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Insolvenzverfahren über UDI Energie Festzins 11 eröffnet - Forderungen anmelden

Nachdem die UDI Energie Festzins 11 UG & Co. KG Anfang April Insolvenzantrag gestellt hat, hat das Amtsgericht Leipzig das Insolvenzverfahren am 8. Juni 2022 regulär eröffnet (Az.: 401 IN 665/22). Anleger können ihre Forderungen nun bis zum 9. August 2022 beim Insolvenzverwalter schriftlich anmelden.

Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hatte der UDI Energie Festzins 11 UG & Co. KG schon vor einigen Wochen die Einstellung und Abwicklung ihres unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. Damit verbunden ist, dass die Anlegergelder unverzüglich und vollständig hätten zurückgezahlt werden müssen. Da die Gesellschaft dies offenbar nicht leisten konnte, folgte der Insolvenzantrag.

Für die Anleger, die der UDI Energie Festzins 11 Nachrangdarlehen gewährt haben, bedeutet die Insolvenz, dass sie um ihr Geld fürchten müssen. Um sich vor den drohenden finanziellen Verlusten zu schützen, ist die Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren ein erster Schritt.

Dass Nachrangdarlehen hochriskante Geldanlagen sind, zeigt sich insbesondere im Insolvenzfall. Denn aufgrund der vereinbarten Nachrangklausel müssen sich die Anleger im Insolvenzverfahren hinter allen anderen Gläubigern anstellen und drohen leer auszugehen. „Positiv ist in diesem Fall, dass die Nachrangklausel wahrscheinlich nicht wirksam vereinbart wurde, so dass die Forderungen der Anleger im Insolvenzverfahren gleichrangig behandelt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Für die Unwirksamkeit der Nachrangklausel spricht auch, dass die UDI Energie Festzins 11 UG & Co. KG mitgeteilt hat, dass die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vereinbarkeit einer Nachrangigkeit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern Grund für die Abwicklungsanordnung der BaFin sei.

Die Anleger der UDI Energie Festzins 11 sollten ihre Forderungen daher unbedingt im Insolvenzverfahren anmelden. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, lässt sich derzeit noch nicht sagen. Sie wird aber kaum ausreichen, um die Forderungen der Gläubiger vollständig zu bedienen. „Unabhängig vom Insolvenzverfahren haben Anleger aber auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche zu prüfen“, so Rechtsanwalt Looser.

Ansprüche können beispielsweise gegen die Anlageberater und -vermittler bestehen. Diese hätten die Anleger im Rahmen ihrer Informationspflicht über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über ihr Totalverlustrisiko aufklären müssen. Ist diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt, können Schadenersatzansprüche entstanden sein.

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