Die Insolvenzen bei der Deutsche Lichtmiete setzen sich fort. Das Amtsgericht Oldenburg hat am 13. Januar 2022 die vorläufigen Insolvenzverfahren über neun weitere Gesellschaften der Unternehmensgruppe eröffnet.
Damit befinden sich inzwischen 16 Gesellschaften der Unternehmensgruppe Deutsche Lichtmiete in der Insolvenz. Den Auftakt machte die Muttergesellschaft Deutsche Lichtmiete AG sowie die Deutsche Lichtmiete Produktionsgesellschaft und Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft. Es folgten die Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaften 1,2 und 3 sowie die Deutsche Lichtmiete Finanzierungsgesellschaft.
Nun sind neun weitere Gesellschaften hinzugekommen, über die das Amtsgericht Oldenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet hat. Betroffen sind:
• DLM Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 16 IN 1/22)
• DLM 3. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 69 IN 1/22)
• DLM 4. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 65 IN 2/22)
• DLM 5. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 60 IN 2/22)
• DLM 6. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 33 IN 2/22)
• DLM 7. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 16 IN 2/22)
• DLM 8. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 69 IN 2/22)
• DLM 9. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 33 IN 3/22)
• DLM 10. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH (Az.: 16 IN 3/22)
Für die Anleger der Anleihen und Direkt-Investments stehen nach der Insolvenz bis zu 200 Millionen Euro im Feuer.
Sobald die Insolvenzverfahren regulär eröffnet sind, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Für die Anleger, die Geld in die Direktinvestments gesteckt haben, geht es auch darum zu klären, ob sie Eigentum an den Beleuchtungssystemen erworben haben und Aussonderungsansprüche geltend machen können oder ob alles in die Insolvenzmasse fließt.
Allerdings können die Anleger nicht davon ausgehen, dass die Insolvenzmasse ausreichen wird, um ihren finanziellen Schaden vollständig zu kompensieren. „Völlig unabhängig vom Insolvenzverfahren können die Anleger schon jetzt prüfen lassen, ob ihnen Ansprüche auf Schadenersatzersatz zustehen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Schadenersatzansprüche können u.a. gegen die Anlagevermittler bzw. Anlageberater entstanden sein. Sie hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären müssen. Zudem hätten sie auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Dabei hätten sie kritisch hinterfragen müssen, ob sich die versprochenen Renditen mit diesem Geschäftsmodell überhaupt erzielen lassen. So hat sich beispielsweise test.de schon Ende 2018 kritisch geäußert.
Weitere Anspruchsgegner können ggf. auch die Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer sein. Zudem ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts. „Auch hier gilt die Unschuldsvermutung. Sollte sich der Verdacht aber bestätigen, können sich weitere Ansprüche der Anleger ergeben“, so Rechtsanwalt Seifert.
Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de