Rückrufservice

Kreditvertrag mit VW Bank wirksam widerrufen - OLG Schleswig 6 U 126/21

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 13. Januar 2022 bestätigt, dass der Widerruf eines Autokredits mit der VW Bank auch noch Jahre nach Vertragsschluss wirksam erfolgt ist (Az.: 5 U 126/21). Da die VW Bank nur unzureichende Pflichtangaben u.a. zum Verzugszins gemacht habe, sei die Widerrufsfrist nie angelaufen und der Widerruf möglich gewesen, so das OLG.

Damit folgte das OLG Schleswig der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH hatte mit Urteil vom 9. September 2021 die Rechte der Verbraucher beim Widerruf erheblich gestärkt und deutlich gemacht, dass ein Kreditvertrag auch noch Jahre nach Abschluss des Vertrags widerrufen werden kann, wenn die Bank gegenüber dem Kreditnehmer nur unzureichende Pflichtangaben gemacht hat (Az.: C-33/20, C-155/20, C-187/20).

Konkret hatte der EuGH bemängelt, dass in Kreditverträgen der VW Bank, Skoda Bank und BMW Bank u.a. die Angaben zum Verzugszins und zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien.

In dem Verfahren vor dem OLG Schleswig hatte die Klägerin 2015 einen Kreditvertrag mit der Seat Bank, einer Zweigniederlassung der VW Bank, geschlossen, um damit den Kauf eines Seat Ibiza zu finanzieren. Der Kreditvertrag wurde von dem Autohaus vermittelt. Etwa vier Jahre später erklärte die Klägerin den Widerruf, den die Bank zurückwies.

Zu Unrecht, wie das OLG Schleswig feststellte. Denn die Klägerin habe nicht alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten. Daher sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, so das Gericht. Die erteilte Widerrufsinformation genüge den Anforderungen nicht. Sie erschöpfe sich in einem Verweis auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB. Das sei bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht ausreichend.

Weiter habe die Bank nicht alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Zum Verzugszins habe sie in den Darlehensbedingungen nur mitgeteilt, dass er „5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz“ liege. Dies sei unzureichend. Der Verzugszins müsse mit einem konkreten Prozentsatz angegeben werden. Ebenso müsse der Mechanismus zur Anpassung konkret erläutert werden, machte das OLG Schleswig deutlich.

Zudem habe die Bank die Klägerin auch nicht ausreichend über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren informiert. Ein bloßer Hinweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder ähnliche Dokumente reiche nicht aus, stellte das OLG weiter klar. Auch die Pflichtangabe zu den Auszahlungsbedingungen sei nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Unterm Strich führte dies dazu, dass die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Der Widerruf sei auch nicht verfristet, sondern wirksam erfolgt, entschied das OLG Schleswig.

Da bei Autokrediten zwischen Darlehensvertrag und Kaufvertrag häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, werden nach einem erfolgreichen Widerruf beide Verträge rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt dann das Auto an die Bank und erhält im Gegenzug seine bislang gezahlte Raten inkl. Anzahlung zurück. Für die gefahrenen Kilometer muss er sich ggf. eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

„Das macht den Widerruf des Autokredits zu einer interessanten Möglichkeit, auch aus dem Kaufvertrag auszusteigen und das Auto zurückzugeben. Der EuGH hat die Türen für den Widerruf weit aufgemacht“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Die Kanzlei BRÜLLMANN bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/widerruf-von-immobilien-und-autofinanzierung

Bank- und Kapitalanlagerecht

Hier mehr zu diesem Rechtsgebiet erfahren oder anrufen +49 711 - 520 888 0.
Gerne können Sie uns eine Mail senden an info@bruellmann.de

Ansprechpartner

Sekretariat: Frau Kalaitsidou
Tel:  0711 / 520 888 - 0
Fax: 0711 / 520 888 - 23  
E-Mail: info@oeltod-anwalt.de

Kontaktieren Sie uns

Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@bruellmann.de widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. *
CAPTCHA
Aktuelles

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 1. Dezember 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über die InnPro Gesellschaft für Vermarktung Innovativer Produkte mbH eröffnet (Az. 14 IN 2139/25). Das Unternehmen mit Sitz in Stuttgart bot Anlegern Direkt-Investments in Solaranlagen an. Nach dem Insolvenzantrag fragen sich viele Anleger, wie es mit ihrer Investition weitergeht.

Banken und Sparkassen können ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verlieren, wenn sie die Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt haben. Konsequenz ist, dass Verbraucher eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen können. Das hat der BGH mit wegweisenden Urteilen vom 3. Dezember 2024 (Az.: XI ZR 75/23) und 20. Mai 2025 (Az. XI ZR 22/24) entschieden. 

Die Life Forestry Switzerland AG ist in Konkurs und wird liquidiert. Das geht aus einer Meldung des Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) vom 25. November 2025 hervor. Demnach hat das Kantonsgericht Nidwalden den Konkurs über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 19. November 2025 eröffnet. 

Der Bundesgerichtshof hat die Position der Verbraucher beim Widerruf von Darlehen gestärkt. Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 (XI ZR 133/24) machte der BGH deutlich, dass Darlehensverträge, die vor dem 21. März 2016 geschlossen wurden, auch heute noch widerrufen werden können. Voraussetzung ist, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben der Bank, z.B. zum effektiven Jahreszins, nicht korrekt oder unvollständig waren.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Genossenschaft Cehatrol Technology eG am 4. November 2025 eröffnet (Az. 3616 IN 3447/25). Für die Anleger stellt sich nun die Frage, wie es um Ausschüttungen oder Rückzahlungen bestellt ist.

Anleger der Schuldverschreibung ProReal Deutschland 7 müssen erneut schlechte Nachrichten verdauen: Ihnen drohen erhebliche finanzielle Verluste. Das geht aus einer Pflichtveröffentlichung der Emittentin, die die Finanzaufsicht BaFin am 14. November 2025 veröffentlicht hat, hervor.