Rückrufservice

BGH: Bei Fahrlässigkeit im Abgasskandal haftet der Autobauer und nicht der Motorhersteller

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 26. Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon dann bestehen, wenn der Autohersteller nur fahrlässig, also nicht mit Vorsatz, gehandelt hat. In einem weiteren Urteil vom 10. Juli 2023 stellte der BGH klar, dass sich Schadenersatzansprüche wegen Fahrlässigkeit in der Regel gegen den Fahrzeughersteller und nicht gegen den Motorenhersteller richten (Az.: VIa ZR 1119/22).

Im VW-Konzern war Audi für die Entwicklung der großvolumigen Dieselmotoren mit 3 Litern Hubraum und mehr verantwortlich, die nicht nur in verschiedenen Audi-Modellen, sondern auch im Porsche Macan, Cayenne oder VW Touareg zum Einsatz kamen. Auch in diesen Motoren gab es unzulässige Abschalteinrichtungen. „Klagt der Käufer eines Porsche nun auf Schadenersatz wegen Fahrlässigkeit, muss sich seine Klage gegen Porsche und nicht gegen Audi als Motorenhersteller richten. Ein Audi-Käufer muss hingegen gegen Audi klagen, da Fahrzeug- und Motorenhersteller identisch sind“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Verfahren am BGH hatte der Kläger 2019 einen gebrauchten Porsche gekauft. In dem Modell ist ein von der Konzernschwester Audi hergestellter Dieselmotor des Typs EA 897 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Rückruf für das Modell angeordnet. Strittig blieb, ob noch vor dem Kauf des Fahrzeugs ein Software-Update aufgespielt wurde. Unabhängig davon sei aber nach wie vor ein Thermofenster bei der Abgasreinigung vorhanden, so der Kläger, der Schadenersatzansprüche gegen Audi als Herstellerin des Motors mit der unzulässigen Abschalteinrichtung geltend machte.

„Damit ging die Klage jedoch an die falsche Adresse. Sie hätte sich gegen Porsche als Fahrzeugherstellerin richten müssen“, so Rechtsanwalt Gisevius. Der BGH stellte klar, dass Porsche der Anspruchsgegner ist, weil der Autohersteller und nicht der Motorenhersteller die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellt. Mit dieser Bescheinigung bestätigt der Autobauer, dass das Fahrzeug den europäischen Vorgaben entspricht. Der Motorhersteller habe damit nichts zu tun, so der BGH. Daher stehe auch der Autohersteller in der Haftung. Da sich die Klage aber gegen Audi richtete, wiesen die Karlsruher Richter die Klage ab.

Rechtsanwalt Gisevius: „Das bedeutet nicht, dass keine Schadenersatzansprüche bestehen. Sind Motorhersteller und Fahrzeughersteller aber nicht identisch, muss der Autobauer in Anspruch genommen werden, in diesem Fall also Porsche.“

Der BGH hatte am 26. Juni 2023 entschieden, dass im Dieselskandal auch Schadenersatzansprüche möglich sind, wenn der Autobauer eine unzulässige Abschalteinrichtung nur fahrlässig verwendet hat. „Damit hat der BGH die Hürden für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen insbesondere beim Thermofenster erheblich gesenkt, da der Vorsatz hier nur schwer nachzuweisen ist. Bei anderen unzulässigen Abschalteinrichtungen kommen aber nach wie vor auch Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal

Abgas-Skandal, Automotive, T6-Motorschaden, T5 Öltod, LSPI/Super knocking

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Unter dem Code 24S79 ruft Ford bekanntlich rund 56.000 Fahrzeuge des Ford Kuga Plug-in-Hybrid der Baujahre 2019 bis 2023 in Deutschland wegen Brandgefahr zurück. Die Hochvoltbatterie soll aus diesem Grund vorübergehend nicht mehr geladen und nur noch der Benzinmotor genutzt werden. Als Ausgleich für den wirtschaftlichen Schaden bietet Ford den betroffenen Fahrzeughaltern nun offenbar Kulanzzahlungen in Höhe von 120 Euro an.

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.