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Corona Testament
Corona Testament

Corona, Testament und Vollmacht

Covid19-Erkrankungen nehmen vielfach und unerwartet einen schweren Verlauf und selbst Intensivmedizin kann nicht jeden Patienten retten. Die Krankheit kann innerhalb von 14 Tagen jemanden aus dem Leben reißen, der sich vorher beim täglichen Joggen wenig Gedanken um Vollmachten, Vorsorge oder gar das eigene Testament machen musste.

Viele Menschen werden durch die aktuellen Entwicklungen überrascht. Dabei gibt die Corona-Epidemie ausreichend Anlass zu prüfen, ob ausreichend Vorsorge getroffen ist.

Ein Nachteil von Aufenthalten auf Intensivstationen:  man kann seine persönlichen Dinge nicht mehr selbst regeln bzw. selbst handeln und ist auf die Mitwirkung anderer angewiesen. Rechtsanwalt Looser, Herausgeber von www.corona-rechtlich.de, weist daraufhin, dass Ehepartner oder Lebensgefährten nicht grundsätzlich für den schwer Erkrankten Entscheidungen treffen können.

Wenn entsprechende Vollmachten und Anordnungen in der Form von Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen fehlen, dann geht die Sache den gesetzlich vorgeschriebenen Weg und im kompliziertesten Fall werden Vollmachten gegen den Willen der Familie per gerichtlichem Entscheid festgelegt.

Konkrete Vorsorge ist nicht kompliziert

Dabei ist konkrete Vorsorge gar nicht mal kompliziert. Eine Vollmacht kann formfrei erstellt werden und sollte nur den konkreten Willen des Vollmacht-Gebers klar definieren können. Eine Vollmacht notariell zu beglaubigen und rechtssicher zu hinterlegen erspart im Nachgang viele Probleme, z.B. bei der Anerkennung von Vollmachten bei Banken oder Grundbuchämtern und grundsätzlich bei der Wirksamkeit von Patientenverfügungen.

Rechtsanwalt Looser empfiehlt, eine Vollmacht zu erstellen und diese juristisch prüfen zu lassen – damit sind dann die wichtigsten Sachen schon mal rechtssicher geregelt. Ob und wo die Vollmacht später notariell hinterlegt wird, kann dann in einem 2. Schritt überlegt werden. Der Experte rät, grundsätzlich in einem Testament zu verfügen, was mit dem Nachlass zu geschehen hat. Looser: „Corona hat gezeigt, wie schnell ein rechtsgültiges Testament notwendig werden kann!“

Sich auf den Gesetzgeber und die Mechanismen der gesetzlichen Erfolge zu verlassen oder diese als Erbengemeinschaft nach dem Ableben des Nachlassgebers regeln zu müssen, ist der bequeme, aber sicher nicht der beste Weg.

Vollmacht und Testament auch formlos gültig

Erbrecht

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Auch beim Testament gilt: Dies kann auch formlos dem Willen des Verstorbenen klar und deutlich definieren.  Allerdings sollte ein Testament professionell aufgesetzt, und dann unbedingt handschriftlich hinterlegt werden. Ein PC-Ausdruck mit Unterschrift reicht unter Umständen nicht aus. Solche Testamente müssen beglaubigt sein, um nicht angreifbar zu sein.

Looser:  „Testamente erweisen sich erst dann als unwirksam, bzw. problematisch, wenn sie von potentiellen Erben angezweifelt werden. Gerade in Corona-Zeiten, in denen Erbengemeinschaft schnell und unvorbereitet vor neuen Situationen stehen, kann es Schwierigkeiten mit der gesetzlichen Erbfolge geben.“

Abschließend: Eine Notfall-Vorsorgeplanung ist gar nicht mal so kompliziert – aber notwendig – gerade in Coronazeiten

Die Anwälte der Kanzlei BRÜLLMANN stehen für eine ausführliche erbrechtliche Beratung immer und gern zur Verfügung.

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
Fax: 0711 / 520 888 - 22
E-Mail: h.looser@bruellmann.de

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Aktuelles

Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

Für die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft gilt in der Regel eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Eine Anfechtung wegen Irrtums kann auch nach Ablauf der Frist möglich sein, wenn sich der Erbe über die Verschuldung des Nachlasses im Irrtum befand.

Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)

Ein Testament ist nicht ungültig, weil es nicht auffindbar ist. An die Beweisanforderung bei verlorenen Testamenten sind aber strenge Maßstäbe anzulegen, machte das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 3. April 2025 deutlich (Az. 3 W 53/24).

Erben müssen ihren Anspruch auf den Pflichtteil innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls bzw. der Enterbung geltend machen. Auch für uneheliche Kinder, die noch die Vaterschaft des Erblasser feststellen lassen müssen, gibt es nach einem Urteil des BGH vom 12. März 2025 keine Ausnahme von der Frist (Az. IV ZR 88/24).