Rückrufservice

Mercedes ML 350 im Abgasskandal - LG Stuttgart spricht Schadenersatz zu

Der Bundesgerichtshof hat am 26. Juni 2023 entschieden, dass im Abgasskandal grundsätzlich Schadenersatzansprüche bestehen, wenn in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist und der Käufer dadurch geschädigt wurde. Diese Rechtsprechung setzt sich an den Gerichten immer mehr durch. So hat das Landgericht Stuttgart dem Käufer eines Mercedes ML 350 CDI Schadenersatz zugesprochen, weil in dem SUV eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung verwendet wird (Az.: 52 O 191/22).

Der Kläger hatte den Mercedes ML 350 CDI 4Matic BlueTec im August 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem nach der Abgasnorm Euro 6 zugelassenen Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs OM 642 verbaut. Für das Fahrzeug gab es eine freiwillige Servicemaßnahme von Mercedes, ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts liegt für das Modell jedoch nicht vor.

Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kämen. So werde ein Thermofenster bei der Abgasreinigung verwendet. Innerhalb dieses festgelegten Temperaturfensters arbeite die Abgasrückführung vollständig, bei sinkenden Temperaturen werde sie aber reduziert. Folge sei ein Anstieg des Emissionsausstoßes.

Das LG Stuttgart entschied, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz habe, denn in dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zum Einsatz. Eine Abschalteinrichtung sei dann unzulässig, wenn dadurch die Wirkung des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen, wie sie im realen Straßenverkehr zu erwarten sind, reduziert wird. Das sei bei dem Thermofenster der Fall, so das Gericht.

Die Verwendung eines Thermofensters reiche zwar nicht aus, um Mercedes ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen. Daher habe der Kläger keine Anspruch auf die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags. Er habe aber Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens, entschied das LG Stuttgart.

Denn Mercedes habe trotz des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und sich dadurch zumindest fahrlässig verhalten. Es liege auch kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, stellte das LG Stuttgart klar.

Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Autokäufer bei Fahrlässigkeit des Herstellers Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, der zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises liegt. Das LG Stuttgart bezifferte in diesem Fall die Höhe des Differenzschadens mit 10 Prozent des Kaufpreises. Das Fahrzeug kann der Kläger behalten.

„Der BGH hat durch seine Rechtsprechung vom 26. Juni 2023 die Hürden für Schadenersatzansprüche im Abgasskandal erheblich gesenkt. Das wirkt sich besonders auch bei Fahrzeugen mit dem von Mercedes und anderen Herstellern vielfach verwendeten Thermofenster aus“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/faelle/mercedes-benz-daimler-ag

Abgas-Skandal, Mercedes Urteile

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Ein Käufer eines VW T5 hat Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasrückführung. Dadurch sei der Käufer zumindest fahrlässig geschädigt worden, so das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30. Juni 2025 (Az. 9 U 53/23).

Im Abgasskandal hat das Thüringer Oberlandesgericht dem Käufer eines Audi A6 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 3 U 347/24). Das OLG kam zu der Überzeugung, dass Audi in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines sogenannten Thermofensters eingesetzt und den Kläger geschädigt hat.

Volvo rutscht tief in den Abgasskandal. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat den Rückruf für Dieselfahrzeuge des Typs Volvo XC60 2.0 mit der Abgasnorm Euro 5 angeordnet. Grund ist eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters bei der Abgasreinigung.

Weil in seinem VW T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Form eines Thermofensters verbaut ist, hat der Käufer eines VW T5 Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2025 entschieden (Az. 211 C 2001/25).

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das OLG Köln im Abgasskandal Schadenersatz bei einem VW Polo zugesprochen (Az. 22 U 43/22). Trotz der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe VW eine Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt und die Klägerin dadurch zumindest fahrlässig geschädigt.

Das OLG Karlsruhe hat im Abgasskandal mit Urteil vom 12. Mai 2025 ein weiteres Mal einem Käufer eines VW T6 Schadenersatz zugesprochen (Az. 8 U 260/22). Da in dem T6 eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasrückführung zum Einsatz komme, habe der Kläger Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens in Höhe von 10 Prozent das Kaufpreises, entschied das Gericht.