Kunden der Sparkasse und der ING müssen aktuell besonders aufpassen: Nach Angaben der Verbraucherzentrale versuchen Cyber-Kriminelle derzeit verstärkt durch sog. Phishing-Mails an die Bankdaten ihrer Opfer zu kommen, um deren Konten zu plündern.
Phishing ist eine weit verbreitete Betrugsmethode beim Online-Banking. Dabei versuchen die Kriminellen mit Hilfe gefälschter Mails an die sensiblen Bankdaten ihrer Opfer zu kommen. Die Mails werden unter einem Vorwand verschickt und die Empfänger sollen einen Link oder Anhang öffnen. Dann werden sie auf eine Webseite geleitetet, auf der sie zur Abgabe weiterer persönlicher Bankdaten aufgefordert werden. „Hier gilt Finger weg und auf keinen Fall einen Link oder Button anklicken. Banken und Sparkassen gehen so nicht vor. Dahinter stecken Betrugsversuche“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Aktuell versuchen es Betrüger mit Phishing-Mails, die vermeintlich von der ING oder der Sparkasse stammen. In beiden Fällen werden die Empfänger aufgefordert, ihre Daten zu bestätigen. Bis zu dieser Bestätigung bleibe das Konto deaktiviert. Zur Bestätigung sollen die Kunden einen Button anklicken und dann die erforderlichen Daten eingeben. Die Mails haben nahezu identischen Inhalt. Auffallend ist, dass in den Mails kein Logo der Kreditinstitute eingearbeitet ist und die unpersönliche Ansprache der Kunden ohne Namensnennung. Das sind deutliche Hinweise auf Betrugsversuche. Solche Mails sollten am besten sofort gelöscht werden.
Doch trotz aller Vorsicht kann es immer wieder passieren, dass die Betrüger Erfolg haben und ihre Opfer Bankdaten angegeben haben. Dann sollte umgehend die Bank informiert und das Konto gesperrt werden. Häufig ist es aber schon zu spät und die Täter haben bereits das Konto geplündert.
„Der Schrecken sitzt bei den Kontobesitzern natürlich tief. Allerdings ist ihr Geld in vielen Fällen nicht verloren und die Bank muss für den Schaden aufkommen, wenn sie Zahlungen vorgenommen hat, die die Kontoinhaber nicht autorisiert hat“, sagt Rechtsanwalt Looser. Der Kontoinhaber steht nur in der Haftung, wenn er sich grob fahrlässig verhalten hat. Die Beweislast hierfür liegt allerdings bei der Bank.
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