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Immobilie im Nachlass – Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten

Wer enterbt wird, hat immer noch Anspruch auf den Pflichtteil. Das führt unter Erben und Pflichtteilsberechtigten nicht selten zum Streit über den Wert des Nachlasses – besonders wenn Immobilien enthalten sind. Hält der Pflichtteilsberechtigte eine Nachlassimmobilie für zu niedrig bewertet, kann er ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Die Kosten für das Gutachten muss ggf. der Erbe tragen, hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 17. September 2021 entschieden (Az.: 1 O 261/19).

Der verwitwete Erblasser hatte in dem zu Grunde liegenden Fall eine seiner Töchter testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Zu dem Nachlass gehörte auch eine Immobilie. Bruder und Schwester der Alleinerbin machten ihre Pflichtteilsansprüche geltend und forderten die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Der Wert des Grundstücks in dem Nachlass wurde in dem Verzeichnis auf 60.000 beziffert.

Das erschien den enterbten Geschwistern eindeutig zu niedrig. Sie holten daher ein Gutachten ein und der Sachverständige taxierte den Wert des Grundstücks mit rund 97.000 Euro deutlich höher. Dementsprechend verlangten die Geschwister von der Alleinerbin die Auszahlung eines entsprechend höheren Pflichtteils. Zudem müsse sie die Kosten für das Gutachten (357 Euro) erstatten.

Die Alleinerbin beharrte jedoch darauf, dass das Grundstück einen maximalen Verkehrswert von 60.000 Euro habe und verweigerte ihren Geschwistern den Anspruch auf einen höheren Pflichtteil. Damit kam sie beim Landgericht Arnsberg jedoch nicht durch. Da die beklagte Tochter zur Alleinerbin eingesetzt wurde, haben ihre Geschwister Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, führte das Gericht zunächst aus. Dabei sei der Wert des Grundstücks in dem Nachlass zunächst zu niedrig bewertet worden.

Der Wert, den der Sachverständige für die Immobilie ermittelt hat, sei nachvollziehbar. Die Höhe des Pflichtteils müsse entsprechend angepasst werden. Zudem müsse die Alleinerbin auch die Kosten für das Gutachten übernehmen. Dies komme zwar nur dann in Betracht, wenn die Beauftragung eines Gutachters angesichts der konkreten Umstände erforderlich erscheint. Da die Alleinerbin sich trotz ersichtlicher Anhaltspunkte beharrlich weigerte, einen höheren Wert der Immobilie anzuerkennen, sei es nachvollziehbar, dass die Kläger ein Gutachten in Auftrag gegeben haben, so das LG Arnsberg. „Einem Erblasser steht es frei, wen er im Testament als Erben einsetzt. Doch auch wenn Ehepartner oder Kinder nicht berücksichtigt werden, haben sie in aller Regel einen Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil. Das führt dann wiederum häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Looser verfügt über langjährige Erfahrung im Erbrecht und steht Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an.

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Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt. Dabei setzen sie sich in der Regel gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Bei den Vorteilen des Berliner Testaments sollte aber auch bedacht werden, dass es eine hohe Bindungswirkung entfaltet und Änderungen nach dem Tod des Ehepartners kaum möglich sind.

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Mit einem Testament oder Erbvertrag kann ein Erbe unter Umgehung der gesetzlichen Erbfolge eingesetzt werden. Um die letztwillige Verfügung umzusetzen, muss das Testament aber auch auffindbar sein. Ansonsten kann die gesetzliche Erbfolge eintreten, wie ein Fall vor dem OLG Celle zeigt.

Das OLG München bestätigt Recht auf Testierfreiheit und sieht Grenze zur Sittenwidrigkeit nicht überschritten (Az. 33 Wx 325/23)