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Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam

Über ein millionenschweres Erbe hatte sich ein Erbe zu früh gefreut. Das OLG Celle machte deutlich, dass er keinen Anspruch auf das Geld hat. Das Testament sei ungültig, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der Erstellung bereits testierunfähig war, so das Gericht (Az.: 6 U 2/22).

Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass zunächst die nahen Angehörigen erben. Wer das nicht möchte, kann ein Testament erstellen und Erben einsetzen. Voraussetzung für ein gültiges Testament ist aber u.a., dass der Erblasser testierfähig ist. Diese Voraussetzung sah das OLG Celle in dem zu Grunde liegenden Fall nicht als erfüllt an.

Die Erblasserin verfügte über ein Vermögen von mehreren Millionen Euro. Da sie alleinstehend und kinderlos war, verfügte sie zunächst in einem Testament und ein zweites Mal in einem im Jahr 2014 notariell geschlossenen Erbvertrag, dass ihr langjähriger Steuerberater alleiniger Erbe des Vermögens sein soll. Nur ein Jahr später verstarb die Frau. Verwandte der Verstorbenen waren mit dem Testament erwartungsgemäß nicht einverstanden und auch das Amtsgericht Hannover hegte Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin. Als der vermeintliche Erbe den Erbschein beantrage, holte es ein psychiatrisches Gutachten ein.

Nach der Befragung von mehreren Zeugen, u.a. auch dem Notar und den Ärzten der Verstorbenen, kam der Gutachter zu dem Schluss, dass die Frau unter wahnhaften Störungen litt und daher nicht in der Lage war, ein wirksames Testament zu erstellen.

In den anschließenden Verfahren um die Wirksamkeit des Testaments orientierte sich das Landgericht Hannover an dem Gutachten und stellte fest, dass das Testament unwirksam ist, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserstellung bereits testierunfähig war. Die Berufung gegen das Urteil zog der Steuerberater zurück, nachdem das OLG Celle schon in der mündlichen Verhandlung im November 2022 deutlich machte, dass es das psychiatrische Gutachten für überzeugend hält und die Berufung keine Erfolgsaussichten habe.

„Die Frage der Testierfähigkeit spielt bei Erbstreitigkeiten oft eine große Rolle. Besonders bei Demenzerkrankungen kommt es immer wieder vor, dass an der Testierfähigkeit gezweifelt wird. Allerdings muss derjenige, der sich auf Testierunfähigkeit beruft, diese auch beweisen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Entscheidend für die Testierfähigkeit ist, ob der Testierende eine ausreichende Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit hat. „Diese kann auch trotz Erkrankung vorliegen, wenn bspw. eine Demenz noch nicht weit fortgeschritten ist. Allerdings sollte mit der Erstellung eines Testaments dann nicht mehr lange gewartet werden“, so Rechtsanwalt Looser.

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Soll das Vermögen an die nächste Generation weitergegeben werden, wird häufig Erbschaftssteuer fällig. Durch rechtzeitige Schenkungen zu Lebzeiten und vorausschauende Planung kann die Erbschaftssteuer ganz legal vermieden oder zumindest deutlich reduziert werden.

Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Dazu gehört, dass der Erbe die vererbte Immobilie auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Steuerbefreiung ist jedoch nicht möglich, wenn der Erbe die geerbte Wohnung mit einer anderen „tauscht“. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil vom 13. März 2024 entschieden (Az.: 3 K 154/23).

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2024 deutlich gemacht, dass der Erbe vollen Zugriff auf den Instgram-Account des Verstorbenen erhalten muss (Az.: 13 U 116/23). „Der Erbe erhält dann nicht nur einen passiven Lesezugriff, sondern kann alle Funktionen des Accounts vollständig nutzen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Ehefrau und Tochter des Erblassers bezweifelten die Echtheit seines Testaments und seine Testierfähigkeit – erfolglos. Anhand von Sachverständigengutachten hat das OLG München mit Beschluss vom 12. August 2024 entschieden, dass der Erblasser das Testament selbst handschriftlich geschrieben hat und trotz Krankheit testierfähig war. (Az. 33 Wx 294/23 e). Das Testament sei daher gültig.

Ohne eine eigenhändige Unterschrift ist ein Testament nicht wirksam. „Unterschrift“ ist dabei wörtlich zu nehmen, wie ein Beschluss des OLG München vom 9. August 2024 zeigt (Az.: 33 Wx 115/24 e). Demnach reicht es nicht aus, wenn der Testierende seinen Namenszug neben den übrigen Text setzt. Die Unterschrift müsse am Ende stehen und den Text abschließen, so das OLG.

Befürchten Erben, dass der Nachlass verschuldet ist, können sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbausschlagung kann zwar angefochten werden, allerdings hat die Anfechtung nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken nur dann Erfolg, wenn sich der Erbe im Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat.