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DER FONDS STEHT MIT DEM RÜCKEN ZUR WAND – WAS INVESTOREN JETZT WISSEN MÜSSEN

DRITTE PATENTPORTFOLIO BETEILIGUNGS GMBH & CO. KG

Stuttgart 15.04.2015

In den vergangenen Jahren wurden zahlreiche Patentverwertungsfonds aufgelegt; das galt als Innovativ, denn für Unternehmen nahm die Bedeutung von immateriellen Werten wie Patente und/oder Markenzeichen von Jahr zu Jahr enorm zu.

Durch den Ankauf und die anschließende Verwertung von den „richtigen“ Patenten erhofften sich die Fondsinitiatoren die den Anlegern versprochenen Erfolge.   Grundsätzlich lässt sich hierbei zwischen zwei verschiedenen Fondsmodellen unterscheiden:

Zum einen gibt es die als sogenannten Blind-Pool ausgestalteten Modelle; hierbei steht bei Auflage des Fonds noch nicht fest, in welche Patente investiert wird. Der Erfolg eines solchen Fonds hängt daher vor allem davon ab, inwieweit derjenige, der die Patente für den Fonds auswählt, über die erforderliche Expertise verfügt.

Zum anderen gibt es die Fonds, bei welchen von vornherein feststeht, in welche Patenteinheiten investiert wird. Hier hängt der Erfolg oder Misserfolg letztlich davon ab, ob sich diese Patente wie prognostiziert entwickeln.

Der Fonds

Die Dritte Patentportfolio Beteiligungs GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2007 von der Deutschen Bank zusammen mit der Clou Partners AG als Blind-Pool konzipiert und aufgelegt. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens „Der Ankauf von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Patenten, oder der Abschluss von Exklusivlizenzen an diesen, um diese zu verwalten, zu entwickeln und vor allem durch Lizenzierung zu verwerten.“

Der Fonds wurde vermögenden Kunden der Deutschen Bank als alternative Anlage zu herkömmlichen Anlageprodukten empfohlen. Weit über 6.000 Anleger haben sich hieran bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von € 160 Mio., welches ausschließlich durch Eigenkapital (Platzierung) aufgebracht wurde, beteiligt.

Dabei beteiligten sich die Anleger an der Fondsgesellschaft als Treuhandkommanditisten; die Kommanditbeteiligung wurde im Außenverhältnis für die Anleger von der NEUNZEHNTE PAXAS Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH gehalten. Die Mindestbeteiligungseinlage betrug € 10.000,00. Für den wirtschaftlichen Erfolg der als Blind-Pool ausgestalteten Fondsgesellschaft war die richtige Auswahl der zu erwerbenden Patente ausschlaggebend. Diese Aufgabe wurde hier nicht von der Fondsgesellschaft selbst, sondern von der IP Bewertungs AG vorgenommen.

Bei dieser handelte es sich um ein im Jahr 2001 als sogenannter Spin-off aus der HypoVereinsbank gegründetes Hamburger Unternehmen, das – so die Angaben im Emissionsprospekt - eines der führenden europäischen Unternehmen für die Anbietung von Patentbewertungen und Patentverwertungen sei.

Von den von der Fondsgesellschaft erworbenen über 20 Patentverwertungseinheiten mussten mehrere – ohne dass es hierfür einen nennenswerten Zufluss gab – beendet werden.

Viele Anleger haben Ihre Beteiligung, obwohl sie hierbei große Abstriche machen mussten, auf dem Zweitmarkt verkauft. Dabei lagen die Kurse – bezogen auf die Beteiligungshöhe in den letzten Jahren (2012 bis 2015) zwischen 17 % und 44 %. Anleger müssen sich mithin darauf einstellten, dass das Investment auch mit einem Totalverlust enden kann.

Nach Einschätzung der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, die auf dem Gebiet des Anleger- und Investorenrechts spezialisiert ist, kommt die Lage nicht von ungefähr. Rechtsanwalt Marcel Seifert von BRÜLLMANN Rechtsanwälte:

„Der Erfolg der Fondsgesellschaft hing maßgeblich davon ab, inwieweit sich die Beauftragung der IP Bewertungs AG als richtig herausstellen wird. Dass das Management bei der Auswahl dieser Firma danebengegriffen hat, zeigte sich bereits im Jahr 2010. Die IP Bewertungs AG musste Insolvenz anmelden. Zudem stellte sich zunehmend heraus, dass die von der IP Bewertungs AG getroffenen Entscheidungen falsch waren.“

Aufgrund der Insolvenz der IP Bewertungs AG war die Fondsgesellschaft gezwungen, den Dienstleistungsvertrag im August 2010 mit der IP Bewertungs AG zu beenden. Im Februar 2013 erhielten die Anleger als Zwischenfazit die Nachricht, dass es bei der Veredelung und der Verwertung der Patentverwertungseinheiten zu zeitlichen Verzögerungen gekommen sei und dass eine vorgesehene Auszahlung im April 2013 nicht wahrscheinlich sei. Die ursprünglichen Ziele der Fondsgesellschaft wurden nicht erreicht.

Ihre Möglichkeiten  

Als Anleger und Geldgeber des streitgegenständlichen Fonds stellen Sie sich zusammen mit vielen anderen Anlegern die Frage, wie auf die angespannte Situation zu reagieren ist. Hierzu sind grundsätzlich mehrere Möglichkeiten gegeben. Aufgrund der Analyse der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft und den Emissionsunterlagen sehen wir aufgrund der uns von unseren Mandanten geschilderten Situationen eklatante Fehler der Beteiligten, die grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

In rechtlicher Hinsicht kommen hier Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Anlageberatung sowie Prospekthaftungsansprüche in Betracht. Als auf diesem Gebiet spezialisierter Kanzlei verfügen wir über umfangreiche Erfahrungen und vertreten bereits zahlreiche Mandanten.

Von daher bieten wir jedem Anleger an, seinen individuellen Fall im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung auf die Möglichkeiten der individuellen Geldendmachung von Schadensersatzansprüchen zu prüfen.

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Aktuelles

Ein Inkasso-Unternehmen muss eine Negativmeldung an die Schufa zurückziehen, da es in der Meldung zwischen Hauptforderung und Nebenforderung nicht eindeutig differenziert habe. Solche Meldungen seien unzulässig, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 22. November 2024 (Az.: 17 U 2/24).

Immobilienprojekte werden immer häufiger über Crowdfunding mit Darlehen von Kleinanlegern finanziert. Scheitert das Projekt, muss das Geld der Anleger nicht verloren sein. Das Landgericht Ravensburg stellte mit Urteil vom 7. Februar 2025 fest, dass die Internetplattform, über die die Gelder der Anleger eingesammelt wurden, in der Haftung steht, wenn sie die Anleger nicht deutlich über ihr Totalverlustrisiko aufgeklärt hat (Az.: 2 O 99/24).

Wer ein Haus kaufen möchte, nimmt dafür in aller Regel einen Kredit bei der Bank auf. Platzt der Hauskauf nach der Kreditaufnahme noch, kann das teure Folgen für den Verbraucher haben, denn die Bank kann eine Nichtabnahmeentschädigung für das nicht benötigte Darlehen verlangen. Allerdings kann auch der Darlehensvermittler in der Haftung stehen.

Für die Anleger der DR Deutsche Rücklagen GmbH wird es bitter: Das Amtsgericht Frankfurt hat am 4. März 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet (Az.: 810 IN 212/25 D-77). Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Rücklagen bei der DR Deutsche Rücklagen investiert wurden, müssen nun um ihr Geld fürchten.

Hausverwaltungen haben Rücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) offenbar ohne Wissen der Eigentümer in riskante Anleihen der DR Deutsche Rücklagen GmbH investiert. Nun fürchten die Wohnungseigentümer um ihr Geld. Denn im Dezember 2024 fällig gewesene Zinszahlungen der DR Deutsche Rücklagen sind scheinbar ausgeblieben. Eine für den 13. Februar 2025 geplante Gläubigerversammlung wurde kurzfristig abgesagt.

Betrügern ist es gelungen, an die sensiblen Bankdaten einer Sparkassen-Kundin zu gelangen und von ihrem Konto knapp 5.000 Euro abzuheben. Nach dem ersten Schock gibt es eine gute Nachricht für die Kundin: Mit Urteil vom 6. Dezember 2024 hat das Amtsgericht Eberswalde entschieden, dass die Sparkasse für den Schaden aufkommen muss (Az.: 2 C 421/23).