Die Gesellschaften te Solar Sprint II und te Solar Sprint III sind insolvent. Das Amtsgericht Leipzig hat die Insolvenzverfahren am 26. April 2022 eröffnet (Az.: 401 IN 2361/21 bzw. 401 IN 2365/21). Anleger der te Solar Sprint II können ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 14. Juni 2022 anmelden, Anleger der te Solar Sprint III haben Zeit bis zum 24. Juni 2022.
Die Insolvenz kommt nicht überraschend, nachdem die BaFin den beiden Gesellschaften schon Ende November 2021 die Einstellung ihres unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben hatte. Anleger hatten der te Solar Sprint II und III Nachrangdarlehen gewährt, die die Gesellschaften in Folge der BaFin-Anordnung unverzüglich und vollständig an die Anleger hätten zurückzahlen müssen. Dazu waren sie offenbar nicht in der Lage und es folgte die Insolvenz.
Nachrangdarlehen sind hoch riskante Kapitalanlagen. Das zeigt sich insbesondere in der Insolvenz. Aufgrund des vereinbarten Nachrangs müssen sich die Anleger mit ihren Forderungen hinter alle anderen Gläubiger anstellen. Damit droht ihnen im Insolvenzverfahren der Totalverlust ihres investierten Geldes. „Allerdings sind die Nachrangklauseln oft unwirksam, da sie für den Anleger intransparent und unverständlich sind. Das führt dazu, dass die Forderungen der Anleger gleichrangig behandelt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Auch im Fall der te Solar Sprint II und III spricht einiges dafür, dass die Nachrangklausel unwirksam ist. „Ein deutlicher Hinweis darauf ist die Abwicklungsanordnung des BaFin“, so Rechtsanwalt Looser. Anleger sollten daher ihre Forderungen zur Insolvenztabelle unbedingt anmelden, da nur angemeldete Forderungen berücksichtigt werden können und prüfen lassen, ob der Nachrang wirksam vereinbart wurde.
Auch wenn die Nachrangklausel unwirksam ist, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzquote ausreichen wird, um die Forderungen der Anleger vollauf zu bedienen. Um finanzielle Verluste zu kompensieren, können daher auch Schadenersatzansprüche geprüft werden.
Ansprüche können gegen die Anlageberater bzw. -vermittler entstanden sein, wenn diese nicht ausreichend über die Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Zudem können auch Ansprüche gegen die Verantwortlichen der Gesellschaften wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in Betracht kommen, sollte die Nachrangklausel unwirksam sein.
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