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IVG EUROSELECT 17 – SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DER ANLEGER

Stuttgart 19.03.2018. Die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 17 verlief für die Anleger nicht wie erhofft. Die prognostizierten Renditen konnten nicht erreicht werden. Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, weist darauf hin, dass die Anleger immer noch die Möglichkeit haben, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dabei müssen aber die Verjährungsfristen im Auge behalten werden.

 

Anleger konnten sich seit Mai 2009 an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 17 mit einer Mindestsumme in Höhe von 10.000 Euro beteiligen. Die Fondsgesellschaft investierte das Geld in ein Bürogebäude in Amsteveen in den Niederlanden. Insgesamt sollte die Beteiligung an dem Office-Center mit Anlegergeldern in Höhe von knapp 95 Millionen Euro sowie Fremdkapital in Höhe von rund 80 Millionen Euro realisiert werden.

 

Für die Anleger verlief die Beteiligung nicht erwartungsgemäß. „Leider bewahrheitete sich auch beim IVG Euroselect 17, dass Investitionen in Immobilienfonds eben keine Geldanlagen in das sprichwörtliche Betongold sind. Im Gegenteil: Geschlossene Immobilienfonds sind in der Regel spekulative Kapitalanlagen, die einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt und daher auch für sicherheitsorientierte Anleger ungeeignet sind“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

 

Über die Risiken und insbesondere über das Totalverlustrisiko müssen die Anleger in den Beratungsgesprächen umfassend aufgeklärt werden. Die Berater sind zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Das heißt, dass sie nur Geldanlagen empfehlen dürfen, die auch zu den Anlagezielen des Anlegers passen. So ist eine riskante Kapitalanlage für konservative Anleger, die ihr Geld vor allem sicher investieren möchten, ungeeignet.  Zudem müssen die Anleger auch umfassend und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden.

„Die Erfahrung zeigt, dass die Berater es mit ihren Aufklärungspflichten häufig nicht so genau genommen haben. Risiken wurden häufig völlig verharmlosend dargestellt oder erst gar nicht erwähnt. Das führte dazu, dass auch sicherheitsorientierten Anlegern spekulative Geldanlagen empfohlen wurden“, so Rechtsanwalt Seifert.

 

Darüber hinaus müssen die Banken die Anleger auch über Provisionen, sog. Kick-Backs informieren, die sie für die Vermittlung erhalten. Nur dann können die Anleger erkennen, welche Summe tatsächlich investiert wird und wie hoch der Anteil an den sog. Weichkosten ist, bevor sie ihre Anlageentscheidung treffen. In der Realität wurden auch diese Kick-Backs häufig verschwiegen. Rechtsanwalt Seifert: „Wurden Aufklärungspflichten verletzt, bestehen gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.“

Allerdings müssen die Verjährungsfristen im Auge behalten werden. Mögliche Ansprüche verjähren spätestens zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft. Beim IVG EuroSelect 17 droht die Verjährung daher ab Mai 2019.

Aktuelles

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 1. Dezember 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die InnPro Gesellschaft für Vermarktung Innovativer Produkte mbH eröffnet (Az. 14 IN 2139/25). Das Unternehmen mit Sitz in Stuttgart bot Anlegern Direkt-Investments in Solaranlagen an. Nach dem Insolvenzantrag fragen sich viele Anleger, wie es mit ihrer Investition weitergeht.

Banken und Sparkassen können ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verlieren, wenn sie die Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt haben. Konsequenz ist, dass Verbraucher eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen können. Das hat der BGH mit wegweisenden Urteilen vom 3. Dezember 2024 (Az.: XI ZR 75/23) und 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24) entschieden. 

Die Life Forestry Switzerland AG ist in Konkurs und wird liquidiert. Das geht aus einer Meldung des Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) vom 25. November 2025 hervor. Demnach hat das Kantonsgericht Nidwalden den Konkurs über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 19. November 2025 eröffnet. 

Der Bundesgerichtshof hat die Position der Verbraucher beim Widerruf von Darlehen gestärkt. Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 (XI ZR 133/24) machte der BGH deutlich, dass Darlehensverträge, die vor dem 21. März 2016 geschlossen wurden, auch heute noch widerrufen werden können. Voraussetzung ist, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben der Bank, z.B. zum effektiven Jahreszins, nicht korrekt oder unvollständig waren.

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