Rückrufservice

BGH: P&R-Insolvenzverwalter kann Zahlungen nicht zurückfordern

Auch das gibt es noch – gute Nachrichten für P&R-Anleger: Sie müssen Miet- und Rückzahlungen, die sie in den vier Jahren vor der Insolvenz des Container-Anbieters im Jahr 2018 erhalten haben, nicht zurückzahlen. Mit einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 26. Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof eine Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung des OLG Karlsruhe abgewiesen (Az.: IX ZR 17/22). Damit ist das Urteil des OLG Karlsruhe rechtskräftig geworden (Az.: 3 U 18/20).

Bei der Insolvenz des Container-Anbieters P&R haben Anleger viel Geld verloren. Dabei drohte ihnen noch mehr Ungemach. Denn in sechs Pilotklagen wollte der Insolvenzverwalter feststellen lassen, ob er Mietzahlungen und Rückanzahlungen in den vier Jahren vor der Pleite zurückfordern kann. Zumindest in dem ersten Fall ist nun klar, dass die Anleger dieses Geld behalten können.

Der Insolvenzverwalter hatte die Zahlungen unter Berufung auf § 134 Insolvenzordnung zurückgefordert. Demnach können Zahlungen, die einen unentgeltlichen Charakter haben und früher als vier Jahre vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind, im Rahmen der Insolvenzanfechtung zurückgefordert werden. Dann müssten die Anleger die erhaltenen Zahlungen zurückzahlen, so dass sie in die Insolvenzmasse einfließen.

Das OLG Karlsruhe hatte in dem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil entschieden, dass kein Anfechtungsgrund vorliegt. Dabei machte es deutlich, dass die Mietzahlungen an die Anleger auch dann entgeltlich erfolgt sind, wenn die Container nicht existiert haben und daher keine Mieteinnahmen erzielt werden konnten. Die Zahlungen seien aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Der BGH bestätigte nun, dass die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt sind und kein Rückzahlungsanspruch bestehe.

Zur Klärung der Rechtslage hatte der Insolvenzverwalter sechs Pilotverfahren eingeleitet. Ein großer Teil der übrigen P&R-Anleger hat eine Hemmungsvereinbarung unterschrieben, um dem Ausgang der Pilotverfahren abzuwarten. Anleger, die diese Hemmungsvereinbarung nicht unterschrieben haben, wurden vom Insolvenzverwalter verklagt, um eine Verjährung möglicher Ansprüche zu verhindern.

Auch wenn noch weitere Entscheidungen des BGH zu den Rückzahlungsansprüchen ausstehen, ist der erste Beschluss der Karlsruher Richter schon ein Mutmacher für die Anleger. „Die Chancen stehen gut, dass der Insolvenzverwalter keine Anfechtungsansprüche gegen sie durchsetzen kann“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLMANN Rechtsanwälte. So hat bspw. auch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 2. März 2023 entschieden, dass der Insolvenzverwalter keine Rückzahlungsansprüche gegen einen P&R-Anleger hat.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte berät P&R-Anleger zu ihren rechtlichen Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an!

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Banken und Sparkassen müssen „klar und verständlich“ über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Erfolgt die Aufklärung nicht transparent genug und der Darlehensnehmer gewinnt fälschlicherweise den Eindruck, dass sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an der „Restlaufzeit des Darlehens“ orientiert, verliert die Bank nach einem Urteil des BGH vom 3. Dezember 2024 ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Az.: XI ZR 75/23).

Anleger des Publikumsfonds dii. Wohnimmobilien Deutschland 1 müssen mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Grund ist, dass die Liquidierung des Immobilienfonds geplant ist.

Sparkassenkunden sind im neuen Jahr ins Visier von Betrügern geraten. Durch Phishing-Mails versuchen diese an die sensiblen Kontodaten ihrer Opfer zu kommen. Unter dem Vorwand einer Änderung des Sicherheitsverfahrens sollen sich die Kontoinhaber über einen Button auf einer betrügerischen Webseite einloggen und dort weitere Zugangsdaten zu ihrem Konto angeben. Dieser Aufforderung sollten die Kontoinhaber auf keinen Fall folgen.

Innerhalb der Familie greift man sich auch gerne mal finanziell unter die Arme. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein gewährtes Darlehen eine reine Gefälligkeit darstellt und nicht zurückgezahlt werden muss. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 28. November 2024 klargestellt (Az.: 2-23 O 701/23).

Betrügern gelingt es auf unterschiedliche Weise immer wieder, an sensible Daten einer Kreditkarte zu kommen und diese Daten für ihre kriminellen Zwecke zu nutzen. Der Schock für die Kreditkarteninhaber ist natürlich groß, wenn sie den Betrug feststellen. Die gute Nachricht ist, dass sie für den Schaden nicht automatisch aufkommen müssen, weil die Bank in der Verantwortung stehen kann.

Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen verlangen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Kreditnehmer den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, stellte der BGH mit Urteil vom 8. Oktober 2024 klar (Az.: XI ZR 19/23).