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Immobilie im Nachlass – Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten

Wer enterbt wird, hat immer noch Anspruch auf den Pflichtteil. Das führt unter Erben und Pflichtteilsberechtigten nicht selten zum Streit über den Wert des Nachlasses – besonders wenn Immobilien enthalten sind. Hält der Pflichtteilsberechtigte eine Nachlassimmobilie für zu niedrig bewertet, kann er ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Die Kosten für das Gutachten muss ggf. der Erbe tragen, hat das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 17. September 2021 entschieden (Az.: 1 O 261/19).

Der verwitwete Erblasser hatte in dem zu Grunde liegenden Fall eine seiner Töchter testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Zu dem Nachlass gehörte auch eine Immobilie. Bruder und Schwester der Alleinerbin machten ihre Pflichtteilsansprüche geltend und forderten die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Der Wert des Grundstücks in dem Nachlass wurde in dem Verzeichnis auf 60.000 beziffert.

Das erschien den enterbten Geschwistern eindeutig zu niedrig. Sie holten daher ein Gutachten ein und der Sachverständige taxierte den Wert des Grundstücks mit rund 97.000 Euro deutlich höher. Dementsprechend verlangten die Geschwister von der Alleinerbin die Auszahlung eines entsprechend höheren Pflichtteils. Zudem müsse sie die Kosten für das Gutachten (357 Euro) erstatten.

Die Alleinerbin beharrte jedoch darauf, dass das Grundstück einen maximalen Verkehrswert von 60.000 Euro habe und verweigerte ihren Geschwistern den Anspruch auf einen höheren Pflichtteil. Damit kam sie beim Landgericht Arnsberg jedoch nicht durch. Da die beklagte Tochter zur Alleinerbin eingesetzt wurde, haben ihre Geschwister Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, führte das Gericht zunächst aus. Dabei sei der Wert des Grundstücks in dem Nachlass zunächst zu niedrig bewertet worden.

Der Wert, den der Sachverständige für die Immobilie ermittelt hat, sei nachvollziehbar. Die Höhe des Pflichtteils müsse entsprechend angepasst werden. Zudem müsse die Alleinerbin auch die Kosten für das Gutachten übernehmen. Dies komme zwar nur dann in Betracht, wenn die Beauftragung eines Gutachters angesichts der konkreten Umstände erforderlich erscheint. Da die Alleinerbin sich trotz ersichtlicher Anhaltspunkte beharrlich weigerte, einen höheren Wert der Immobilie anzuerkennen, sei es nachvollziehbar, dass die Kläger ein Gutachten in Auftrag gegeben haben, so das LG Arnsberg. „Einem Erblasser steht es frei, wen er im Testament als Erben einsetzt. Doch auch wenn Ehepartner oder Kinder nicht berücksichtigt werden, haben sie in aller Regel einen Anspruch auf ihren gesetzlichen Pflichtteil. Das führt dann wiederum häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Looser verfügt über langjährige Erfahrung im Erbrecht und steht Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an.

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Aktuelles

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.