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Insolvenz der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG

03.05.2021

Das Amtsgericht Leipzig hat das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG am 29. April 2021 eröffnet und einen vorläufigen Sachwalter bestellt (Az.: 401 IN 775/21).

Das vorläufige Insolvenzverfahren wird zunächst in Eigenverwaltung durchgeführt. Dabei wird versucht, die Gesellschaft wirtschaftlich wieder auf die Füße zu stellen. „Das ist oft mit erheblichen Einschnitten auch für die Anleger verbunden. Um sich vor finanziellen Verlusten zu schützen, sollten Anleger ihre rechtliche Möglichkeiten nutzen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

UDI bietet Anlegern verschiedene Geldanlagen an. Bei der UDI Energie Festzins VI konnten die Anleger in Form von Nachrangdarlehen investieren, d.h. sie gewähren der Gesellschaft über eine bestimmte Laufzeit Darlehen und erhalten bis zur geplanten Rückzahlung Zinsen. Wenn alles planmäßig läuft. Nachrangdarlehen gelten allerdings als besonders riskante Geldanlagen, da die Forderungen der Anleger im Fall einer Insolvenz nur nachrangig behandelt werden. „Anleger können im Insolvenzfall komplett leer ausgehen“, so Rechtsanwalt Seifert.

Allerdings ist dieser Rangrückritt in vielen Fällen aufgrund intransparenter Klauseln unwirksam vereinbart worden. Ist das auch beim UDI Energie Festzins VI der Fall, müssen sich die Anleger auch im Insolvenzfall nicht hinten anstellen. „Daher sollten Anleger von UDI-Nachrangdarlehen auch vorsichtig sein, wenn ihnen nun neue Angebote gemacht werden. Möglicherweise wird dann aus einem unwirksamen Rangrücktritt ein wirksamer mit negativen Konsequenzen für die Anleger“, sagt Rechtanwältin Seifert.

Sollte über die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Dies ist aktuell aber noch nicht der Fall.

Anleger können aber schon jetzt prüfen lassen, ob sie Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen können. Diese können z.B. gegenüber den Anlagevermittlern bzw. Anlageberatern entstanden sein, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die bestehen Risiken der Geldanlage  und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben.

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