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Insolvenzverfahren über UDI Energie Festzins 10, 12, 13, 14 eröffnet

12.09.2022

Über vier weitere UDI-Gesellschaften hat das Amtsgericht Leipzig am 5. und 6. September 2022 die Insolvenzverfahren regulär eröffnet. Gläubiger und Anleger können ihre Forderungen bis zum 28. Oktober 2022 beim Insolvenzverwalter anmelden. Betroffen sind folgende Gesellschaften:

• UDI Energie Festzins 10 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1241/22)
• UDI Energie Festzins 12 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1225/22)
• UDI Energie Festzins 13 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1251/22)
• UDI Energie Festzins 14 UG & Co. KG (Az.: 401 IN 1235/22)

Die Gesellschaften hatten wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag gestellt. Hintergrund ist nach Angaben der Gesellschaften die geänderte Rechtsprechung des BGH, die dazu führte, dass mehrere Gerichte bereits entschieden haben, dass die von UDI verwendete Nachrangklausel in den Darlehensverträgen unwirksam ist.

Anleger, die den UDI-Gesellschaften Nachrangdarlehen gewährt haben, müssen nach der Insolvenz mit finanziellen Verlusten rechnen. „Wenn die Nachrangklauseln unwirksam sind, bietet das für die Anleger aber zumindest den Vorteil, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht nachrangig behandelt werden, sondern ihre Forderungen gleichranging mit den Ansprüchen der übrigen Gläubiger behandelt werden. Somit kann voraussichtlich zumindest ein Teil der Forderungen über die Insolvenzquote beglichen werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, Partner bei BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Voraussetzung ist allerdings, dass die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Auch wenn die Anleger im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden, ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzquote ausreichen wird, um ihre Forderungen vollauf zu bedienen. Um die finanziellen Verluste zu minimieren, können daher auch Schadenersatzansprüche geprüft werden. „Nachrangdarlehen sind hochriskante Geldanlagen. Besonders im Insolvenzfall kann den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen. Über dieses und weitere Risiken hätten die Anleger von den Anlageberatern und -vermittlern aufgeklärt werden müssen“, so Rechtsanwalt Seifert. Sind die Anlageberater und -vermittler ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, können sie sich schadenersatzpflichtig gemacht haben.

Ist die Nachrangklausel unwirksam, kommen außerdem auch Schadenersatzansprüche gegen die UDI-Verantwortlichen wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz in Betracht.

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