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Falsche Anlageberatung Dritte Patentportfolio – WGV Rechtsschutzversicherung muss zahlen

„Leider ist es immer wieder der Fall, dass sich Rechtsschutzversicherungen mit fadenscheinigen Argumenten vor ihrer Eintrittspflicht drücken wollen. Doch so einfach geht das nicht. Versicherungsnehmer sollten sich von vorgeschobenen Argumenten nicht beeindrucken lassen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

 

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte hat schon mehrfach erfolgreich Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen Rechtsschutzversicherungen durchgesetzt. So entschied in einem aktuellen Fall auch das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 14. März 2018, dass die WGV Rechtsschutzversicherung zahlen muss. „Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist es doch ein gutes Zeichen, dass sich die Rechtsschutzversicherer auch im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen bei fehlgeschlagenen Geldanlagen nicht so einfach aus ihrer Verantwortung stehlen können“, so Rechtsanwalt Seifert.

 

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich der Mandant von BRÜLLMANN Rechtsanwälte an dem geschlossenen Fonds Dritte Patentportfolio Beteiligungs-GmbH & Co. KG beteiligt, der von der Deutschen Bank gemeinsam mit der Clou & Partners AG aufgelegt worden war. Gegenstand des Fonds war der Ankauf von gewerblichen Schutzrechten, u.a. von Patenten. Die Beteiligung an dem Fonds war ein Flop. Der Mandant klagte auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung und Fehlern im Emissionsprospekt. Wegen des fehlerhaften Emissionsprospekts wurde am OLG Frankfurt ein Kapitalanlegermusterverfahren eingeleitet, bei dem auch der Kläger seine Ansprüche angemeldet hat.

 

Schon Jahre vor seiner Fondsbeteiligung hatte er bei der WGV Versicherung eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Der Versicherer wollte in dem Verfahren gegen die Dritte Patentportfolio Beteiligungs-GmbH & Co. KG aber nicht eintreten. „Die Deckungsanfrage wurde mit einer aus meiner Sicht abenteuerlichen Begründung abgelehnt“, so Rechtsanwalt Seifert. Denn die WGV-Versicherung berief sich auf eine Regelung in der Police, wonach der Rechtsschutz bei Auseinandersetzungen u.a. im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber- oder Markenrechten abgelehnt wird. Rechtsanwalt Seifert: „Unser Mandant hatte aber kein Patent oder ähnliches erworben, sondern sich in der Hoffnung auf eine sichere Geldanlage an einem Fonds beteiligt, der u.a. mit Patenten handelt. Er verlangt Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung. Darin einen ursächlichen Zusammenhang zu der Ausschlussklausel zu sehen, ist absurd.“

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Das Amtsgericht Stuttgart folgte der Argumentation des Klägers. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den Besonderheiten der Ausschlussklausel. Der Schadensfall hätte ebenso gut eintreten können, wenn sich der Kläger z.B. an einem Immobilienfonds beteiligt hätte. Dass der Fonds u.a. mit Patenten gehandelt habe, sei für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht relevant. Die ausgeschlossenen Umstände hätten sich auf Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes beschränkt, die mit unkalkulierbaren, hohen Kosten verbunden sein können. Klagen wegen einer fehlerhaften Anlageberatung seien davon nicht betroffen, da hier die Höhe des angelegten Betrags maßgeblich und die Kosten kalkulierbar seien, so das AG Stuttgart.

 

„Verbraucher scheuen immer wieder davor zurück, ihre Rechte geltend zu machen, weil sie die Kosten fürchten und die Rechtsschutzversicherung nicht zahlen will. In vielen Fällen kann der Versicherer die Kostenübernahme aber nicht so einfach verweigern“, erklärt Rechtsanwalt Seifert.

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Aktuelles

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) eine Klausel bei fondsgebundenen Rentenversicherungen, sog. Riester-Renten, gekippt. Demnach ist eine Klausel, die den Versicherer nachträglich zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, unwirksam. „Von dem Urteil können zahlreiche Versicherungsnehmer profitieren, deren Rente zu Unrecht gekürzt wurde. Sie können nun Ansprüche auf Nachzahlungen und Neuberechnung des Rentenfaktors haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.