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Corona Testament
Corona Testament

Corona, Testament und Vollmacht

Covid19-Erkrankungen nehmen vielfach und unerwartet einen schweren Verlauf und selbst Intensivmedizin kann nicht jeden Patienten retten. Die Krankheit kann innerhalb von 14 Tagen jemanden aus dem Leben reißen, der sich vorher beim täglichen Joggen wenig Gedanken um Vollmachten, Vorsorge oder gar das eigene Testament machen musste.

Viele Menschen werden durch die aktuellen Entwicklungen überrascht. Dabei gibt die Corona-Epidemie ausreichend Anlass zu prüfen, ob ausreichend Vorsorge getroffen ist.

Ein Nachteil von Aufenthalten auf Intensivstationen:  man kann seine persönlichen Dinge nicht mehr selbst regeln bzw. selbst handeln und ist auf die Mitwirkung anderer angewiesen. Rechtsanwalt Looser, Herausgeber von www.corona-rechtlich.de, weist daraufhin, dass Ehepartner oder Lebensgefährten nicht grundsätzlich für den schwer Erkrankten Entscheidungen treffen können.

Wenn entsprechende Vollmachten und Anordnungen in der Form von Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen fehlen, dann geht die Sache den gesetzlich vorgeschriebenen Weg und im kompliziertesten Fall werden Vollmachten gegen den Willen der Familie per gerichtlichem Entscheid festgelegt.

Konkrete Vorsorge ist nicht kompliziert

Dabei ist konkrete Vorsorge gar nicht mal kompliziert. Eine Vollmacht kann formfrei erstellt werden und sollte nur den konkreten Willen des Vollmacht-Gebers klar definieren können. Eine Vollmacht notariell zu beglaubigen und rechtssicher zu hinterlegen erspart im Nachgang viele Probleme, z.B. bei der Anerkennung von Vollmachten bei Banken oder Grundbuchämtern und grundsätzlich bei der Wirksamkeit von Patientenverfügungen.

Rechtsanwalt Looser empfiehlt, eine Vollmacht zu erstellen und diese juristisch prüfen zu lassen – damit sind dann die wichtigsten Sachen schon mal rechtssicher geregelt. Ob und wo die Vollmacht später notariell hinterlegt wird, kann dann in einem 2. Schritt überlegt werden. Der Experte rät, grundsätzlich in einem Testament zu verfügen, was mit dem Nachlass zu geschehen hat. Looser: „Corona hat gezeigt, wie schnell ein rechtsgültiges Testament notwendig werden kann!“

Sich auf den Gesetzgeber und die Mechanismen der gesetzlichen Erfolge zu verlassen oder diese als Erbengemeinschaft nach dem Ableben des Nachlassgebers regeln zu müssen, ist der bequeme, aber sicher nicht der beste Weg.

Vollmacht und Testament auch formlos gültig

Erbrecht

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Auch beim Testament gilt: Dies kann auch formlos dem Willen des Verstorbenen klar und deutlich definieren.  Allerdings sollte ein Testament professionell aufgesetzt, und dann unbedingt handschriftlich hinterlegt werden. Ein PC-Ausdruck mit Unterschrift reicht unter Umständen nicht aus. Solche Testamente müssen beglaubigt sein, um nicht angreifbar zu sein.

Looser:  „Testamente erweisen sich erst dann als unwirksam, bzw. problematisch, wenn sie von potentiellen Erben angezweifelt werden. Gerade in Corona-Zeiten, in denen Erbengemeinschaft schnell und unvorbereitet vor neuen Situationen stehen, kann es Schwierigkeiten mit der gesetzlichen Erbfolge geben.“

Abschließend: Eine Notfall-Vorsorgeplanung ist gar nicht mal so kompliziert – aber notwendig – gerade in Coronazeiten

Die Anwälte der Kanzlei BRÜLLMANN stehen für eine ausführliche erbrechtliche Beratung immer und gern zur Verfügung.

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Sekretariat: Frau Damjanovic
Tel:  0711 / 520 888 - 19
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E-Mail: h.looser@bruellmann.de

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Aktuelles

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.