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Mercedes Abgasskandal - Schadenersatz im Musterverfahren wahrscheinlich

Lange hat es gedauert, bis das OLG Stuttgart die Musterfeststellungsklage gegen Mercedes im Abgasskandal fortgesetzt hat. Grund dafür war, dass das OLG erst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof abwarten wollte, der am 26. Juni 2023 entschieden hat, dass auch Fahrlässigkeit des Autoherstellers Schadenersatzansprüche im Abgasskandal begründet. Das OLG Stuttgart gab nun in der Verhandlung vom 21. September 2023 gegen Mercedes zu erkennen, dass es dieser Rechtsprechung folgen wird.

Zudem habe das OLG zu erkennen gegeben, dass die konkreten technischen Umstände für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen sprächen, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der die Musterfeststellungsklage gegen Mercedes führt. Damit sei die wichtigste Voraussetzung für Schadenersatzansprüche erfüllt.

Mit einem Urteil ist erst im März 2024 zu rechnen. Dennoch war die jetzige Verhandlung ein positives Zeichen, dass den betroffenen Mercedes-Käufern Schadenersatzansprüche zustehen. „Inzwischen dürfte es weniger um die Frage gehen, ob Schadenersatzansprüche gegen Mercedes bestehen, sondern mehr um die Frage, ob Mercedes sich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder wegen Fahrlässigkeit schadenersatzpflichtig gemacht hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius.

Das OLG Stuttgart soll in dem Musterverfahren feststellen, ob in bestimmten Mercedes-Modellen unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet werden. Die Klage umfasst nur einen Teil der Modelle, für die das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf angeordnet hatte. Konkret geht es um die Mercedes-Modelle
• GLC 220 d 4Matic
• GLC 250 d 4Matic
• GLK 200 CDI
• GLK 220 CDI
• GLK 220 CDI 4Matic
• GLK 220 BlueTec
• GLK 250 BlueTec
Alle betroffenen Modelle sind mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet. Dieser Motor wurde aber auch noch in zahlreichen anderen Mercedes-Modellen eingesetzt.

Anmeldungen zu der Musterklage sind nicht mehr möglich. Der Weg der Einzelklage steht vielen betroffenen Mercedes-Kunden aber weiter offen und sie können von der sich abzeichnenden verbraucherfreundlichen Rechtsprechung profitieren.

Denn der BGH hat mit Urteilen vom 26. Juni 2023 deutlich gemacht, dass Schadenersatzansprüche im Abgasskandal schon bei Fahrlässigkeit bestehen. „Den Autoherstellern muss keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung mehr nachgewiesen werden. Damit hat der BGH die Hürden für Schadenersatzansprüche enorm gesenkt“, so Rechtsanwalt Gisevius. Zudem hat der EuGH deutlich gemacht, dass Abschalteinrichtungen, die bei normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres aktiv sind, unzulässig sind. „Das trifft u.a. in der Regel auf ein sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung zu“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Unzulässige Abschalteinrichtungen sind aber nicht nur bei Mercedes-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor OM 651 ein Thema. Auch bei Dieselmotoren des Typs OM 642 hat das KBA erst kürzlich drei unzulässige bzw. kritische Abschalteinrichtungen festgestellt, u.a. ein Thermofenster. Mercedes wurde aufgefordert bis Ende September geeignete Abhilfemaßnahmen vorzulegen.

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Das OLG Nürnberg hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo mit dem Dieselmotor des Typs EA 288 zugesprochen (Az.: 16 U 64/22). Da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet werde, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent des Kaufpreises – knapp 3.100 Euro.