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VW T5 - LG Baden-Baden spricht Schadenersatz im Abgasskandal zu

Das Landgericht Baden-Baden hat dem Käufer eines VW T5 mit Urteil vom 19. Juli 2021 Schadenersatz im Abgasskandal zugesprochen (Az.: 4 O 344/20). Wenige Tage zuvor hat auch das OLG Köln am 13. Juli 2021 entschieden, dass im T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und hat VW zu Schadenersatz verurteilt (Az.: I-25 U 91/20).

Die Rolle des VW T5 gab im Dieselskandal lange Rätsel auf. Obwohl auch in dem VW-Bus der Skandalmotor EA 189 verbaut ist, ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zunächst keinen Rückruf an. „Die jüngsten Urteile zeigen, dass der T5 im Abgasskandal keine Ausnahme ist und Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können“, sagt Rechtsanwalt Fredrick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Während es in dem Verfahren am OLG Köln um einen VW T5 California ging, handelte es sich in dem Fall vor dem LG Baden-Baden um einen VW T5 Multivan 2.0 TDI, den der Kläger im Januar 2014 als Neufahrzeug erworben hatte. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor EA 189 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut.

Anders als bei anderen Fahrzeugen mit diesem Motor blieb ein Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung für aus. Die Behörde ordnete nur einen Rückruf wegen ein er sog. „Konformitätsabweichung“ an. Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend. Das Fahrzeug verfüge über eine Prüfstanderkennung, die dazu führe, dass die Abgasrückführung in zwei unterschiedlichen Betriebsmodi stattfinde. Im Prüfzyklus sorge die sog. Warmlauffunktion (WU-Modus) des Automatikgetriebes dafür, dass der Stickoxid-Ausstoß reduziert und die Grenzwerte eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb sei diese Funktion jedoch nicht aktiv, dann werde in den dynamischen Schaltmodus (DSP) gewechselt. Folge sei ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen, so der Kläger.

Das LG Baden-Baden folgte weitgehend der Argumentation des Klägers. Die in der Motorsteuerungssoftware implementierte „Warmlauffunktion“ des Automatikgetriebes stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, so das Gericht.

Dass es sich bei der Warmlauffunktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, werde auch dadurch gestützt, dass das KBA im Oktober 2018 noch einen verbindlichen Rückruf für rund 9.000 VW T5 mit einem DSG-Automatikgetriebe angeordnet hat. Das Fahrzeug des Klägers war davon nur nicht betroffen, weil das Software-Update hier schon zuvor installiert wurde, führte das LG Baden-Baden aus. VW sei durch die Bereitstellung dieses Updates nur einem behördlichen Rückruf zuvorgekommen.

Der Kläger kann seinen T5 zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsenzschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Rechtanwalt Gisevius: „Die Urteile zeigen, dass auch beim T5 gute Aussichten bestehen, Schadenersatz durchzusetzen. VW kann sich nicht hinter der Argumentation verstecken, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung beim T5 zwar verbaut aber nicht eingesetzt wurde.“ Das hat auch das Landgericht Regensburg in einem von BRÜLLMANN Rechtsanwälte geführten Verfahren bestätigt (Az.: 44 O 2388/20). Mehr zu Schadenersatzansprüchen beim VW T5 und T6 unter https://www.oeltod-anwalt.de/

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Abgas-Skandal, Automotive, T5 Öltod

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