IVG EUROSELECT 17 – SCHADENSERSATZANSPRÜCHE DER ANLEGER
Stuttgart 19.03.2018. Die Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 17 verlief für die Anleger nicht wie erhofft. Die prognostizierten Renditen konnten nicht erreicht werden. Rechtsanwalt Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, weist darauf hin, dass die Anleger immer noch die Möglichkeit haben, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dabei müssen aber die Verjährungsfristen im Auge behalten werden.
Anleger konnten sich seit Mai 2009 an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 17 mit einer Mindestsumme in Höhe von 10.000 Euro beteiligen. Die Fondsgesellschaft investierte das Geld in ein Bürogebäude in Amsteveen in den Niederlanden. Insgesamt sollte die Beteiligung an dem Office-Center mit Anlegergeldern in Höhe von knapp 95 Millionen Euro sowie Fremdkapital in Höhe von rund 80 Millionen Euro realisiert werden.
Für die Anleger verlief die Beteiligung nicht erwartungsgemäß. „Leider bewahrheitete sich auch beim IVG Euroselect 17, dass Investitionen in Immobilienfonds eben keine Geldanlagen in das sprichwörtliche Betongold sind. Im Gegenteil: Geschlossene Immobilienfonds sind in der Regel spekulative Kapitalanlagen, die einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt und daher auch für sicherheitsorientierte Anleger ungeeignet sind“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.
Über die Risiken und insbesondere über das Totalverlustrisiko müssen die Anleger in den Beratungsgesprächen umfassend aufgeklärt werden. Die Berater sind zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Das heißt, dass sie nur Geldanlagen empfehlen dürfen, die auch zu den Anlagezielen des Anlegers passen. So ist eine riskante Kapitalanlage für konservative Anleger, die ihr Geld vor allem sicher investieren möchten, ungeeignet. Zudem müssen die Anleger auch umfassend und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden.
„Die Erfahrung zeigt, dass die Berater es mit ihren Aufklärungspflichten häufig nicht so genau genommen haben. Risiken wurden häufig völlig verharmlosend dargestellt oder erst gar nicht erwähnt. Das führte dazu, dass auch sicherheitsorientierten Anlegern spekulative Geldanlagen empfohlen wurden“, so Rechtsanwalt Seifert.
Darüber hinaus müssen die Banken die Anleger auch über Provisionen, sog. Kick-Backs informieren, die sie für die Vermittlung erhalten. Nur dann können die Anleger erkennen, welche Summe tatsächlich investiert wird und wie hoch der Anteil an den sog. Weichkosten ist, bevor sie ihre Anlageentscheidung treffen. In der Realität wurden auch diese Kick-Backs häufig verschwiegen. Rechtsanwalt Seifert: „Wurden Aufklärungspflichten verletzt, bestehen gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.“
Allerdings müssen die Verjährungsfristen im Auge behalten werden. Mögliche Ansprüche verjähren spätestens zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft. Beim IVG EuroSelect 17 droht die Verjährung daher ab Mai 2019.