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Kunden der Postbank müssen aufpassen - Betüger verschicken Phishing Mails

Kunden der Postbank müssen jetzt aufpassen: Unter dem Vorwand einer Aktualisierung des Online-Bankings werden derzeit Phishing-Mails verschickt. Die Empfänger sollen auf einen Link klicken, um die Umstellung spätestens bis zum 1. August vorzunehmen, anderenfalls müsse der Zugang zum Online-Banking temporär gesperrt werden. Wie immer gilt, den Link auf keinen Anfall anzuklicken.

Denn hinter den Mails, die z.B. den Betreff „Wichtiges Update“ tragen, steckt nichts anderes als ein betrügerischer Phishing-Versuch. Das heißt, die Opfer sollen über den Link auf eine Webseite gelockt werden und weitere sensible Bankdaten angeben. Die Täter verschaffen sich so Zugang zum Online-Banking der Kunden und versuchen das Konto zu plündern. „Betroffene sollten weder den Link in der Mail anklicken noch auf der Webseite sensible Bankdaten eingeben. Die Postbank und auch andere Banken und Sparkassen gehen nicht so vor“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Es gibt sind noch andere Phishing-Mails mit anderen Betreffzeilen im Umlauf. Mal geht es um die Aktivierung eines Sicherheitssystems „BestSign“, mal um die Aktualisierung der Kontodaten oder um falsche Abbuchungen. Der Fantasie der Täter sind kaum Grenzen gesetzt, der Grund für die Mails oder auch falschen SMS ist jedoch immer gleich: Die Betrüger wollen sich Zugriff zum Bankkonto verschaffen. Die Methoden der Betrüger werden dabei immer raffinierter und Mails und Webseiten sehen oft täuschend echt aus. Auch bei Telefonanrufen vermeintlicher Bank-Mitarbeiter sollten TAN-Nummern für Überweisungen keinesfalls angeben werden.

Wer auf eine Betrugsmasche hereingefallen ist, sollte umgehend sein Konto sperren lassen. Manchmal ist es allerdings schon zu spät und die Opfer haben schon zugeschlagen und das Konto geplündert. „Das ist natürlich ein Schock. In der Regel stehen Banken und Sparkassen aber in der Haftung und müssen für den Schaden aufkommen“, so Rechtsanwalt Looser.

Banken stehen für Überweisungen, die der Kontoinhaber nicht autorisiert hat, zwar in der Haftung und müssen den Betrag erstatten. Allerdings stellen sie sich häufig quer und verweisen auf eine Mitschuld des Kunden. „Eine Mitschuld liegt aber nur bei grober Fahrlässigkeit vor. Die muss aber von der Bank bewiesen werden. Zudem hat der Gesetzgeber hohe Anforderungen an die grobe Fahrlässigkeit gestellt“, so Rechtsanwalt Looser. Daher bestehen häufig gute Chancen, dass die Bank für den Schaden aufkommen muss.

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Banken und Sparkassen müssen „klar und verständlich“ über die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Erfolgt die Aufklärung nicht transparent genug und der Darlehensnehmer gewinnt fälschlicherweise den Eindruck, dass sich die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an der „Restlaufzeit des Darlehens“ orientiert, verliert die Bank nach einem Urteil des BGH vom 3. Dezember 2024 ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Az.: XI ZR 75/23).

Anleger des Publikumsfonds dii. Wohnimmobilien Deutschland 1 müssen mit finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Grund ist, dass die Liquidierung des Immobilienfonds geplant ist.

Sparkassenkunden sind im neuen Jahr ins Visier von Betrügern geraten. Durch Phishing-Mails versuchen diese an die sensiblen Kontodaten ihrer Opfer zu kommen. Unter dem Vorwand einer Änderung des Sicherheitsverfahrens sollen sich die Kontoinhaber über einen Button auf einer betrügerischen Webseite einloggen und dort weitere Zugangsdaten zu ihrem Konto angeben. Dieser Aufforderung sollten die Kontoinhaber auf keinen Fall folgen.

Innerhalb der Familie greift man sich auch gerne mal finanziell unter die Arme. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein gewährtes Darlehen eine reine Gefälligkeit darstellt und nicht zurückgezahlt werden muss. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 28. November 2024 klargestellt (Az.: 2-23 O 701/23).

Betrügern gelingt es auf unterschiedliche Weise immer wieder, an sensible Daten einer Kreditkarte zu kommen und diese Daten für ihre kriminellen Zwecke zu nutzen. Der Schock für die Kreditkarteninhaber ist natürlich groß, wenn sie den Betrug feststellen. Die gute Nachricht ist, dass sie für den Schaden nicht automatisch aufkommen müssen, weil die Bank in der Verantwortung stehen kann.

Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung für die entgangenen Zinsen verlangen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Kreditnehmer den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat, stellte der BGH mit Urteil vom 8. Oktober 2024 klar (Az.: XI ZR 19/23).