Für die Bereitstellung eines Darlehens kann die Bank ein Bearbeitungsentgelt verlangen. Allerdings ist eine solche Gebühr nicht immer wirksam vereinbart worden und der Darlehensnehmer kann sie ggf. zurückverlangen, wie ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 30.10.2023 zeigt (Az.: 8 U 212/21). In diesem Fall erhielt der Bankkunde rund 39.000 Euro zurück.
Der Bundesgerichtshof hat schon mit Urteilen vom 4. Juli 2017 entschieden, dass Banken bei einem Unternehmerdarlehen keine Bearbeitungsentgelte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verankern kann (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). „Solche vorformulierten Bestimmungen sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem Verfahren vor dem KG Berlin hatte ein Immobilienunternehmen bei der Bank einen Kredit aufgenommen. Dabei verlangte die Bank für die Bereitstellung des Darlehens eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 Prozent der Darlehenssumme. Die Vereinbarung zu dem Bearbeitungsgelt wurde nicht im Darlehensvertrag fixiert, sondern in einem separaten Merkblatt.
Das Unternehmen zahlte das Bearbeitungsgelt zwar, verlangte später jedoch die Rückzahlung, da die Vereinbarung unwirksam sei. Das KG Berlin folgte dieser Argumentation. Zwar habe die Bank die Bearbeitungsgebühren nicht in ihren AGB festgelegt. Es sei jedoch ebenso unzulässig, die Regelung zum Bearbeitungsentgelt in einem beigefügten Merkblatt zu vereinbaren. Die Vereinbarung zu der Bearbeitungsgebühr sei daher unwirksam und der Darlehensnehmer habe Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren in Höhe vor rund 39.000 Euro.
„Das Urteil zeigt, dass Bearbeitungsgebühren unzulässig sein können und Darlehensnehmer ggf. einen Rückzahlungsanspruch haben. Gerade bei Krediten mit einer hohen Darlehenssumme kann es sich lohnen, unrechtmäßige Gebühren von der Bank zurückzufordern“, so Rechtsanwalt Seifert.
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