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Betreuungsverfügung bzw. Betreuungsvollmacht erstellen

Ist ein Mensch nicht mehr in der Lage, wichtige Entscheidungen selbst zu treffen, bestimmt das Gericht einen Betreuer. Der gesetzliche Betreuer kümmert sich dann z.B. um die Vermögensangelegenheiten des Betreuten. Wie weit sein Aufgabenbereich reicht, ist auch davon abhängig, inwieweit der betreute Mensch noch geschäftsfähig ist oder sein Leben noch selbst organisieren kann. Es kann aber auch sein, dass der gesetzliche Betreuer in praktisch allen Lebensbereichen die Entscheidungen trifft.

Die gesetzliche Betreuung hat nichts mit Entmündigung zu tun, sondern ist vielmehr die Umsetzung eines Rechts auf Betreuung, wenn bestimmte Lebensbereiche nicht mehr selbst organisiert werden können. Ein gesetzlicher Betreuer kann nur dann bestellt werden, wenn bei der zu betreuenden Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung eine Unterstützungsbedürftigkeit vorliegt.

Viele Menschen haben aber Vorbehalte gegen einen gesetzlichen Betreuer. „Wer eine gesetzliche Betreuung verhindern möchte, sorgt im Idealfall mit einer Vorsorgevollmacht vor. Hier kann eine – in der Regel nahestehende Person – festgelegt werden, die die Entscheidungen für den Vollmachtgeber trifft, wenn dieser nicht mehr selbst dazu in der Lage ist. Viele Menschen fühlen sich deutlich wohler damit, wenn eine Person des Vertrauens die Entscheidungen trifft, wenn es denn nötig werden sollte“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt das Gericht den gesetzlichen Betreuer. Hier hat die zu betreuende Person allerdings ein gewisses Mitspracherecht, sofern sie dazu körperlich und geistig noch in der Lage ist. Da das besonders nach Unfällen oder Krankheiten nicht immer der Fall ist, besteht auch hier die Möglichkeit, Vorsorge zu treffen. So kann in einer Betreuungsverfügung oder auch Betreuungsvollmacht frühzeitig erklärt werden, welche Person als Betreuer gewünscht wird. Häufig sind das Menschen aus dem privaten Umfeld, zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht. Sie übernehmen die Betreuung in der Regel ehrenamtlich und erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Entscheidung, ob die gewünschte Person zum Betreuer wird, liegt beim Gericht.

In der Betreuungsverfügung kann auch festgelegt werden, welche Personen gerade nicht Betreuer werden sollen. Außerdem können in der Betreuungsverfügung noch Wünsche an den Betreuer herangetragen werden.

Anders als bei der Betreuungsverfügung wird bei einer Vorsorgevollmacht die betreffende Person automatisch verpflichtet, die Entscheidungen für die Person zu treffen. Mit der Vorsorgevollmacht kann der Bestellung eines Betreuers entgegengewirkt werden.

Die Betreuungsverfügung kann auch eine sinnvolle Ergänzung zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sein. Welche Vorsorgemaßnahmen getroffen werden sollten, sollte immer nach den individuellen Umständen im Einzelfall entschieden werden.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät Sie gerne zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sowie im Erbrecht.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

Erbrecht

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