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Betreuungsverfügung bzw. Betreuungsvollmacht erstellen

Ist ein Mensch nicht mehr in der Lage, wichtige Entscheidungen selbst zu treffen, bestimmt das Gericht einen Betreuer. Der gesetzliche Betreuer kümmert sich dann z.B. um die Vermögensangelegenheiten des Betreuten. Wie weit sein Aufgabenbereich reicht, ist auch davon abhängig, inwieweit der betreute Mensch noch geschäftsfähig ist oder sein Leben noch selbst organisieren kann. Es kann aber auch sein, dass der gesetzliche Betreuer in praktisch allen Lebensbereichen die Entscheidungen trifft.

Die gesetzliche Betreuung hat nichts mit Entmündigung zu tun, sondern ist vielmehr die Umsetzung eines Rechts auf Betreuung, wenn bestimmte Lebensbereiche nicht mehr selbst organisiert werden können. Ein gesetzlicher Betreuer kann nur dann bestellt werden, wenn bei der zu betreuenden Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung eine Unterstützungsbedürftigkeit vorliegt.

Viele Menschen haben aber Vorbehalte gegen einen gesetzlichen Betreuer. „Wer eine gesetzliche Betreuung verhindern möchte, sorgt im Idealfall mit einer Vorsorgevollmacht vor. Hier kann eine – in der Regel nahestehende Person – festgelegt werden, die die Entscheidungen für den Vollmachtgeber trifft, wenn dieser nicht mehr selbst dazu in der Lage ist. Viele Menschen fühlen sich deutlich wohler damit, wenn eine Person des Vertrauens die Entscheidungen trifft, wenn es denn nötig werden sollte“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt das Gericht den gesetzlichen Betreuer. Hier hat die zu betreuende Person allerdings ein gewisses Mitspracherecht, sofern sie dazu körperlich und geistig noch in der Lage ist. Da das besonders nach Unfällen oder Krankheiten nicht immer der Fall ist, besteht auch hier die Möglichkeit, Vorsorge zu treffen. So kann in einer Betreuungsverfügung oder auch Betreuungsvollmacht frühzeitig erklärt werden, welche Person als Betreuer gewünscht wird. Häufig sind das Menschen aus dem privaten Umfeld, zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht. Sie übernehmen die Betreuung in der Regel ehrenamtlich und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Entscheidung, ob die gewünschte Person zum Betreuer wird, liegt beim Gericht.

In der Betreuungsverfügung kann auch festgelegt werden, welche Personen gerade nicht Betreuer werden sollen. Außerdem können in der Betreuungsverfügung noch Wünsche an den Betreuer herangetragen werden.

Anders als bei der Betreuungsverfügung wird bei einer Vorsorgevollmacht die betreffende Person automatisch verpflichtet, die Entscheidungen für die Person zu treffen. Mit der Vorsorgevollmacht kann der Bestellung eines Betreuers entgegengewirkt werden.

Die Betreuungsverfügung kann auch eine sinnvolle Ergänzung zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sein. Welche Vorsorgemaßnahmen getroffen werden sollten, sollte immer nach den individuellen Umständen im Einzelfall entschieden werden.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sowie im Erbrecht.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

Erbrecht

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Aktuelles

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.