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Mercedes CLS im Abgasskandal - OLG Dresden spricht Schadenersatz zu

Das OLG Dresden hat Mercedes im Abgasskandal mit Urteil vom 11. Januar 2024 zu Schadenersatz verurteilt. Das Oberlandesgericht kam zu der Überzeugung, dass in dem Mercedes CLS 350 des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und Mercedes daher zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist (Az.: 2 O 735/20).

Der Kläger hatte den Mercedes CLS 350 CDI mit der Abgasnorm Euro 5 im Mai 2017 als Gebrauchtwagen zum Preis von 31.300 Euro gekauft und während des Verfahrens zum Preis von 14.000 Euro weiterverkauft. In dem Modell kommt der Dieselmotor des Typs OM 642 zum Einsatz. In dem Fahrzeug wird die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) verwendet.

Die KSR sorgt dafür, dass sich das Motoröl langsamer erwärmt und dadurch weniger Stickoxid-Emissionen ausgestoßen werden. Da diese Funktion überwiegend im Prüfmodus, unter normalen Betriebsbedingungen jedoch kaum aktiv ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für verschiedene Mercedes-Modelle wegen der Verwendung der KSR einen amtlichen Rückruf angeordnet. Das Fahrzeug des Klägers war allerdings nicht von einem Rückruf des KBA betroffen. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung geltend. Neben der KSR kommt in seinem Mercedes CLS 350 auch ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz.

Während seine Klage in erster Instanz am Landgericht Chemnitz noch gescheitert war, hatte sie im Berufungsverfahren am OLG Dresden Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass er zwar keinen Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe. Da in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien, habe er aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens.

„Der BGH hatte im Juni 2023 entschieden, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Bei Fahrlässigkeit muss der Autohersteller den sog. Differenzschaden ersetzen, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt“, erklärt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dieser Rechtsprechung ist das OLG Dresden gefolgt. Die Höhe des Differenzschadens hat es mit 10 Prozent des Kaufpreises, sprich 3.130 Euro beziffert.

Das OLG stellte fest, dass durch das Thermofenster die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems schon unter normalen Fahrbedingungen reduziert werde. Daher stelle das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Auch bei der KSR handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Mercedes habe daher zumindest eine fehlerhafte Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und sich damit schadenersatzpflichtig gemacht, so das Gericht. Einen unvermeidbaren Verbotsirrtum bei der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtungen habe Mercedes nicht dargelegt.

Der Kläger habe daher Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 3.130 Euro. Eine Nutzungsentschädigung wird nicht abgezogen.

„Die Chancen auf Schadenersatz im Mercedes-Abgasskandal sind erheblich gestiegen, nachdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen. Zumal die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und ein Thermofenster bei der Abgasreinigung in vielen Mercedes-Modellen verwendet werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Aktuelles

Die VW-Tochter Seat muss wegen der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters bei der Abgasreinigung rund 5.300 Fahrzeuge in Deutschland in die Werkstatt rufen. Konkret betroffen von dem Rückruf, der unter dem Aktionscode 23X0 durchgeführt wird, ist der Seat Ibiza der Baujahre 2011 bis 2015.

Audi muss allein in Deutschland erneut über 50.000 Fahrzeuge wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung zurückrufen. Der Rückruf wird unter dem Aktionscode 23DW durchgeführt und betrifft nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 25. November 2024 Fahrzeuge des Typs Audi A4, A5, A6, A7, A8, Q5 und Q7 der Baujahre 2010 bis 2017.

Audi muss im Zusammenhang mit unzulässigen Abschalteinrichtungen einen weiteren Rückruf unter dem Aktionscode 23BK starten. Diesmal sind nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vom 20. November 2024 Modelle des Audi A4, A6, A8 und Q7 der Baujahre 2005 bis 2010 betroffen.

Halter eines VW Caddy erhalten derzeit Post und werden aufgefordert, ihr Fahrzeug in die Werkstatt zu bringen. Anlass für den Rückruf unter dem Aktionscode 23EN ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) eine unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem der betroffenen Fahrzeuge.

Unter dem Aktionscode ARB9 bzw. ARC1 und ARC2 werden erneut Modelle des Porsche Cayenne in die Werkstatt gerufen. Grund für den Rückruf ist nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 20. November 2024 die Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems.

Auch bei VW-Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 288 können im Abgasskandal Ansprüche auf Schadenersatz bestehen. Das hat der BGH mit Urteil vom 25. September 2024 bestätigt (Az.: VIa ZR 871/22).