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Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam

Über ein millionenschweres Erbe hatte sich ein Erbe zu früh gefreut. Das OLG Celle machte deutlich, dass er keinen Anspruch auf das Geld hat. Das Testament sei ungültig, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der Erstellung bereits testierunfähig war, so das Gericht (Az.: 6 U 2/22).

Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass zunächst die nahen Angehörigen erben. Wer das nicht möchte, kann ein Testament erstellen und Erben einsetzen. Voraussetzung für ein gültiges Testament ist aber u.a., dass der Erblasser testierfähig ist. Diese Voraussetzung sah das OLG Celle in dem zu Grunde liegenden Fall nicht als erfüllt an.

Die Erblasserin verfügte über ein Vermögen von mehreren Millionen Euro. Da sie alleinstehend und kinderlos war, verfügte sie zunächst in einem Testament und ein zweites Mal in einem im Jahr 2014 notariell geschlossenen Erbvertrag, dass ihr langjähriger Steuerberater alleiniger Erbe des Vermögens sein soll. Nur ein Jahr später verstarb die Frau. Verwandte der Verstorbenen waren mit dem Testament erwartungsgemäß nicht einverstanden und auch das Amtsgericht Hannover hegte Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin. Als der vermeintliche Erbe den Erbschein beantrage, holte es ein psychiatrisches Gutachten ein.

Nach der Befragung von mehreren Zeugen, u.a. auch dem Notar und den Ärzten der Verstorbenen, kam der Gutachter zu dem Schluss, dass die Frau unter wahnhaften Störungen litt und daher nicht in der Lage war, ein wirksames Testament zu erstellen.

In den anschließenden Verfahren um die Wirksamkeit des Testaments orientierte sich das Landgericht Hannover an dem Gutachten und stellte fest, dass das Testament unwirksam ist, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserstellung bereits testierunfähig war. Die Berufung gegen das Urteil zog der Steuerberater zurück, nachdem das OLG Celle schon in der mündlichen Verhandlung im November 2022 deutlich machte, dass es das psychiatrische Gutachten für überzeugend hält und die Berufung keine Erfolgsaussichten habe.

„Die Frage der Testierfähigkeit spielt bei Erbstreitigkeiten oft eine große Rolle. Besonders bei Demenzerkrankungen kommt es immer wieder vor, dass an der Testierfähigkeit gezweifelt wird. Allerdings muss derjenige, der sich auf Testierunfähigkeit beruft, diese auch beweisen“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Entscheidend für die Testierfähigkeit ist, ob der Testierende eine ausreichende Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit hat. „Diese kann auch trotz Erkrankung vorliegen, wenn bspw. eine Demenz noch nicht weit fortgeschritten ist. Allerdings sollte mit der Erstellung eines Testaments dann nicht mehr lange gewartet werden“, so Rechtsanwalt Looser.

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Aktuelles

Wer ein Erbe antritt, erbt alles – das Vermögen und die Schulden des Erblassers. Daher kann es sinnvoller sein, eine Erbschaft auszuschlagen. Hat sich der Erbe über die Werthaltigkeit des Nachlasses geirrt und fälschlicherweise eine Überschuldung angenommen, kann die Anfechtung der Erbausschlagung möglich sein. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 24. Juli 2024 entschieden (Az.: 21 W 146/23).

Demenz macht ein Testament nicht automatisch unwirksam. Das hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 18. Juli 2024 deutlich gemacht (Az.: 8 O 97/24). Entscheidend für die Wirksamkeit des Testaments sei, ob die testierende Person trotz ihrer Demenzerkrankung noch die Tragweite ihrer letztwilligen Verfügungen klar erfassen kann und frei von den Einflüssen Dritter handelt, so das Gericht.

Streit zwischen einer bevollmächtigten Person und den Erben des Vollmachtgebers ist keine Seltenheit. Dabei verlangend die Erben häufig Auskunft und Rechenschaft über die Transaktionen, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Das OLG Naumburg hat nun mit Urteil vom 7. März 2024 deutlich gemacht, dass die Informationspflicht des Bevollmächtigten ihre Grenzen hat (Az.: 2 U 27/23).

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist allerdings ein Irrtum. Denn ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. Eltern und Geschwister des Erblassers erben ebenfalls. Gegebenenfalls können auch noch entfernte Verwandte Erbansprüche geltend machen.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber für den Ernstfall vorsorgen und festlegen, welcher Mensch für ihn die Entscheidungen treffen soll, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Über den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen. Ebenso kann er festlegen, dass die Vollmacht auch über seinen Tod hinaus gelten soll (transmortale Vollmacht).

Im Grunde genommen ist die Sache recht eindeutig. Wird eine Ehe geschieden, wird auch die Erbeinsetzung des Ehepartners im Testament unwirksam. Es kommt aber auf die Feinheiten an. Wurde das Testament errichtet oder ein Erbvertrag geschlossen, bevor das Paar geheiratet hat, kann die letztwillige Verfügung zu Gunsten des Partners auch nach der Scheidung noch gültig sein und der ehemalige Partner zum Erben werden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2024 (Az.: IV ZB 26/23).