifft.

„Wenn die eigene Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, ist es gut zu wissen, dass ein nahestehender Mensch, dem man vertraut, diese Entscheidungen übernimmt. Dieser Mensch kann in einer Vorsorgevollmacht mit vollem Bewusstsein bestimmt werden. Daher ist es wichtig vorausschauend zu denken und nicht so lange zu warten, bis es wegen Unfall oder Krankheit vielleicht schon zu spät ist, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Liegt eine gültige Vorsorgevollmacht vor, muss kein Betreuer vom Gericht bestellt werden. Das bietet den Vorteil eines erheblich größeren Gestaltungsspielraums. Während ein gesetzlicher Betreuer in der Regel Entscheidungen nach gesetzlichen Vorgaben trifft, kann der Vollmachtgeber bei der Erstellung der Vorsorgevollmacht seine eigenen Wünschen und Vorgaben einbringen, nach denen sich der Bevollmächtigte richten soll.

Wobei der Vollmachtgeber den Umfang der Vollmacht selbst bestimmt. Bei einer General- und Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte in allen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber tätig werden. Die Vollmacht kann aber auch auf einzelne Teilbereiche begrenzt werden.

Eine Generalvollmacht hat natürlich eine große Tragweite, der sich der Vollmachtgeber bewusst sein sollte. „Das setzt in der Regel großes Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraus. Daher kann es ratsamer sein, die Vorsorgevollmacht auf bestimmte Bereiche zu beschränken“, so Rechtsanwalt Looser. Wichtig ist es, in der Vollmacht klare Formulierungen zu wählen, um keinen Interpretationsspielraum aufkommen zu lassen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann bei der genauen Formulierung, die den Willen des Vollmachtgebers exakt wiedergibt, beraten.

Dabei ist die Vorsorgevollmacht an keine Form gebunden. Schon um Missverständnissen vorzubeugen, sollte sie jedoch immer schriftlich erstellt werden. In einigen Punkten kann die Schriftform sogar zwingend notwendig sein.

Inhaltlich sollte die Vorsorgevollmacht genau auf die Situation und Vorstellungen des Vollmachtgebers ausgerichtet sein. Dazu sollte sie immer auf den Einzelfall zugeschnitten sein.

Sollen gesundheitliche Aspekte und ärztliche Maßnahmen geregelt werden, ist es in vielen Fällen sinnvoll, die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu kombinieren.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sowie im Erbrecht.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

Erbrecht

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Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).