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Nachweis der Erbenstellung auch ohne Erbschein - OLG Düsseldorf 7 U 139/21

Erben können offene Forderungen des Verstorbenen bei den Schuldnern geltend machen. Die Vorlage eines Erbscheins ist dazu nicht zwingend erforderlich. Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Oktober 2021 kann auch ein notariell eröffnetes Testament oder ein Erbvertrag ausreichend sein, um den Erbenstatus nachzuweisen (Az.: 7 U 139/21).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Erblasserin einem Freund ein privates Darlehen gewährt, das dieser noch nicht zurückgezahlt hatte. Die Erben der Frau klagten nun auf Rückzahlung des Darlehens. Der Schuldner hatte offenbar Zweifel an der Erbenstellung und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.

Ein Erbschein wird nur auf Antrag der Erben vom Nachlassgericht ausgestellt. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, durch die deutlich wird, wer Erbe ist und wie weit seine Verfügungsmacht reicht. Unsicherheiten im Rechtsverkehr werden so beseitigt. „Allerdings kann auf den Erbschein auch verzichtet werden, wenn sich die Erbenstellung auch anders belegen lässt“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

So war es in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf. Hier hatten die Kläger zum Nachweis ihrer Erbenstellung einen notariell beurkundeten Erbvertrag und das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt und vertraten die Auffassung, dass dies ausreiche, um ihre Erbenstellung nachzuweisen.

Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation der Kläger. Zum Nachweis der Erbenstellung müsse nach Rechtsprechung des BGH nicht zwangsläufig ein Erbschein vorgelegt werden. Dies gelte sowohl für die Rechtsbeziehungen zwischen Privatleuten als auch für Rechtsbeziehungen zwischen Erben und Banken. Auch mit einem notariell eröffneten Testament oder einem Erbvertrags sei der Nachweis der Erbenstellung möglich.

Die Erbenstellung könne nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn es hinreichende Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Erblasser Testament oder Erbvertrag widerrufen bzw. geändert hat. Nur die theoretische Möglichkeit, dass die letztwillige Verfügung unwirksam sein könnte, reichten allerdings nicht aus, um die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, so das OLG.

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Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.