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LG Stuttgart spricht im Mercedes Abgasskandal Schadenersatz zu

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 21. März 2023 dafür gesorgt, dass die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal einfacher wird (Az. C-100/21). Der EuGH stellte klar, dass sich die Autohersteller schon dann schadenersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie nur fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet haben. Vorsatz muss ihnen demnach nicht nachgewiesen werden.

Die Entscheidung des EuGH wurde von vielen deutschen Gerichten abgewartet, bevor sie weitere Urteile zu Schadenersatzansprüchen im Dieselskandal fällen. Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des EuGH setzte sich nun auch am Landgericht Stuttgart fort. Mit Urteil vom 29. März 2023 verurteilte das Gericht Mercedes zu Schadenersatz bei einem Mercedes ML 350 Bluetech 4Matic (Az.: 8 O 24/23).

Die Klägerin hatte das Fahrzeug 2014 mit der Abgasnorm Euro 6 als Gebrauchtwagen gekauft. Da in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen, u.a. ein Thermofenster bei der Abgasreinigung, verwendet werden, machte sie Schadenersatzansprüche geltend.

Ihre Klage hatte Erfolg. In Anlehnung an das Urteil des EuGH entschied das Gericht, dass sich Mercedes durch den Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen schadenersatzpflichtig gemacht habe. Dem Gericht zu Folge habe Mercedes nicht nur fahrlässig, sondern mit Vorsatz gehandelt und müsse Schadenersatz leisten. Dass die Klägerin das Fahrzeug inzwischen weiterverkauft hat, stehe ihren Schadenersatzansprüchen nicht entgegen, so das LG Stuttgart.

„Der EuGH hat auch entschieden, dass ein Thermofenster bei der Abgasreinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Nachdem auch Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche ausreicht, können etliche Dieselfahrer von dieser Rechtsprechung profitieren. Das gilt nicht nur für Thermofenster, sondern generell für unzulässige Abschalteinrichtungen und nicht nur für Mercedes, sondern auch für andere Autohersteller“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Abgas-Skandal, Mercedes Urteile

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Aktuelles

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.

Zehn Prozent des Kaufpreises erhält der Käufer eines Skoda Octavia zurück. Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung verwendet wurde, habe der Käufer Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. März 2025 (Az.: 1 S 64/24).