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Bonus.Gold Insolvenzeröffnungsverfahren - Gutachten soll Klarheit bringen

Dass Gold eine sichere Geldanlage ist, hat sich für die Anleger der Bonus.Gold GmbH nicht bestätigt. Ganz im Gegenteil: Sie müssen spätestens seit Herbst 2020 den Verlust ihres Geldes befürchten. Zunächst war die Firma nicht zu erreichen, dann verkauft und vor allem sind große Mengen des Goldes nicht auffindbar.

Nun kommt immerhin Bewegung in die Sache: Das Amtsgericht Köln hat im Insolvenzeröffnungsverfahren ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter soll feststellen, ob noch ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind, um ein reguläres Insolvenzverfahren zu eröffnen und ob ein Eröffnungsgrund vorliegt.

Ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, ist nach derzeitigem Stand also noch offen. Es besteht aber die Hoffnung, dass der Gutachter mehr über die vorhandenen Goldbestände und Vermögenswerte der Bonus.Gold ans Tageslicht bringt. Bisher tappen die Anleger hier noch im Dunklen.

Kann der Sachverständige Goldbestände feststellen, stellt sich die Frage, ob es den einzelnen Anlegern zugeordnet werden kann, ob es Aussonderungsansprüche gibt oder ob das Gold in die Insolvenzmasse einfließt. Sollte schließlich ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um die Forderungen der Anleger vollauf zu befriedigen. Erhebliche finanzielle Verluste wären auch in einem Insolvenzverfahren zu befürchten.

Für die Anleger gibt es noch jede Menge offene Fragen. Unabhängig davon, ob Goldbestände gesichert werden können und einem möglichen Insolvenzverfahren können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, um die finanziellen Verluste aufzufangen. Da die ehemaligen Chefs der Bonus.Gold GmbH sich offensichtlich abgesetzt haben, kommen vor allem Schadenersatzansprüche gegen die Anlagevermittler in Betracht.

„Die Vermittler trifft eine Informationspflicht über die Risiken der Goldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko. Sind sie dieser Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, können Schadenersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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