Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 29. Juni 2022 bestätigt, dass der Widerruf eines Kreditvertrags mit der BMW Bank auch Jahre nach Abschluss noch wirksam erfolgt ist. Grund ist, dass die Angaben der BMW Bank zum Verzugszins unzureichend sind und deshalb die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde.
Der EuGH hatte mit Urteilen vom 9. September 2021 erklärt, dass Banken u.a. zum Verzugszins häufig nur unzureichende Pflichtangaben gemacht haben (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20). Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die Höhe des Verzugszinses mit einem konkreten Zinssatz angegeben werden. „Pauschale Angaben wie der Verzugszins liegt 5 Prozentpunkte über dem Basissatz, sind demnach nicht ausreichend“, erläutert Rechtsanwalt Frederik M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Der EuGH machte weiter deutlich, dass durch solche unzureichende Pflichtangaben die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und Kreditverträge daher Jahre nach Abschluss des Vertrags noch wirksam widerrufen werden können.
Dieser Rechtsprechung ist das LG München gefolgt. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Verbraucher im September 2018 einen Kreditvertrag mit der BMW Bank geschlossen, um damit den Kauf eines BMW X3 zu finanzieren. Parallel dazu schloss er mit dem Autohaus einen entsprechenden Kaufvertrag. Rund drei Jahre später erklärte er den Widerruf des Darlehensvertrags.
Die Bank wollte den Widerruf zwar nicht anerkennen, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. Das LG München entschied jedoch, dass der Widerruf auch drei Jahre nach Vertragsschluss noch wirksam erfolgt sei, da die Bank nicht alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe. So müsse der Verzugszins in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben und auch der Mechanismus zur Anpassung des Verzugszinses konkret beschrieben werden. An diesen Pflichtangaben fehle es, so dass die Widerrufsfrist nie zu laufen begann und der Widerruf wirksam erfolgt ist, führte das Gericht aus.
Da beim Autokauf zwischen Kreditvertrag und Kaufvertrag häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, werden nach einem erfolgreichen Widerruf beide Verträge rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt dann das Fahrzeug an die Bank und erhält im Gegenzug seine geleisteten Raten inkl. Anzahlung zurück. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich ggf. einen Wertersatz anrechnen lassen. „Der Widerruf ist zumeist deutlich lukrativer als ein Weiterverkauf des Autos, insbesondere im Hinblick auf Abgasskandal und Fahrverbote“, so Rechtsanwalt Gisevius.
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