Rückrufservice

Beitragserhöhung der Continentale Krankenversicherung unwirksam

Nachdem der BGH schon im Dezember 2020 entschieden hat, dass Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) unzulässig sind, wenn der Versicherer sie nicht ausreichend begründet hat, schließen sich immer mehr Gerichte dieser Rechtsprechung an. So hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 16. März 2023 entschieden, dass Beitragserhöhungen der Continentale Krankenversicherung unwirksam sind (Az.: 3 O 354/21). Die Continentale muss die überhöhten Beiträge zur PKV nun zurückzahlen. Zudem muss sie die finanziellen Vorteile ersetzen, die ihr durch die unrechtmäßige Beitragserhöhung entstanden sind.

Der Kläger war bei der Continentale privat krankenversichert. Er machte geltend, dass der Versicherer Beitragserhöhungen in seinem Tarif nicht ausreichend begründet habe und die Beitragsanpassungen damit schon aus formellen Gründen unwirksam seien. Daher forderte er die vollständige Rückzahlung der überzahlen Beiträge.

Die Klage hatte weitgehend Erfolg. Das LG Frankenthal orientierte sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte am 16. Dezember 2020 geurteilt, dass Beitragserhöhungen nur dann wirksam sind, wenn der Versicherer sie ausreichend begründet hat. Dazu muss er darstellen, welche Rechnungsgrundlage sich nicht nur vorübergehend so verändert hat, dass eine Beitragsanpassung notwendig ist (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). „Private Krankenversicherer haben es allerdings oftmals versäumt, Beitragserhöhungen ausreichend zu begründen. Zahlreiche Gerichte haben daher bislang entschieden, dass die Anpassungen unwirksam sind und die Versicherungsnehmer die überhöhten Beiträge zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Dieser Rechtsprechung hat sich nun auch das LG Frankenthal angeschlossen. Es führte aus, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert geben müsse und eine Überschreitung dieses Grenzwertes eine Beitragserhöhung auslöse. Daran fehle es hier bei einer streitgegenständlichen Beitragsanpassung. Der Versicherer habe zwar mitgeteilt, dass die kalkulierten mit dem tatsächlichen Versicherungsangaben jährlich verglichen werde. Eine solche pauschale Aussage sei als Begründung aber nicht ausreichend. Der Versicherer hätte konkret mitteilen müssen, dass ein vorab festgelegter Schwellenwert überschritten wurde. Da dies nicht geschehen sei, sei die Beitragserhöhung unwirksam und die Continentale müsse die überzahlten Beiträge erstatten, entschied das Gericht.

Auch die Beitragserhöhungen anderer privater Krankenversicherer erfüllen häufig die gesetzlichen Anforderungen nicht. Gegen unrechtmäßige Beitragserhöhungen können sich die Versicherungsnehmer wehren und überzahlte Beiträge zurückfordern. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 6. Juli 2026 entschieden, dass ein Vertrag über den Abschluss einer Basisrente (sog. Rürup-Rente) auch elf Jahre nach Abschluss noch wirksam widerrufen werden konnte (Az. 8 U 92/26 Ver). Da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei, sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, stellte das OLG klar.

Jeweils 6.900 Euro hatten die Kläger der Main Compass Consulting GmbH gezahlt, damit diese ihnen die Rückkehr von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ermöglicht. Sie erhalten ihr Geld zuzüglich Zinsen zurück. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteilen vom 6. August 2026 entschieden (Az. 2-23 O 115/26 und 2-23 O 116/26) entschieden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.