Rückrufservice

Geld zurück nach unzulässiger Beitragserhöhung in der PKV

Im Streit im Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung (PKV) hat sich erneut ein Versicherungsnehmer durchgesetzt und erhält nach einem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 25. Mai 2022 die zu viel gezahlten Beiträge zurück (Az.: 7 O 51/21). Konkret hat das Gericht festgestellt, dass eine Beitragserhöhung für 2021 der UKV Union Krankenversicherung unwirksam ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 16. Dezember 2020 deutlich gemacht, dass Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung ausreichend begründet sein müssen, damit sie wirksam sind (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19). Demnach muss der Versicherer darstellen, welche Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beide) sich nicht nur vorübergehend verändert hat, so dass eine Prämienanpassung notwendig ist.

Diese Anforderungen hat die UKV Union Krankenversicherung in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger war in dem Tarif CompactPrivat Start 900 B privat krankenversichert und erhielt Ende 2020 Bescheid über die Beitragserhöhung 2021. Dagegen setzte er sich mit Erfolg zur Wehr.

Das LG Mosbach entschied, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind, da das Mitteilungsschreiben über die Prämienanpassungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge. Der Mitteilung sei nicht hinreichend klar zu entnehmen, welche Veränderung einer Rechnungsgrundlage die Erhöhung notwendig mache. Die Versicherung wies in ihrem Schreiben sowohl auf einen Anstieg der Gesundheitsausgaben aufgrund von „Lebenserwartung und Fortschritt“ als auch auf Ausgaben für die Versicherungsleistungen hin. Die Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit war allerdings nicht der maßgebliche Grund für die Beitragsanpassung. Das ging aus dem Schreiben der Krankenversicherung jedoch nicht eindeutig hervor.

Der Kläger kann die zu viel gezahlten Beiträge nun zurückverlangen. Zudem läuft die private Krankenversicherung wieder zu den Konditionen vor der unzulässigen Beitragserhöhung weiter.

Private Krankenversicherungen erhöhen regelmäßig die Beiträge. „Zulässig ist das nach der Rechtsprechung des BGH allerdings nur, wenn die Erhöhung auch ausreichend begründet ist. Allgemeine Mitteilungen, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung wiedergeben, reichen zur Begründung nicht aus“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Privat-Krankenversicherte können sich gegen unrechtmäßige Beitragserhöhungen wehren und überzahlte Beiträge zurückfordern. BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Polski
Tel: 0711 / 520 888 - 28
Fax: 0711 / 520 888 - 23
E-Mail: m.seifert@bruellmann.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung – PKV - ist es ein Schock: Jahre nach Vertragsschluss erklärt der Versicherer plötzlich den Rücktritt vom Vertrag oder fechtet diesen wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen an. „Privat Krankenversicherte sind in einer solchen Situation allerdings nicht schutzlos, denn an einen Rücktritt des Versicherers werden hohe Anforderungem gestellt.

Ein Versicherungsnehmer hat seinen Basisrentenversicherungsvertrag, sog. Rürup-Rente, mit der Continentale Lebensversicherung AG erfolgreich widerrufen. Das hat das Landgericht München I mit Urteil vom 7. Januar 2026 entschieden (Az. 23 O 7475/25). Die Versicherungsvertrag wird nun rückabgewickelt und der Kläger erhält unterm Strich rund 108.000 Euro plus Zinsen zurück.

Das Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen wird erheblich eingeschränkt. Der Widerruf ist ab dem 19. Juni 2026 grundsätzlich nur noch bis maximal 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss möglich. Damit ist dann auch das sog. ewige Widerrufsrecht praktisch Geschichte. Das betrifft auch die Rürup-Rente. „Besonders problematisch ist hier, dass eine Rürup-Rentenversicherung nicht kündbar ist und der Widerruf daher eine willkommene Option war, um aus dem Vertrag vorzeitig auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. 

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 21. August 2025 die Rechte von Versicherten gegen eine Berufsunfähigkeitsversicherung insbesondere hinsichtlich der Verweisung auf einen neuen Beruf gestärkt (Az. 11 U 161/24). Es stellte fest, dass die Eintrittspflicht der BU-Versicherung nicht endet, wenn der Versicherungsnehmer inzwischen zwar einen anderen Beruf ausübt, aber spürbar weniger verdient als in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit.

Ein Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Insbesondere für Menschen ab einem Alter von 55 Jahren sind die Hürden für einen Wechsel in die GKV extrem hoch. Für Privatversicherte kann das zum Problem werden, denn mit zunehmenden Alter steigen ihre Beiträge in der PKV. Diese Lage hat Unternehmen auf den Plan gerufen, die Betroffenen vermeintlich Wege für die Rückkehr in die GKV aufzeigen.

Um von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln, hatte ein Mann einen Vertrag mit der MC Consulting GmbH geschlossen. Für die Dienstleistung zahlte er einen Geldbetrag an das Unternehmen. Aus dem Wechsel zurück in die GKV wurde jedoch nichts und der Mann wollte sein Geld zurück. Mit seiner Klage hatte er am Landgericht Frankfurt Erfolg (Az.: 2-23 O 224/25). Wie die F.A.Z. am 18. Dezember 2025 online berichtete, muss ihm das Unternehmen 14.000 Euro zurückzahlen. Die F.A.Z.