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Gefälschte Überweisungen - Bank haftet auf Schadenersatz

Kriminelle sind einfallsreich, wenn es darum geht, nahezu unbemerkt fremde Konten zu plündern. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 12. April 2022 die Rechte der Bankkunden gestärkt (Az.: 17 U 823/20). Demnach muss die Bank, die sich von gefälschten E-Mails täuschen lässt und Überweisungen ausführt, für den finanziellen Schaden aufkommen. Der Bankkunde hat Anspruch auf die Rückzahlung, der zu Unrecht überwiesenen Beträge.

Die beklagte Bank muss der Klägerin nun rund 255.000 Euro zurückzahlen, die Kriminelle durch gefälschte E-Mails „erbeutet“ hatten.

Die Klägerin in dem zu Grunde liegenden Fall hatte bei der beklagten Bank ein Girokonto und ein Tagesgeldkonto. Ihrem Kundenbetreuer erteilte die Klägerin per E-Mail in unregelmäßigen Abständen Überweisungsaufträge mit dem zu zahlenden Betrag und dem Empfänger. Teilweise waren auch die entsprechenden Rechnungen an die Mails angehängt. Der Kundenbetreuer führte die Aufträge aus und bestätigte die Überweisung der Klägerin per E-Mail.

Bis zum Mai 2016 funktionierte diese Methode problemlos. Doch zwischen Mai 2016 und Februar 2017 erhielt der Kundenberater insgesamt 13 E-Mails mit Überweisungsaufträgen, die laut Absender von der Klägerin stammten. Den E-Mails war jeweils eine entsprechende Rechnung mit Betrag und Empfänger angefügt. Der Kundenberater führte die Überweisungen wie üblich ohne weitere Rücksprache mit der Klägerin durch. Die Überweisungen summierten sich auf rund 255.000 Euro.

Als der Klägerin auffiel, dass von ihrem Konto Überweisungen getätigt wurden, die sie nicht beauftragt hatte, wandte sie sich an die Bank und forderte die Rückzahlung. Während ihre Klage in erster Instanz noch abgewiesen wurde, hatte sie im Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe Erfolg. Das OLG machte deutlich, dass die Bank beweisen müsse, dass die E-Mails mit den Überweisungsaufträgen von der Klägerin stammen und nicht umgekehrt. Die Klägerin habe Anspruch auf die Erstattung der 255.000 Euro durch die Bank.

Die Bank habe sich darauf eingelassen, dass Überweisungsaufträge per E-Mail erteilt werden können. Eine solche Methode ohne weitere Sicherheitsvorkehrungen sei anfällig für Fälschungen. Es liege im Ermessen der Bank, welche Methode sie für ausreichend sicher hält. Damit trage sie aber auch das Risiko und die Beweislast bei Fälschungen, so das Gericht.

Weiter führte das OLG aus, dass das Erscheinungsbild der E-Mails und auch der Absender dafür sprechen, dass sie von der Klägerin stammen. Ein Sachverständigengutachten habe aber aufgezeigt, dass der E-Mail-Account der Klägerin gehackt worden sein könnte. Ein Indiz dafür sei, dass die Mails aus einer anderen Zeitzone verschickt wurden. Auch seien die Mails inhaltlich anders gestaltet und in einem anderen Ton verfasst worden als es für die Klägerin üblich war. Ebenso sei denkbar, dass die Bestätigungsmails der Bank für die Überweisungen von den Hackern sofort gelöscht wurden und nie bei der Klägerin angekommen sind.

„Immer wieder werden Bankkunden Opfer von Kriminellen, die ihr Konto leerräumen. Nicht nur bei gefälschten E-Mails, sondern auch bei anderen Betrugsmethoden bestehen aber Chancen, das Geld von der Bank zurückzuholen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner.

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