Das OLG Dresden hat Mercedes im Abgasskandal mit Urteil vom 11. Januar 2024 zu Schadenersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Mercedes CLS 350 des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und Mercedes daher zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist (Az.: 2 O 735/20).
Der Kläger hatte den Mercedes CLS 350 CDI mit der Abgasnorm Euro 5 im Mai 2017 als Gebrauchtwagen zum Preis von 31.300 Euro gekauft und während des Verfahrens zum Preis von 14.000 Euro weiterverkauft. In dem Modell kommt der Dieselmotor des Typs OM 642 zum Einsatz. In dem Fahrzeug wird die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verwendet.
Die KSR sorgt dafür, dass sich das Motoröl langsamer erwärmt und dadurch weniger Stickoxid-Emissionen ausgestoßen werden. Da diese Funktion überwiegend im Prüfmodus, unter normalen Betriebsbedingungen jedoch kaum aktiv ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für verschiedene Mercedes-Modelle wegen der Verwendung der KSR einen amtlichen Rückruf angeordnet. Das Fahrzeug des Klägers war allerdings nicht von einem Rückruf des KBA betroffen. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung geltend. Neben der KSR kommt in seinem Mercedes CLS 350 auch ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz.
Während seine Klage in erster Instanz am Landgericht Chemnitz noch gescheitert war, hatte sie im Berufungsverfahren am OLG Dresden Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass er zwar keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe. Da in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, habe er aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens.
„Der BGH hatte im Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Bei Fahrlässigkeit muss der Autohersteller den sog. Differenzschaden ersetzen, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Dieser Rechtsprechung ist das OLG Dresden gefolgt. Die Höhe des Differenzschadens hat es mit 10 Prozent des Kaufpreises, sprich 3.130 Euro beziffert.
Das OLG stellte fest, dass durch das Thermofenster die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Fahrbedingungen reduziert werde. Daher stelle das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Auch bei der KSR handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Mercedes habe daher zumindest eine fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht, so das Gericht. Einen unvermeidbaren Verbotsirrtum bei der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen habe Mercedes nicht dargelegt.
Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 3.130 Euro. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen.
„Die Chancen auf Schadenersatz im Mercedes-Abgasskandal sind erheblich gestiegen, nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Zumal die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und ein Thermofenster bei der Abgasreinigung in vielen Mercedes-Modellen verwendet werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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