Rückrufservice

OLG Oldenburg: Testament auf Bestellzettel wirksam

Insbesondere unverheiratete Paare sollten an ein Testament denken. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, dass der unverheiratete Partner beim Tod des Lebensgefährten leer ausgehen würde. Um Streit unter den Erben zu vermeiden, sollte ein Testament eindeutig formuliert sein und auch gewisse Formalien sollten eingehalten werden.

So sollte ein Testament immer eine klare Überschrift wie „Mein letzter Wille“ tragen. „Ein handschriftliches Testament muss zudem vollständig handschriftlich vom Erblasser verfasst und unterschrieben werden. Nur eine handschriftliche Unterschrift ist nicht ausreichend“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

An das Papier, auf dem das Testament verfasst wird, sind hingegen keine besonderen Ansprüche zu stellen. Nach einem Beschluss des OLG Oldenburg vom 20. Dezember 2023 kann auch ein handschriftliches Testament auf einem Bestellzettel wirksam sein (Az.: 3 W 96/23). Ein ungewöhnliches Schreibpapier spreche nicht gegen den Testierwillen, machte das OLG deutlich.

Der Erblasser in dem zu Grunde liegenden Fall betrieb eine Gaststätte. Nach seinem Tod fand seine Lebensgefährtin hinterm Tresen das Testament ihres Lebenspartners. Auf einem Vordruck einer Brauerei, den der Gastwirt üblicherweise für seine Bestellungen verwendete, hatte er eigenhändig festgehalten, dass seine Partnerin alles bekommen sollte. Das Papier war unterschrieben und datiert.

Das zuständige Amtsgericht sah darin allerdings keine wirksame Erbeinsetzung und verweigerte der Lebensgefährtin den Erbschein als Alleinerbin. Stattdessen ging das Gericht von der gesetzlichen Erbfolge aus.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Lebenspartnerin und hatte Erfolg: Das OLG Oldenburg entschied, dass der Erblasser sie wirksam als Alleinerbin eingesetzt habe. Er habe das Testament eigenhändig und mit Testierwillen errichtet, so das OLG.

Das Gericht machte deutlich, dass die Verwendung eines Bestellzettels nicht gegen den Testierwillen des Erblassers spreche. Dieser habe generell wenig Wert auf Schriftwechsel gelegt. Es sei daher auch nicht fernliegend, dass er für sein Testament einen Zettel nutzte, der für ihn unmittelbar greifbar war – hier der Bestellblock. Auch die Verwahrung des Testaments bei Rechnungen hinterm Tresen sei kein Anzeichen für fehlenden Testierwillen. Denn der Erblasser hatte üblicherweise für ihn wichtige Schriftstücke hinter der Theke abgelegt, so das OLG.

„Die Lebensgefährtin ist nach der Entscheidung des OLG Oldenburg zwar zur Alleinerbin geworden. Der Fall zeigt aber, dass ein Testament nach Form und Inhalt eindeutig sein sollte, damit es keinen Interpretationsspielraum gibt und der letzte Wille im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann“, so Rechtsanwalt Looser.

Bei Fragen zum Testament und anderen Themen des Erbrechts gibt BRÜLLMANN Rechtsanwälte Ihnen zum Pauschalpreis von 119,00 EUR (inklusive Auslagen und Umsatzsteuer) eine Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/erbrecht-und-schenkungsrecht

Erbrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Erbe und Vermächtnis sind juristisch gesehen zwei Paar Schuhe. Während ein Erbe zum Rechtsnachfolger des Erblassers wird und sowohl das Vermögen als auch die Schulden erbt, ist ein Vermächtnisnehmer kein Erbe. Er hat gegenüber dem Erben lediglich Anspruch auf den vermachten Gegenstand oder Vermögenswert. Er steht nicht in der Haftung und muss nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen. Das macht auch ein Urteil des OLG Braunschweig vom 3. November 2025 deutlich (Az. 10 U 81/25).

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament ist immer wieder ein Grund für Streit unter Erben. Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 eine praxisrelevante Entscheidung getroffen und deutlich gemacht, dass eine Pflichtteilsstrafklausel schon greift, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch in „konfrontativer Weise“ verlangt. Ob es zu einem Streit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten kommt, sei hingegen nicht entscheidend. Pflichtteilsstrafklausel im Testament 

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)