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Mercedes GLK 250 - Schadenersatz im Abgasskandal

Mercedes ist im Abgasskandal vom Landgericht Stuttgart ein weiteres Mal zu Schadenersatz verurteilt worden. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass in einem Mercedes GLK 250 CDI 4Matic eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger Anspruch auf Schadenersatz habe (Az.: 17 O 287/22).

Der Kläger hatte den Mercedes GLK 250 im März 2013 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 38.400 Euro gekauft. Das Fahrzeug ist dem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet und nach der Schadstoffklasse Euro 5 zugelassen.

In dem Fahrzeug kommt die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) und ein Thermofenster bei der Abgasreinigung zum Einsatz. Ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für das Fahrzeug des Klägers lag nicht vor, Mercedes hat für das Fahrzeug jedoch eine freiwillige Servicemaßnahme angeboten. Auch ohne Rückruf des KBA machte der Kläger Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend.

Das LG Stuttgart entschied, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz hat. Mercedes könne allerdings keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden, daher bestehe kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mercedes habe aber zumindest fahrlässig eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt. Daher habe der Kläger gemäß der Rechtsprechung des BGH vom 26. Juni 2023 Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, so das LG Stuttgart.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über zwei unzulässige Abschalteinrichtungen in Gestalt der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und des Thermofensters verfügt habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Abschalteinrichtung unzulässig, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen, wie sie im Gebiet der Europäischen Union herrschen, die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems reduzieren. Das sei hier der Fall. Dennoch habe Mercedes eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt und damit zumindest in Bezug auf die KSR schuldhaft gehandelt, so das LG Stuttgart.

Mercedes habe damit fahrlässig gehandelt und auch keine Umstände dargelegt, die belegen, dass sich der Autobauer in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand. Zumal das KBA die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in anderen Mercedes-Modellen als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet hat, führte das Gericht weiter aus.

Der Kläger habe somit Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der nach der Rechtsprechung des BGH zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises beträgt. Das LG Stuttgart bezifferte den Schadenersatzanspruch hier mit 7,5 Prozent des Kaufpreises, sprich 2.880 Euro. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer wird von dem Anspruch nicht abgezogen und der Kläger kann das Fahrzeug behalten.

„Die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hat Mercedes in einer Reihe von Mercedes-Modellen verwendet. Betroffene Käufer haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen, wie u.a. auch Urteile der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm zeigen“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

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Abgas-Skandal, Mercedes Urteile

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Aktuelles

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Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.